leider habe ich kein Thema gefunden, welches Meines behandelt.
Ich habe bei uns in der Firma das Problem, dass wir Endkunden mit den UN Nummern 3481 / 3480 beliefern. Der normale Versand über die SV 188 stellt kein Problem dar, leider ist aber auch inzwischen ein Großteil über 100 Wh. Leider ist mir der letzte Logistiker nun abgesprungen zwecks Versand vom ENDKUNDEN zur FIRMA.
Ist jemand ein Logistiker oder Versanddienstleister bekannt, der mit entsprechenden Deklarierung und Vorkehrungen diese Ware vom Endkunden zurücknimmt?
Vielen Dank für die Mühen.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Weber
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: deweber]
#3564022.08.202315:01
was verstehst du denn unter Endkunde? Dieser ist ja dann in aller Regel wieder Auftraggeber des Absenders/Absender, Verpacker und Verlader.
Bei einem gewerblichen Endkunden (Firma) kann ich mir die Vorbereitung der Rücklieferung und Übergabe an den Versanddienstleister nach entsprechender Schulung sehr gut vorstellen.
Wenn wir über einen Privatkunden sprechen: Vergiss es! Eine Rücknahme/Abholung direkt beim Privatkunden ist legal NICHT möglich.
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: DJSMP]
#3564122.08.202320:03
Alles im Bereich Privatkunde - Paketdienst wird vertragstechnisch/ prozesstechnischer wohl zu wild, selbst wenn es einen Logistiker gibt, der das grundsätzlich befördert. Ihr könntet den Rückversand auslösen, den Logistiker als beauftragen, der Kunde kriegt eine idiotensichere Anleitung zur Verpackung (Originalkarton etc.), der Fahrer verpackt ggf. selbst und verlädt sich selbst.
Ja, selbst verpackende Fahrer gibt es, hatte ich mal bei UPS, wo es allerdings nur um Rücksendung von apple Airpods (SV188) zur Reparatur (Defekt nicht am Akku!) ging. Der Fahrer brachte die Verpackung, verpackte die Airpods.
Als Endkunde praktikabel wäre eigentlich nur die Abgabe bei einem Händler/ Partner vor Ort, von dem aus der gewerbl. Transport dann mit Schulung etc. aus abgewickelt werden kann.
Ich frage mich, wie das online-Shops machen, die z. B. im Campingbereich USVen oder anderweitige große Lithium-Speicherbatterien vertreiben machen... hin geht vielleicht grad noch, aber zurück? Und wenn die Batterie vielleicht noch beschädigt ist (dann muss man sie wahrscheinlich vor Ort entsorgen gegen Sachweis und kriegt dann das Geld wieder oder eine neue Batterie).
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: Claudi]
#3564223.08.202306:54
dem Privatanwender fehlt die Schulung und unter direkter Aufsicht arbeitet er nicht. Dass der (hochqualifizierte) Fahrzeugführer auch Verpacker ist, kann ich mir schon fast wieder vorstellen. Aber es wurde ja gerichtlich klar verneint, dass der Fahrzeugführer auch Verlader sein darf. Außerdem fällt mir kein KEP-Dienstleister ein, bei dem ich guten Gewissens entsprechende Fahrzeugführer hätte. Dabei ist es völlig egal, ob die mit weißen, orangenen, gelben oder braunen Fahrzeugen fahren. In unseren Zeiten können die keine 5 Wörter Deutsch, haben ein Tourprogramm mit 200 Stops pro Tag, was sich gewaschen hat und sind auch sonst vollkommen ungeeignet, diese Pflichten zu übernehmen.
Die einzige praktikable Möglichkeit ist für mich deine Option 2, d.h. mit einer Rückgabe durch den Privatkunden im Geschäft/ in der Filliale zu arbeiten und dann in der Filiale geschultes Personal vorzuhalten. Die Filiale übernimmt dann die ganzen Pflichten und übergibt an den Fahrzeugführer des Fuhrunternehmens/KEP-Dienstleisters.
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: DJSMP]
#3564323.08.202307:51
Das Schulungsthema hatte wir schon mal im Zusammenhang mit dem Einzelkämpfer-Unternehmer. Der braucht meiner Ansicht nach auch keine Schulung nach Kap. 1.3 ADR, weil er nicht (abhängig) Beschäftigter ist sondern er ist unmittelbar die Person nach 1.4. Ob er das Wissen irgendwo her hat, sich eine Anleitung durchliest oder es anderweitig zufällig richtig macht bzw. doch aus Eigeninteresse eine Schulung besucht, liegt in seiner Verantwortung. Die Idee der Schulungen ist doch auch, dass, wenn ich jemandem eine Aufgabe gebe und am besten auch noch die Verantwortung dafür, dass es dann eine Schulungspflicht geben muss, damit diese (abhängig) beschäftigte Person eine Chance hat, es richtig machen zu können.
Und wenn man nun doch in dieser komplizierten Variante (die mir auch nicht praktikabel erscheint) eine Schulung machen will, könnte man den Kunden ein pdf zu lesen geben oder eine andere Art der Anleitung und diese dann per Klick bestätigen lassen, dass sie die Vorgaben gelesen und verstanden haben.
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: DJSMP]
#3564423.08.202309:10
Für mich sind folgende Passagen in der Begründung besonders wichtig:
Antwort auf
Ebenso wenig ist dem Rechtsbeschwerdeführer in seiner Ansicht beizutreten, die Pflicht des Verladers zur Überprüfung der vorschriftsmäßigen Beladung entfalle, wenn sich das Beförderungsunternehmen gegenüber dem Verlader verpflichtet habe, den Fahrzeugführer zur Beachtung der Pflichten nach dem Gefahrguttransportrecht anzuhalten, und der Fahrzeugführer die Beladung tatsächlich eigenständig vornehme.
Antwort auf
Abweichend von der früheren Regelung bestimmt § 9 Abs. 13 GGVSE ausdrücklich, dass „der Verlader und der Fahrzeugführer“ im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten haben. Die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit kann nicht zugunsten des Verladers oder des Fahrzeugführers durch interne Vereinbarungen suspendiert werden.
Antwort auf
Die parallele Verantwortlichkeit von Verlader und Fahrzeugführer entspricht ferner dem Schutzzweck der Norm, umfassend und zuverlässig den von Gefahrguttransporten ausgehenden Gefahren zu begegnen.
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: DJSMP]
#3564824.08.202308:35
Für mich ist hier vollkommen klar, dass immer zwei Personen an der Verladestelle stehen müssen, nämlich einmal der Fahrzeugführer und einmal der, die die Pflichten des Verladers innehat.
In der GGVSEB ist auch festgelegt, dass auch das Unternehmen Verlader ist, das "das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt ".
Und wenn man, wie hier im Beitrag diskutiert, die Rückholung von Lithiumbatterien nur durch das Beförderungsunternehmen, vertreten durch den Fahrzeugführer, abwickeln möchte, ohne dass jemand die Pflichten des Verladers übernimmt, der die Lithiumbatterien unmittelbar in seinem Besitz hat (damit ist nicht das Eigentum gemeint), dann verstößt das gegen die Gefahrgutvorschriften und wird auch dem Urteil bzw. dem Beschluss nicht gerecht.
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: Claudi]
#3564924.08.202308:46
Das Schulungsthema hatte wir schon mal im Zusammenhang mit dem Einzelkämpfer-Unternehmer. Der braucht meiner Ansicht nach auch keine Schulung nach Kap. 1.3 ADR, weil er nicht (abhängig) Beschäftigter ist sondern er ist unmittelbar die Person nach 1.4. Ob er das Wissen irgendwo her hat, sich eine Anleitung durchliest oder es anderweitig zufällig richtig macht bzw. doch aus Eigeninteresse eine Schulung besucht, liegt in seiner Verantwortung. Die Idee der Schulungen ist doch auch, dass, wenn ich jemandem eine Aufgabe gebe und am besten auch noch die Verantwortung dafür, dass es dann eine Schulungspflicht geben muss, damit diese (abhängig) beschäftigte Person eine Chance hat, es richtig machen zu können.
Und wenn man nun doch in dieser komplizierten Variante (die mir auch nicht praktikabel erscheint) eine Schulung machen will, könnte man den Kunden ein pdf zu lesen geben oder eine andere Art der Anleitung und diese dann per Klick bestätigen lassen, dass sie die Vorgaben gelesen und verstanden haben.
Es ging ja hier um Rücklieferungen, bei denen wir immer noch nicht wissen, ob die, von denen abgeholt wird, Firmen oder Privatpersonen sind. Selbst wenn wir jetzt annähmen, dass die Privatperson durch diesen unsäglichen Passus "Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen" keiner direkten Schulungspflicht unterlägen, so müssen sie trotzdem die relevanten Punkte des ADR vollumfänglich einhalten, da 1.1.3.1 a) nicht anwendbar ist. Aber vielleicht brauchen wir auch mal ein Gerichtsurteil zum Thema "Rücklieferungen von Gefahrgut durcvh Privatpersonen".
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: DJSMP]
#3565024.08.202308:59