Moin,
die Anwendung der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR entbindet m.K. dem Grundsatz nach nicht von der Pflicht ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier (mit Ausweisung der Punkte) auszustellen und mitzuführen. Die Ausnahme 18 GGAV schreibt vor, dass wenn diese in Anspruch genommen wird (und man das auch darf), das auch so auf dem BefP vermerkt werden soll. Soweit - so gut.
Nun stieß ich durch einen Kollegen auf die RO-a-DE-2 der Richtlinie 2008/68/EG:
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungsdokument und ein
Frachtbrief mitzuführen sind.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt:
Ein Beförderungsdokument ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: GefahrgutAusnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.
Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Bezettelung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die nationale Beförderung, da ein Beförderungsdokument nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.
Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.
Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027
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EU-RechtsvorschriftIch verstehe das jetzt so:
- Die RO-a-DE-2 bezieht sich auf den Fall, dass man einen Frachtbrief
und ein Beförderungspapier nach ADR mitführt.
- Sind die Mengengrenzen nach 1.1.3.6 ADR nicht überschritten, darf das BefP entfallen – nicht aber der Frachtbrief; dieser entfällt (mit all seinen Informationen) nicht.
- Die Anmerkung in RO-a-DE-2 beschreibt die Unangemessenheit (als Begründung für den Entfall des BefP) für die örtliche Verteilung – eben jenem Kriterium, welches auch in der Ausnahme 18 GGAV formuliert ist.
Für die Anwendung von RO-a-DE-2 müssen also die Kriterien vorliegen, dass
1. Ein Frachtbrief mitgeführt wird (mit entspr. Angaben)
2. Die Mengen nach 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden
3. Es sich um einen örtlichen Verteilerverkehr handelt.
Wie aber ist das einer kontrollierenden Ordnungsbehörde klar? Die sehen doch nur Gefahrgut auf einer Ladefläche (zusammen mit Nichtgefahrgütern), fragen nach dem BefP und 1000 Punkten und kennen vielleicht noch die Ausnahme 18 - nun kann aber gar nichts außer ein Frachtbrief vorgelegt werden, auf welchem die Ausnahmen nicht vermerkt sind.
Ich kann das noch nicht ganz nachvollziehen. Kann hier jemand aufklären?