Probefahrt mit Tankwagen
#35286
26.06.2023 15:15
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Spedi
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Hallo liebe Experten,
ich konnte keine Ausnahme für Werkstattmitarbeiter finden, welche ungereinigte leere Tankwagen mit Gefahrgutresten für eine Probefahrt auf öffentlichen Straßen bewegen. Die bräuchten ja dann eine ADR-Bescheinigung mit Aufbaukurs Tank, richtig?
Danke für eure Hilfe!
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Re: Probefahrt mit Tankwagen
[Re: Spedi]
#35287
26.06.2023 15:35
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M.A.T.
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Hallo, eine Ausnahme oder Erleichterung für solche Fälle ist mir nicht bekannt. Würde ich auch für nicht sinnvoll halten, weil die Risikoeinschätzung eher höher denn normal sein dürfte - Fahrer ist mit Fz. nicht unbedingt vertraut, glaubt sich nicht in der Verantwortung, und die Reparatur ist ja noch nicht definitiv geglückt, so daß ein technischer Ausfall eher wahrscheinlich ist als bei einem nicht reparaturbedürftigen Fz. Die GGAV Nr. 31 greift hier m.E. nicht. Also ja, ADR-Card Tank. Gruß M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 26.06.2023 15:44. Bearbeitungsgrund: Tippfehler-Korrektur
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Re: Probefahrt mit Tankwagen
[Re: Spedi]
#35288
26.06.2023 19:10
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Gerald
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Hallo Spedi, ich konnte keine Ausnahme für Werkstattmitarbeiter finden Dann schau mal in die GGAV unter Ausnahme 31, aber Du musst dabei aber die Ziffer 2 beachten, denn dasteht: "Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB."Ich weiß aber aus der Erfahrung, dass bei den meisten Prüforganisationen, die Prüfer eine ADR-Schulungsbescheinigung Basiskurs und Aufbaukurs Tank besitzen, dafür gibt es zwei Gründe: Einmal hat das was mir der Versicherung zu tun, sollte dabei ein Unfall passieren und zweitens, wer stellt schon einen Fahrzeugführer mit den entsprechenden Bescheinigungen für die Zeit ab, wenn es so und so für die Prüfung bezahlen muss. @M.A.T., Die GGAV Nr. 31 greift hier m.E. nicht. Warum nicht, man muss eben nur die Auflagen in der Ausnahme Ziffer 2 einhalten!!! Für Firmen, welche eine eigene Werkstatt haben und der Prüfer zur Firma kommt, kann sich diese Variante schon lohnen. Wenn kein Bedarf, dann macht diese Ausnahme ja sonst keinen Sinn.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Probefahrt mit Tankwagen
[Re: Gerald]
#35289
26.06.2023 19:44
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M.A.T.
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Hallo Gerald, "warum nicht?". M.E. stehen dem die Aufgaben nach § 14 (4) und (5) GGVSEB entgegen. Der Frager sprach ja nicht von den periodischen Untersuchungen durch Prüfstellen oder Sachverständige, sondern von Werkstattarbeiten und Werkstattmitarbeitern. Das ist aus meiner Sicht sachlich und organisatorisch etwas anders als was der § 14 meint. Und damit sind die Bedingungen auch der Nr. 1 der GGAV 31 nicht erfüllt. Und ich weiß aus meiner Praxis, daß Werkstattmitarbeiter für genau diese Fälle (auch für Überführungsfahrten) ADR-Fahrerschulungen absolvieren. Falls natürlich der Prüfer zur Firma kommt und dort übernimmt sind die Bedingungen erfüllt - aber eben nur dann. Nun weiß ich nicht, wie in NRW die zuständige Landesbehörde tickt, aber man könnte natürlich dort anfragen, ob sie Ihre weite Auslegung der (31) teilt. Schöner Gruß M.A.T.
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Re: Probefahrt mit Tankwagen
[Re: M.A.T.]
#35290
26.06.2023 20:02
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Gerald
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Hallo M.A.T. eigentlich sind wir wieder beim alten Thema, wenn die Frage nicht richtig gestellt wird bzw. Informationen uns vorgehalten werden, dann ist es immer schwer die Richtige Antwort zu finden. Die Ausnahme 31 gibt es zurzeit noch, und wenn ich die Auflagen in Ziffer 2 erfülle, dann kann ich sie auch nutzen. Und somit kann sie nicht dem § 14 (4) und (5) GGVSEB entgegenstehen! Nun weiß ich nicht, wie in NRW die zuständige Landesbehörde tickt, Das dürfte in diesem Fall keine Rolle spielen, da die GGAV-Bundessache ist. Spedi, hat eine Antwort erhalten. Er muss nun für sich prüfen, ob er die Ausnahme 31 nutzen kann. Ansonsten müssen Werkstattmitarbeiter eben einen Basiskurs mit anschließenden Aufbaukurs Tank besuchen. Was ich persönlich auf jeden Fall immer besser finde, denn wenn es bei der Überprüfungsfahrt zu eigenem Zwischenfall bzw. Unfall kommt, wird es etwas schwierig für die Beteiligten, vor allen Dingen im Bezug der Versicherung. Das hatte ich schon in meinem Beitrag geschrieben.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Probefahrt mit Tankwagen
[Re: Gerald]
#35291
26.06.2023 20:43
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M.A.T.
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Das dürfte in diesem Fall keine Rolle spielen, da die GGAV-Bundessache ist.
Hallo, Gerald, da bleiben wir wohl unterschiedlicher Meinung, was die 31 angeht. Die Schulung der Werkstattleute sehe ich genau wie Sie. Vollzug der GGAV liegt aber doch nicht beim Bund sondern beim Land NRW, und darum denke ich spielt es schon eine Rolle für die Auslegung der 31, wie die entsprechende Behörde tickt. Kann ja nicht jeder das Glück haben wie die Oberbayern.  Schöner Gruß M.A.T.
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Re: Probefahrt mit Tankwagen
[Re: M.A.T.]
#35292
26.06.2023 21:03
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Claudi
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Hallo,
also von einer der großen technischen Prüforganisationen kann ich sagen: das wäre mir neu, wenn dort die Prüfer und Sachverständigen nach StVZO einen ADR-Schein hätten, ich kann mit >90% Sicherheit sagen: sowas haben die Leute da nicht (sonst hätte ich eigentlich davon mal was hören müssen). Ein qualifizierter Fahrer ist ja sowieso vor Ort (der das Fahrzeug bringt und holt bzw. vor Ort warten muss), der kann dann auch mitfahren. Bei größeren Fuhrparks gibt es den mobilen Dienst, d.h. eine Prüfperson kommt zu den Firmen zum Prüfen, eine Überführung der Fahrzeuge ist nicht nötig.
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Re: Probefahrt mit Tankwagen
[Re: Claudi]
#35300
27.06.2023 16:52
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DJSMP
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Wie M.A.T. schon angemerkt hat: Wir denken, dass es dem Fragesteller nicht um Prüfer für die ADR-Zulassung des Fahrzeugs bzw. für die Tankprüfung ging. Da hätte man ja den Fahrzeugführer am Start.
So wie sich die Frage anhört, geht es um seine Werkstatt auf dem Speditionsgelände.
Aber das sollte er nochmal erklären...
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Re: Probefahrt mit Tankwagen
[Re: M.A.T.]
#35303
27.06.2023 18:47
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Gerald
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Hallo M.A.T., Vollzug der GGAV liegt aber doch nicht beim Bund sondern beim Land NRW Das müssen Sie mir mal erklären, ich lerne gern zu. Im GGBefG §3 Absatz (1) steht: "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über ...." Darunter fällt z.b. auch die GGAV! Was übrigens auch eine Prüfungsfrage im "Fragenkatalog für Gb-Prüfung" ist. In der GGAV unter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 steht im Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung und an Ende steht dann "Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. März 2021 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A n d r e a s S c h e u e r"! Wieso kommen Sie jetzt auf das Land NRW? Oder verwechseln Sie was mit der RSEB, welche ja Ländersache ist. Bei der GGAV, wäre mir das neu.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Probefahrt mit Tankwagen
[Re: Gerald]
#35304
27.06.2023 21:40
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M.A.T.
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Hallo, Gerald, ich denke, Sie verwechseln Erlaß der Vorschrift (Bund) mit deren Vollzug (Länder). Die Überwachung in den Betrieben findet durch die Länderorgane (Gewerbeaufsicht, Landespolizei) statt und nicht durch Bundesorgane. Dabei sind die Behörden des jeweiligen Landes für die Auslegung beim Vollzug zuständig - siehe beispielsweise die separate Einführung der RSEB (mit ihren Auslegungen) durch die Länder. Wenn ich also in NRW eine Auslegung durch das zuständige NRW-Ministerium habe, sind die Vollzugsorgane dieses Landes an diese Auslegung gebunden. Gruß und schönen Feierabend. M.A.T.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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