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UN Nummern und fehlende Verpackungsgruppe #35392 13.07.2023 12:53
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Vetty007 Offline OP
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Liebes Forum,

ich hoffe, jemand kann mir bei folgender Frage weiterhelfen.
Wenn ich ein Isopropanolisches Produkt mit UN1219 einstufe wird die UN Nummer mit Verpackungsgruppe II angegeben, dem Flammpunkt nach wäre es aber Verpackungsgruppe III. Bisher habe ich das nicht hinterfragt und einfach nur analog der Vorgabe die Verpackungsgruppe mit übernommen - jetzt kommt allerdings die Frage, ob man hier selbst in Verpackungsgruppe III einstufen kann und wenn nicht, warum. Hier muss ich dann leider bei einer Antwort passen und hoffe, jemand hat hier eine für mich parat :-) Die alternative Frage ist, kann ich das Produkt dann in UN1987 Alkohole nag einstufen, da ist Verpackungsgruppe III verfügbar, aber außer Isopropanol ist in dem Produkt kenerlei Bestandteil von dem irgendeine Gefahr ausgeht und ich dann nach einer Nebengefahr einstufen könnte. Ein analoges Problem habe ich, wenn ich das ganze in Tuchform mit UN3175 einstufe....

Über eure Einschätzung würde ich mich sehr freuen und sage ich dafür schon mal ganz herzlich Danke :-)

Viele Grüße,.
Nikki

Re: UN Nummern und fehlende Verpackungsgruppe [Re: Vetty007] #35394 13.07.2023 13:30
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M.A.T. Offline
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Hallo,
grundsätzlich ist die Einstufung einschließlich VG der GG-Tabelle 3.2 verbindlich. Sie dürfen nicht eigenmächtig davon abweichen. Ein Ausweichen auf andere - n.a.g. - Positionen ist ebenfalls nicht statthaft. Dies ist bewußt so angelegt, weil andernfalls die Versuchung bestünde, die sicherheitstechnisch entwickelten Einstufungen zugunsten wirtschaftlichen Vorteils zu umgehen.
Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, ist das Verfahren nach 2.1.2.8; siehe auch 2.1.3.3, was aber in Ihrem Fall m.E. nicht zutrifft, und ggf. 2.1.2.3. Überhaupt ist der ganze 2.1.2 für solche Fragen heranzuziehen.
Gruß
M.A.T.

Re: UN Nummern und fehlende Verpackungsgruppe [Re: M.A.T.] #35395 13.07.2023 16:29
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Vetty007 Offline OP
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Lieben Dank für die rasche Rückmeldung, der ich vollkommen folgen kann und mir das so schon gedacht hatte, wenngleich ich irgendwie gehofft hatte, dass es da noch eine Option gibt und das als Antwort nicht wirklich gut nachvollziehbar ist.

Re: UN Nummern und fehlende Verpackungsgruppe [Re: Vetty007] #35396 14.07.2023 12:02
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Wolfgang Offline
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Hallo Vetty007,

etwas macht mich stutzig: Sie schreiben/sprechen nicht von "reinem" Isopropanol (Isopropanolisches Produkt). Laut meinen Erkenntnissen hat Isopropanol UN 1219 einen Flammpunkt von 12 Grad Celsius. Weiterhin schreiben Sie, dass der Flammpunkt Ihres Produktes eigentlich der Verpackungsgruppe III entspricht. Also zu UN 1219 nicht passt. Sie sollten eventuell auch unter 2.2.3.1.6 ADR nachschauen. Um welches Produkt/Mischung handelt es sich denn genau?

Gruß Wolfgang

Re: UN Nummern und fehlende Verpackungsgruppe [Re: Vetty007] #35410 17.07.2023 14:35
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Phi_l Offline
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Hallo Vetty 007,

ich sehe es (zumindest im Geltungsbereich des ADR) etwas anders als M.A.T..

Die Zuordnung von Lösungen und Gemischen wird ja in in 2.1.3 ADR geregelt und unter 2.1.3.3 ADR steht dann

"Eine Lösung [...] das den Klassifizierungskriterien des ADR entspricht und nur einen in [...] Tabelle A namentlich genannten überwiegenden gefährlichen Stoff [...] enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in [...] Tabelle A genannten [...] Stoffs zuzuordnen, es sei denn:
[...] c) [...] die Verpackungsgruppe [...] des Gemisches unterscheidet sich von denen des [...] namentlich genannten Stoffes."

Im anschließenden Absatz steht dann, dass ein solches Gemisch in der entsprechenden Klasse einer in Unterabschnitt 2.2.x.3 dieser Klasse aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen ist.

Und daher halte ich die UN1987 Alkohole nag (Isopropanol) VG III bei einer wässrig verdünnten Lösung mit entsprechendem Flammpunkt und ohne weitere Nebengefahren auch für legitim. Würde sich der Flammpunkt allerdings nicht "weit genug" verschieben um in eine andere VG zu fallen, dann trifft die Bedingung aus c) nicht zu und es wäre weiterhin die ursprüngliche UN Nummer für Isopropanol zu wählen.

Viele Grüße
Phil

Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 17.07.2023 14:36.
Re: UN Nummern und fehlende Verpackungsgruppe [Re: Vetty007] #35411 17.07.2023 14:48
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Phi_l Offline
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Worin liegt denn das Problem bei den "Putzlappen" oder "Desinfektionstüchern"? wink

Hier müsste man die entsprechenden Prüfverfahren des Handbuch Prüfung und Kriterien Teil III 33.2 anwenden oder eine Zuordnung zur Klasse 4.1 aufgrund von "Erfahrungen" bejahen. In 2.2.41.1.5 a) ADR steht als Kriterium dann "wenn sie durch kurzzeitigen Kontakt mit einer Zündquelle leicht entzündet werden können (z. B. durch ein brennendes Streichholz)".

Brennt also das Isopropanol im Tuch ab, wenn man ein Streichholz dran hält, dann wäre es in meinen Augen sicher UN 3175. Ansonsten müsste man noch die anderen Tests machen, wenn man es denn aus der Klasse 4.1 "rausprüfen" möchte. Da die UN 3175 in diesem Fall auch die einzige in Frage kommende UN Nummer ist (die UN Nummer für Isopropanol passt ja nicht, da wir hier einen Feststoff haben und keine Flüssigkeit) und UN 3175 immer die VG II hat, gibt es hier dann aber auch keine anderen Einstufungsmöglichkeiten.

VG Phil

Re: UN Nummern und fehlende Verpackungsgruppe [Re: Phi_l] #35412 17.07.2023 15:05
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Ursprünglich geschrieben von: Phi_l
Hallo Vetty 007,

ich sehe es (zumindest im Geltungsbereich des ADR) etwas anders als M.A.T..

Die Zuordnung von Lösungen und Gemischen wird ja in in 2.1.3 ADR geregelt und unter 2.1.3.3 ADR steht dann



Hallo, Phi_I
diese Möglichkeit schien mir unwahrscheinlich, weil aus der Frage für mich nicht hervorging, ob dieses "Produkt" eine solche Lösung ist oder was ganz anderes. Drum hatte ich zu 2.1.3.3 vorsichtig "m.E." formuliert.
Falls es natürlich eine niedrigprozentige Lösung mit einem hinreichend hohen Fl.p. ist wäre solche Umstufung korrekt; genau dafür haben wir ja die Sammelpositionen.
Gruß
M.A.T.

Re: UN Nummern und fehlende Verpackungsgruppe [Re: M.A.T.] #35413 17.07.2023 16:45
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

hier noch etwas zur Info, abgesehen von der grundsätzlichen Einstufung ( Findung der richtigen UN-Nummer). .Sollte es sich um Desinfektionstücher handeln, kann es sein, dass diese unter bestimmten Bedingungen (zumindest im ADR) nicht den Gefahrgutvorschriften unterliegen. Ich hatte mal so einen ähnlichen Fall vor zirka 10 Jahren. Es ging um Brillenputztücher mit Alkohol. Und zwar hing die Freistellung mit der Menge des Gefahrgutes pro Tuch zusammen. Ich kann mich aber an die Fundstelle in den Vorschriften nicht mehr erinnern. Es kann ja auch sein, dass es die Freistellung nicht mehr gibt.

Gruß Wolfgang

Re: UN Nummern und fehlende Verpackungsgruppe [Re: Wolfgang] #35414 18.07.2023 07:40
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Wolfgang
Hallo Gefahrgutgemeinde,

hier noch etwas zur Info, abgesehen von der grundsätzlichen Einstufung ( Findung der richtigen UN-Nummer). .Sollte es sich um Desinfektionstücher handeln, kann es sein, dass diese unter bestimmten Bedingungen (zumindest im ADR) nicht den Gefahrgutvorschriften unterliegen. Ich hatte mal so einen ähnlichen Fall vor zirka 10 Jahren. Es ging um Brillenputztücher mit Alkohol. Und zwar hing die Freistellung mit der Menge des Gefahrgutes pro Tuch zusammen. Ich kann mich aber an die Fundstelle in den Vorschriften nicht mehr erinnern. Es kann ja auch sein, dass es die Freistellung nicht mehr gibt.

Gruß Wolfgang


Doch, die gibt es noch - SV 216:

"[...]Dicht ver­schlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten ent­zündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, das Päck­chen oder der Gegen­stand enthält keine freie Flüssigkeit."
Das klappt nur bei einzeln eingepackten Tüchern wie Brillenputztüchern und Erfrischungstücher.

Re: UN Nummern und fehlende Verpackungsgruppe [Re: Vetty007] #35526 07.08.2023 19:30
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DJSMP Offline
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Wenn sich die Verpackungsgruppe einer Lösung oder eines Gemisches geändert hat, dann ist die Einstufung als Reinstoff (hier UN 1219) nicht zulässig. Wie bereits angedeutet, wäre dann die passende Einstufung UN 1987 ALKOHOLE N.A.G. (ETHANOL LÖSUNG) mit Verpackungsgruppe III.

Wenn es sich allerdings um Reinigungstücher handelt, die mit Isopropanol getränkt sind, dann sind sowohl UN 1219 als auch UN 1987 falsch, weil wir hier nicht von einer Flüssigkeit sprechen, sondern von einem Gegenstand, der eine Flüssigkeit enthält. Allerdings werden diese Putztücher seit Jahr und Tag als UN 3175 eingestuft.

Claudi hat auch bereits die SV 216 für eine mögliche Freistellung genannt. Wenn die genutzt werden soll, müsste man prüfen, ob die 10 ml je Päckchen eingehalten sind. Nach meinem Dafürhalten kann das die kleinste Abpackung sein, selbst wenn dann mehrere dieser Päckchen nochmal zusammen umschrumpft sind (ich deute das dann als Zwischenverpackung).

Sofern die SV 216 nicht greift, wäre noch eine Beförderung als begrenzte Mengen im Bereich des Möglichen. Da dürfte es 1 kg pro Innenverpackung sein. Und da auch da würde ich wieder die kleineste Abpackung ansetzen und das andere dann als Zwischenverpackung betrachten.


Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 07.08.2023 19:31.

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