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Versand von Luftballon mit Helium-Gas #3523 20.12.2005 14:56
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hallo erstmal...

hier mein erster post und schon wird es kniffelig.

liebe experten,

ein kunde von uns möchte ein paket versenden in dem ein befüllter helium-gas ballon mit ca.20 l inhalt, 1 metallschild und 1 dokument ist.

als klassifizierung habe ich folgende angaben bekommen:

ADR/RID Klasse 2 Code 1 A / IMDG Klasse 2.2 / IATA: Klasse 2.2

UN 1956 Gefahrnummer 20

das versandstück soll ein karton sein mit maßen:88 x 25 x 33 cm ca 2 kg.

bin mit meinem latein am ende, kann man eigentlich einen heliumgas befüllten ballon in einem versandstück befördern, wenn ja wie????

für eine schnelle hilfe wäre ich sehr dankbar.

gruß

sven strickler

Re: Versand von Luftballon mit Helium-Gas #3524 20.12.2005 17:57
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Ritchie Offline
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Hallo,

zuerst sollte man sich von diesem "Problem", das auf den ersten Blick wie ein Faschingsscherz aussieht, nicht ins Boxhorn jagen lassen.

Als zweites: Prüfe doch erst mal ob das Gas im Ballon den Kriterien der Klasse 2 überhaupt entspricht (Zustand, Druck, etc). Vor allem beim Druck habe ich da erhebliche Zweifel (heißt: glaube ich nicht).

Als Drittes könnte das Gas evtl. brennbar, ätzend oder giftig sein (entfällt bei Helium). Wenn auch das nicht, spricht gegen einen Transport nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Transporteurs bzw. der Preis für ein so großes Paket.

Gruß
R.

Re: Versand von Luftballon mit Helium-Gas #3525 21.12.2005 20:45
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Lutz Logistic Offline
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Hallo,

man kann sich in diesem Fall auf die ADR ADR 1.1.3.1 berufen.

Der Kunde hat scheinbar überall angefragt. 800 Pakete an 800 Kunden im Januar!

Viel Spass noch beim bearbeiten!

Gruß

Re: Versand von Luftballon mit Helium-Gas [Re: Lutz Logistic] #3526 22.12.2005 08:41
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G. Homann Offline
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Hallo zusammen,

ich kann in UA 1.1.3.1 keine Freistellung finden, die zutreffend wäre!
Möglicherweise ist 1.1.3.2 c) anwendbar. Kann mir nicht vorstellen, dass der Druck im Luftballon > 2 bar ist.

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Versand von Luftballon mit Helium-Gas [Re: G. Homann] #3527 26.12.2005 03:36
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Markus Ungethüm Offline
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Beiträge: 71
hallo sven !



ich gehe mal davon aus, daß dem kollegen/der kollegin von lutz-logistik bezüglich 1.1.3.1 ein tippfehler unterlaufen ist, denn da gibt es definitv keine anwendbare freistellung, weil



a) wird die beförderung nicht von privatpersonen durchgeführt,

b) ist ein heliumballon keine maschine und kein gerät,

c) wird die beförderung nicht in verbindung mit einer haupttätigkeit durchgeführt,

d) wird die beförderung nicht unter "unfall- oder pannenbedingungen" durchgeführt,

e) handelt es sich nicht um eine beförderung nach "notfallbedingungen"



1.1.3.2 sollte aber durchaus anwendbar sein. nach einer quelle - die ich aber nicht näher auf ihre zuverlässigkeit überprüft habe - beträgt der überdruck in handelsüblichen luftballons gerade einmal 0,04 bar und damit um größenordnungen unter der freigrenze von 2 bar! somit wäre die beförderung grundsätzlich und vollständig vom adr freigestellt!



dazu siehe http://www.adixen.de/infokasten1_glas.html



das entspricht ja dann auch dem gesunden menschenverstand, ich kann mir beim besten willen keine nennenswerte gefahr vorstellen, die von einem heliumballon ausgehen könnte!



im übrigen gab mir die fragestellung anlaß zu einigen lachkrämpfen, denn:

stellen wir uns doch mal vor, wir fragen bei den herstellern nach baumustergeprüften luftballons an - und dann stellt euch doch mal den ablauf der fall- und aufprallprüfung bei einem heliumballon vor ... *lach*



aber ganz im ernst:

beförderung ist vom adr freigestellt, ich grüble nur noch über die (hiermit hinfällige) klassifizierung UN1956 nach: wenn schon, dann müßte es doch UN1046 sein, oder???



grüßle,



markus


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