Hallo, WeissB
einmal gilt natürlich, nach Abschluß der Beförderung, was im ADR steht (8.5 und 7.5.8, evtl. Sondervorschriften für zB Klasse 6.2).
Danach sind Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht an der Reihe, denke ich mal. Sollte dem entsprechen, was auch für andere Behältnisse im Betrieb gilt, zumal Bergungsverpackungen wohl eher im Rahmen der zulässigen Verwendungsdauer wiederverwendet werden sollen aus Ressourcen- und monetärer Sicht.
Daß es in A bestimmte Spezialvorschriften dazu gibt ist zumindest denkbar.
Gruß
M.A.T.