hallo sven !
ich gehe mal davon aus, daß dem kollegen/der kollegin von lutz-logistik bezüglich 1.1.3.1 ein tippfehler unterlaufen ist, denn da gibt es definitv keine anwendbare freistellung, weil
a) wird die beförderung nicht von privatpersonen durchgeführt,
b) ist ein heliumballon keine maschine und kein gerät,
c) wird die beförderung nicht in verbindung mit einer haupttätigkeit durchgeführt,
d) wird die beförderung nicht unter "unfall- oder pannenbedingungen" durchgeführt,
e) handelt es sich nicht um eine beförderung nach "notfallbedingungen"
1.1.3.2 sollte aber durchaus anwendbar sein. nach einer quelle - die ich aber nicht näher auf ihre zuverlässigkeit überprüft habe - beträgt der überdruck in handelsüblichen luftballons gerade einmal 0,04 bar und damit um größenordnungen unter der freigrenze von 2 bar! somit wäre die beförderung grundsätzlich und vollständig vom adr freigestellt!
dazu siehe
http://www.adixen.de/infokasten1_glas.htmldas entspricht ja dann auch dem gesunden menschenverstand, ich kann mir beim besten willen keine nennenswerte gefahr vorstellen, die von einem heliumballon ausgehen könnte!
im übrigen gab mir die fragestellung anlaß zu einigen lachkrämpfen, denn:
stellen wir uns doch mal vor, wir fragen bei den herstellern nach baumustergeprüften luftballons an - und dann stellt euch doch mal den ablauf der fall- und aufprallprüfung bei einem heliumballon vor ... *lach*
aber ganz im ernst:
beförderung ist vom adr freigestellt, ich grüble nur noch über die (hiermit hinfällige) klassifizierung UN1956 nach: wenn schon, dann müßte es doch UN1046 sein, oder???
grüßle,
markus