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UN1070 Distickstoffmonoxid in Flasche #35227 14.06.2023 16:21
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Fridolin Offline OP
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Hallo,

Ich habe eine Frage zur Beförderung einer Gasflasche mit:

- 640 g Distickstoffmonoxid (E942), foodgrade
- 950 ml Volumen
- Fülldichte 0,67 g/ml
- Entnahmeventil
- Nicht wiederbefüllbar
- Verwendungszweck: Befüllen von Schlagobers-Spendern über eine Entnahmeeinrichtung (Connector)

Aus meiner Sicht fällt dieses Produkt unter die gesamte ADR bei der Straßenbeförderung.
Weder Sondervorschriften noch begrenzte, freigestellte Mengen oder eine andere Freistellung (Beförderungsart) würde hierfür zutreffen.

Was heißt es jetzt genau, dass bei der Beförderung auch nur eines 1 Stücks von diesem Produkt die volle ADR zutrifft?

Könnte mir jemand die markantesten Punkte bzw. Kapitel auflisten?

- Laut P200 Verpackungsordnung muss das Produkt eine Druckentlastungseinheit besitzen- Ist wo definiert, bei welchem Druck dieses Ventil etc. aufmachen muss?
- Laut CV36 Muss der Transport in offenen oder belüfteten Fahrzeugen oder Containern erfolgen. Wenn nicht möglich muss ein Gasaustausch zwischen Führerkabine und Ladeabteil verhindert werden und die Ladetüren müssen gekennzeichnet werden: ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG..... .

Was genau versteht man unter einem belüfteten Fahrzeug? Aktivlüftung? oder halt einfach nur nicht hermetisch dicht.

LG

Re: UN1070 Distickstoffmonoxid in Flasche [Re: Fridolin] #35228 14.06.2023 17:30
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Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991
Hallo,

diese Flaschen gibt es u.a. unter dem Namen Exotic Whip und ich sag mal so... nicht alle Leute benutzen das Gas (Lachgas), um Sahne (österr. Schlagobers) damit aufzuschlagen...


Antwort auf
Aus meiner Sicht fällt dieses Produkt unter die gesamte ADR bei der Straßenbeförderung.
Weder Sondervorschriften noch begrenzte, freigestellte Mengen oder eine andere Freistellung (Beförderungsart) würde hierfür zutreffen.


Freistellungen für bestimmte Zwecke sind bei bestimmten Personenkreisen denkbar: "Handwerker" (z. B. Catering zum Einsatzort) oder natürlich Privatpersonen.
Ansonsten noch die teilweise Erleichterung nach 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel) bis 1000 Liter pro Beförderungseinheit (Flaschenvolumen (mit Wasser ausgelitert)).

Was heißt es jetzt genau, dass bei der Beförderung auch nur eines 1 Stücks von diesem Produkt die volle ADR zutrifft?

Antwort auf
Könnte mir jemand die markantesten Punkte bzw. Kapitel auflisten?

Schulung der Beteiligten nach 1.3 ADR
Verpackung (Gasflasche) dürfte schon iO seitens des Befüllers/ Lieferanten sein (daher muss man nicht tiefer in die P200 reinschauen) - ebenso die Markierung Kennzeichnung mit UN1070, Gefahrzettel 2.2+5.1 und "DISTICKSTOFFMONOXID"
Umverpackung (die Zylinder werden ja nicht lose transportiert sondern im Umkarton, auch wegen Ventilschutz): UN1070, Gefahrzettel 2.2+5.1 + Umverpackung drauf
Beförderungspapier
bis 1000 Punkte 1 x 2 kg-Feuerlöscher, darüber Kennzeichnungspflicht Fahrzeug, mehr Feuerlöscher, ADR-Schein, Ausrüstung nach Schriftl. Weisungen und Schriftl. Weisungen selbst

In Deutschland haben wir etwas, was sich RSEB nennt (Durchführungsrichtlinie zu einer nat. Gefahrgutverordnung GGVSEB), nicht wirklich rechtsverbindlich aber so gut wie. Da findet sich aus deutscher Sicht weiteres zur Belüftung:

Antwort auf
Zu Abschnitt 7.5.11 CV/CW 36 ADR/RID
7-14.1 Die Beförderung von Stoffen, die unter der CV 36/CW 36 ADR/RID befördert werden, sollte vorzugsweise nur in belüfteten Fahrzeugen/Wagen erfolgen.
7-14.2.S Auf Grund der Unfallsituation sollten Gase der Klasse 2 in offenen oder belüfteten Fahrzeugen befördert werden. Entsprechende Empfehlungen gibt es in dem Merkblatt 0211 des DVS – Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.
7-14.3.S Nur bei kurzfristigem Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeuge) kann ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden, wenn das Fahrzeug keine Belüftungsmöglichkeiten hat. Zusätzlich zu der entsprechenden Aufschrift, ist der Fahrzeugführer über die möglichen Gefahren einer nicht ausreichenden Belüftung zu informieren. Die Gasflaschen sollten nach der Beförderung nicht im Fahrzeug verbleiben.
7-14.4.S Dass von den im Fahrzeug beförderten Gasen ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, kann auch durch eine Gefährdungsanalyse ausgeschlossen werden. Damit kann auch die Anbringung des Kennzeichens nach der CV 36 begründet werden.


Eine Version des erwähnten Merkblattes aus 2014 findet sich hier: https://www.linde-gas.at/de/images/1199_druckgasflaschen_fz_tcm550-171845.pdf (PDF, 3,8 MB) - darin sind ausführliche Beschreibungen enthalten, wie Belüftung bei Fahrzeugen mit starrem Aufbau aussehen kann.


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