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Beförderungspapier und 1.1.3.6 #35237 19.06.2023 13:51
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JanRo Offline OP
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Moin,

die Anwendung der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR entbindet m.K. dem Grundsatz nach nicht von der Pflicht ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier (mit Ausweisung der Punkte) auszustellen und mitzuführen. Die Ausnahme 18 GGAV schreibt vor, dass wenn diese in Anspruch genommen wird (und man das auch darf), das auch so auf dem BefP vermerkt werden soll. Soweit - so gut.

Nun stieß ich durch einen Kollegen auf die RO-a-DE-2 der Richtlinie 2008/68/EG:

Antwort auf
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungsdokument und ein
Frachtbrief mitzuführen sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt:
Ein Beförderungsdokument ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: GefahrgutAusnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Bezettelung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die nationale Beförderung, da ein Beförderungsdokument nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027


Link: EU-Rechtsvorschrift

Ich verstehe das jetzt so:
- Die RO-a-DE-2 bezieht sich auf den Fall, dass man einen Frachtbrief und ein Beförderungspapier nach ADR mitführt.
- Sind die Mengengrenzen nach 1.1.3.6 ADR nicht überschritten, darf das BefP entfallen – nicht aber der Frachtbrief; dieser entfällt (mit all seinen Informationen) nicht.
- Die Anmerkung in RO-a-DE-2 beschreibt die Unangemessenheit (als Begründung für den Entfall des BefP) für die örtliche Verteilung – eben jenem Kriterium, welches auch in der Ausnahme 18 GGAV formuliert ist.

Für die Anwendung von RO-a-DE-2 müssen also die Kriterien vorliegen, dass

1. Ein Frachtbrief mitgeführt wird (mit entspr. Angaben)
2. Die Mengen nach 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden
3. Es sich um einen örtlichen Verteilerverkehr handelt.

Wie aber ist das einer kontrollierenden Ordnungsbehörde klar? Die sehen doch nur Gefahrgut auf einer Ladefläche (zusammen mit Nichtgefahrgütern), fragen nach dem BefP und 1000 Punkten und kennen vielleicht noch die Ausnahme 18 - nun kann aber gar nichts außer ein Frachtbrief vorgelegt werden, auf welchem die Ausnahmen nicht vermerkt sind.

Ich kann das noch nicht ganz nachvollziehen. Kann hier jemand aufklären?

Re: Beförderungspapier und 1.1.3.6 [Re: JanRo] #35238 19.06.2023 14:08
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M.A.T. Online
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Hallo,
die periodisch geänderten Anlagen zur Binnenlandrichtlinie mit den nationalen Ausnahmen sind nicht der rechtsverbindliche Wortlaut der Ausnahmen, sondern nur eine inhaltliche Zusammenfassung. Für die Anwendung der Ausnahme GGAV 18(S) gilt ausschließlich ihr Wortlaut gemäß BGBl. I, aus dem sich Ihre Frage beantwortet.
Die dt. RSEB enthält in Anlage 8 die Schulungsvorgabe für die Kontrollorgane. Darin ist die GGAV aufgeführt.
Es sollte darum in der Regel kein Problem durch mangelnde Kenntnis der Kontrolleure entstehen.
Zudem war die Kenntnis dieses Sachverhaltes auch Inhalt meiner Fahrerschulung, so daß ich als Fahrer ggf. auf die Nr. 2 der GGAV 18 hinweisen kann.
Gruß
M.A.T.

Re: Beförderungspapier und 1.1.3.6 [Re: JanRo] #35239 19.06.2023 14:37
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Gerald Offline
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Hallo JanRo,
Antwort auf
Wie aber ist das einer kontrollierenden Ordnungsbehörde klar? Die sehen doch nur Gefahrgut auf einer Ladefläche (zusammen mit Nichtgefahrgütern), fragen nach dem BefP und 1000 Punkten und kennen vielleicht noch die Ausnahme 18 - nun kann aber gar nichts außer ein Frachtbrief vorgelegt werden, auf welchem die Ausnahmen nicht vermerkt sind.


Also so würde ich die Sache nicht sehen. In den meisten Bundesländern werden zu Kontrolle durch die BALM bzw. Polizei Gefahrgutkontrolltrupps eingesetzt, und die Angehörigen haben eine spezielle Ausbildung genossen. Du kannst es ja mal versuchen, vor allen in HESSEN!!! Da es hier zentrale Bußgeldstellen gibt, und wenn die Anzeige nicht genau geschrieben ist, geht sie zurück und es muss nachermittelt werden.

Wenn bei einer normalen Kontrolle Verstöße gegen das Gefahrgutrecht festgestellt werden, dann wir eben schnell der Gefahrgutkontrolltrupp heran beordert.

Antwort auf
die Anwendung der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR entbindet m.K. dem Grundsatz nach nicht von der Pflicht ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier (mit Ausweisung der Punkte) auszustellen und mitzuführen. Die Ausnahme 18 GGAV schreibt vor, dass wenn diese in Anspruch genommen wird (und man das auch darf), das auch so auf dem BefP vermerkt werden soll.


Sieh mal in meinen Beitrag vom 10.11.2022 nach, da habe ich Datein zum Download zu diesem Thema z.b. Freustellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 eingestellt.

Im ADR Absatz 5.4.1.1.1 f) Bem. 1 steht: "Bei beabsichtigter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der be­rechnete Wert der gefährlichen Güter gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 im Beförderungspapier angegeben werden." Wie willst Du das ohne Beförderungspapier machen?

In der GGAV "Ausnahme 18" steht in Ziffer 2.1, bei welcher Beförderung man ein Beförderungspapier nicht benötigt bzw. in Ziffer 3 Verzicht von Angaben im Beföderungspapier. In Ziffer 3.2 steht, was in das Beförderungspapier einzutragen ist: "Ausnahme 18".


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderungspapier und 1.1.3.6 [Re: Gerald] #35240 19.06.2023 14:50
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JanRo Offline OP
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@MAT: Danke smile
@Gerald:
Antwort auf
Wie willst Du das ohne Beförderungspapier machen?

Öh ja genau das war ja die Frage. Aber hat sich ja erledigt, wenn nur die GGAV rechtsverbindlich ist, während die Richtlinie nur eine inhaltliche Zusammenfassung darstellt. Der Fall, dass nur ein Frachtbrief, aber kein BefP trotz Gefahrgüter mitgeführt wird ohne dokumentarische Hinweise auf eine Freistellung oder Ausnahme kommt demnach rechtstechnisch nicht vor.

Antwort auf
Die Ausnahme 18 GGAV schreibt vor, dass wenn diese in Anspruch genommen wird (und man das auch darf), das auch so auf dem BefP vermerkt werden soll.

Vielleicht etwas ungünstig formuliert. "Diese" bezog sich auf die Ausnahme 18, nicht auf die Freistellung aus 1.1.3.6. Dass die Ausnahme 18 als solche ins BefP eingetragen werden soll, wenn sie angewendet wird, ist mir schon klar smile

Danke für die Rückmeldungen!

Re: Beförderungspapier und 1.1.3.6 [Re: Gerald] #35241 19.06.2023 14:52
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Claudi Offline
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Nicht, dass es zu Missverständnissen führt - Ausnahme 18 GGAV genau lesen:

Unter 1 a) bzw. 2 ist der Verzicht auf das Beförderungspapier beschrieben. D.h. bei dieser Nutzung gibt es kein Stück Papier, keine Angabe von Punkten, die irgendwo einzutragen wäre, kein Vermerk "Ausnahme 18".

Die Bedingungen muss das Unternehmen natürlich einhalten, also irgendwie wissen, dass es nicht >1000 Punkte sind und bei Bedarf nachweisen. Üblich ist diese Anwendung z. B. bei mobilen Tankstellen (IBCs) mit Diesel für Baustellen, die haben < 1000 Liter und wenn kein anderes GG mitgeführt wird, sind das immer <1000 Punkte.

Unter 1 b) bzw. 3 ist der Verzicht auf Angaben im Bef.papier beschrieben und nur unter 3 (nämlich 3.2) ist der Vermerk "Ausnahme 18" gefordert.

Hinweis auch: man kann vom ADR abweichen nach 1 a) ODER b) - wenn die entsprechenden Bedinungen eingehalten sind. D.h. Entweder kompletter Verzicht oder Verzicht auf Angaben.


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