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Lagerklasse einstufung #35896 20.10.2023 13:40
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Hallo zusammen,

ich beschäftige mich seit einiger Zeit mit der Gefahrstofflagerung. Dabei stellen sich mir einige Fragen:

Sofern ich das beurteilen kann, können anhand der H-Sätze und dem Leitfaden TRGS 510 A2.2 Lagerklassen Zuordnungen durchgeführt werden.

Wenn im SDS keine Lagerklasse angegeben ist und es keine TRGS510 A2.2 anwendbaren H-Sätze (oder Gefahrgutklassen) gibt.
Muss dann noch anders kontrolliert werden, welche Lagerklasse es sein könnte oder unterliegt dieser Stoff dann keiner Lagerklasse?

Re: Lagerklasse einstufung [Re: drstraleman] #35898 20.10.2023 13:53
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Michael Offline
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Hallo,

sprichst Du überhaupt von einem Stoff und gilt die GefStoffV dafür?

Eigentlich müsstes du mit dem Ablaufdiagramm in der TRGS mindestens bei 10 bis 13 landen, wobei die Du die Einstufung "brennbar" dann aufgrund des Flammpunktes selber beurteilen musst, da gibt es dann keinen H-Satz mehr.

Re: Lagerklasse einstufung [Re: drstraleman] #35899 20.10.2023 13:56
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M.A.T. Offline
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Hallo, M.E. gelten die Nrn. 4 und 5 dieser TRGS auch, wenn keine H-Sätze vergeben sind. Oder täusche ich mich da?
Gruß
M.A.T.
Nachtrag re. Michael: Sie haben absolut recht was die Zettel betrifft!

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 20.10.2023 15:14. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Re: Lagerklasse einstufung [Re: M.A.T.] #35901 20.10.2023 14:29
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Man kann die Lagerklasse auch über die Gefahrzettel ermitteln.

Re: Lagerklasse einstufung [Re: Michael] #35904 23.10.2023 07:25
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Guten Morgen,

es handelt sich dabei um diverse Öle (Getriebe, Motoren und Antriebsöl).

Diese Stoffe haben „nur“ EUH Sätze und die Flammpunkte liegen zwischen 190 °C und 240 °C.

Im SDS gibt es keine Lagerklassen und EUH Sätze finden im TRGS510 keine Anwendung.

Anbei ein bsp. SDS.

@M.A.T.

Es gibt auch keine Gefahrzettel, da diese Stoffe nicht als Gefahrgut klassifiziert sind.







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Zuletzt bearbeitet von drstraleman; 23.10.2023 07:57.
Re: Lagerklasse einstufung [Re: drstraleman] #35905 23.10.2023 07:56
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Guten Morgen,

das SDB weist als Lagerklasse nach TRGS 510 die LGK 10 aus (Abschnitt 15, 15.1 (haben Sie nur in Abschnitt 7 geschaut?)). Das passt mit dem Flammpunktbereich, weil brennbar im SInne der TRGS 510. Diese ist in Kapitel 2 Absatz 5 definiert, hier als brennbare Flüssigkeit, weil der Flammpunkt von 370 °C nach Nr. 2 unterschritten wird.
Bei der Lagerung auch die Anforderungen nach AwSV beachten, hier für WGK 1.

Insgesamt dürfte hier die Lagerung aber bei Mengen bis 1500 Kilogramm recht einfach sein.

Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 23.10.2023 07:58.

Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Lagerklasse einstufung [Re: Bergmannsheil] #35906 23.10.2023 08:01
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Danke für die rasche Antwort, habe aber gerade gesehen, dass es ein falsches SDB ist. tired

Habe es noch mal aktualisiert. Hier steht aber in 15.1 auch Lagerklasse 10 drin.
Hatte das wirklich übersehen! smile

Das AwSV nach WGK1 beachtet werden muss, habe ich gesehen, aber danke für den Hinweis!

Sie sagen, bis 1500 Kilo wäre es wohl einfach. Wie sieht es aus, wen diese Grenze überschritten wird?

Zuletzt bearbeitet von drstraleman; 23.10.2023 08:06.
Re: Lagerklasse einstufung [Re: drstraleman] #35907 23.10.2023 08:46
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Richtigstellung: bei "andere als gefährlich eingestuften Stoffe/Gemische" (z.B. mit EUH-Sätzen und die ätzenden Stoffe) ist die Menge, die außerhalb von Lagern gelagert werden kann, =< 1000 kg, bei mehreren verschiedenen Gefahrstoffen =< 1500 kg (Tabelle 1 TRGS 510).
Werden diese Mengen überschritten, sind die Lagerbedingungen nach Abschnitt 5 und/oder 13 der TRGS 510 anzuwenden.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Lagerklasse einstufung [Re: Bergmannsheil] #35911 23.10.2023 11:18
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Danke für die Info.

Es gibt noch eine weitere Frage, zu der ich ein wenig Erklärungsbedarf hätte.

Bei der Lagerung müssen die Auffangwannen jeweils das Volumen des größten Gebinde auffangen müssen.
Was hat es mit der 10 % Regel auf sich? Wie ist diese zu verstehen und anzuwenden?

Re: Lagerklasse einstufung [Re: drstraleman] #35914 23.10.2023 12:20
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Guten Tag,

bei Lagerklasse 10 ist die Grenze 1000 kg (alle weiteren Lagerklassen dürfen maximal zusätzlich 500 kg haben, natürlich unter Beachtung der Mengengrenzen und Zusammenlagerungsverbote der anderen Lagerklassen)).
Diese Grenze bezieht sich auf einen Lagerabschnitt (im Regelfall mit dem baulichen Brandabschnitt gleichzusetzen).
Bei Überschreitung dieser Grenzwerte sind diverse Maßnahmen gefordert.

Über 1000 kg von Lagerklasse 10 sind aus der TRGS 510 neben den genannten Abschnitten 5 und 13 noch die Abschnitte 4 und 6 (Brandgefährdung!) relevant.
Kleine Zusammenfassung dieser Vorgaben:
(4.1, 7) Gefahrstoffverzeichnis führen, Verweis auf SDB reicht
(4.2, 3) Kennzeichnung der Gefahrstoffe muß vorhanden sein
(4.2, 13) Rückhalteeinrichtung die mindestens den Inhalt des größten Behälters aufnimmt (Flüssigkeiten)
Verweis AwSV: Bis Gebindegröße <=20 Liter reicht "dichter Boden" und Bindemittel, >20 Liter muss es ein "Raum" sein (Wanne, Grube).
(4.2, 14) Trennung Gefahrstoff von Lebens- und Futtermitteln, Arzneimitteln, Kosmetika, mindestens 2m Abstand horizontal, besser getrennte Räume
GefStoffV § 8(5) Wirksame Vorkehrungen treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch von Gefahrstoffen zu verhindern (z.B. Zutrittsverbote, Warnschilder)

Besondere Brandschutzmaßnahmen:
(6.2, 1) Baugenehmigung als Gefahrstofflager, unter anderem hartes Dach (Sonderbau "erhöhte Brandgefahr", MBO §2(4),19)
(6.2, 3) vorbeugender Brandschutz: Feuerwehrzufahrt, Rauchabzug, Feuerlöscheinrichtungen
(6.2, 4) Türen und Tore nach ASR: Breite, Dichtheit, manuelle Öffnungsmöglichkeiten, Instandhaltungs- und Prüfpflichten
(6.2, 5) Fluchtwege, ab >200 m² Lagerraum: zwei Ausgänge, möglichst gegenüberliegend
(6.2, 10) andere Löschmittel als Wasser selbst vorhalten, Schild P011
(6.2, 11) Oberkante Lagergut max. 7,5 m, sonst automatische Löschanlage
(6.2, 19) Blitzschutz am Gebäude
(6.2, 20) Warnschild W021=Feuergefahr

Grüße, Peter

Re: Lagerklasse einstufung [Re: drstraleman] #35915 23.10.2023 12:33
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Ursprünglich geschrieben von: drstraleman
Danke für die Info.

Es gibt noch eine weitere Frage, zu der ich ein wenig Erklärungsbedarf hätte.

Bei der Lagerung müssen die Auffangwannen jeweils das Volumen des größten Gebinde auffangen müssen.
Was hat es mit der 10 % Regel auf sich? Wie ist diese zu verstehen und anzuwenden?

Eine Auffangwanne muss 10% des Volumens aller darauf befindlichen Gebinde auffangen können, mindestens aber das Volumen des größten Gebindes.

Re: Lagerklasse einstufung [Re: drstraleman] #35916 23.10.2023 13:06
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Hallo,

die TRGS 510 gibt in 4.2, (13) folgendes bekannt: "Flüssige und feste Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass Freisetzungen erkannt, aufgefangen und umgehend beseitigt werden können. Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen sind in eine Rückhalteeinrichtung zu stellen, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Gefahrstoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, dürfen nicht in dieselbe Rückhalteeinrichtung gestellt werden."
Die 10 % tauchen auf in TRGS 510, 12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten, 12.5 (3) Rückhalteeinrichtungen, Tabelle 11.
Dieser Abschnitt 12 (und 6 und 7) gilt aber erst,wenn Mengen Kat. 1 oder 2 > 200 kg oder Mengen Kat. 3 > 1000 kg gelagert werden (Kleinmengen).

Ergänzung: Wenn man die Antwort über die Mittagspause offen lässt und erst dann abschickt, kommt man ans Ende 8-)

Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 23.10.2023 13:09.

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Re: Lagerklasse einstufung [Re: Bergmannsheil] #35919 23.10.2023 14:05
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Puh, wirklich schlauer bin ich da nun auch nicht.

Das ganze gilt nur für entzündbare Flüssigkeiten?

Wie kann ich feststellen, welche Kategorie die entzündbare Flüssigkeit unterliegt?
Wenn ich das richtig sehe, kann ich das anhand der TGRS 510 12.5 (3) Rückhalteeinrichtungen, Tabelle 11 (anwendbare H-Sätze) erkennen?

Ein bisschen Erklärungsbedarf besteht da leider shocked

Danke, aber für die Hilfe!

Re: Lagerklasse einstufung [Re: drstraleman] #35922 23.10.2023 14:32
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Hallo,

für die Volumen zur Rückhaltung von flüssigen Gefahrstoffen ist die TRGS 510 nicht das tatsächlich ausschlaggebende.

Hierfür ist in Deutschland die AwSV maßgeblich (gültig ab 220 Liter wassergefährdender Flüssigkeit im Lagerbereich, Feststoff muss soweit vorhanden mit einbezogen werden).
Als Parameter sind unter anderem zu beachten:
Lage des Lagers, WGK-Einstufung der Flüssigkeit und die Gebindegröße in der sich alles befindet.
In dieser Vorschrift ist es völlig egal, zu welcher Lagerklasse oder besser Gefahrstoffart nach Tabelle 1 der TRGS 510 der Stoff/Gemisch gehört.
Dichter Boden (bestimmte Betonqualität, mindestens C25/30 in Bestandsbauten, rissfrei, am besten noch mit WGK-Folie drunter) gilt im Zusammenhang mit Bindemittel auch als "Rückhalteeinrichtung" nach TRGS 510.

Die meisten Öle sind WGK 1, es gibt aber auch welche in WGK 2 weil diverse Additive mit drin sind.
Kurzübersicht der Vorgaben:
AwSV für Lager außerhalb von (Wasser-) Schutzgebieten:
(18, 3): bis <=1000 Liter Gesamtmenge WGK 1 unabhängig von der Behältergröße ist kein Rückhalteraum nötig (dichter Boden und schnelle Leckerkennungsmöglichkeit reicht)
(31, 3): Für Gebindeinhalt bis <=20 Liter unabhängig von der WGK ist für das gesamte Volumen aller Behälter kein Rückhalteraum nötig (dichter Boden und schnelle Aufnahmemöglichkeit reicht)
(31, 2): 10 % als Rückhalteraum bei Lager bis <=100 m³, mindestens das Volumen des größten Gebindes (z.B. 1000 Liter wenn IBC gelagert sind). Über 100 m³ kann das Volumen reduziert werden auf 3%, jedoch mindestens 10.000 Liter.

AwSV für Lager innerhalb von (Wasser-) Schutzgebieten (Zone III/IIIA):
(49, 3): Das gesamte vorhandene Volumen an flüssigen WGK-Stoffen muss in einem Rückhalteraum aufgenommen werden können.
(49, 3): Für Lager in (Wasser-) Schutzzone III /IIIA gilt keine Befreiung zur Rückhaltung aus 18, 3 (WGK 1 <=1000 L).
(49, 3): Für Lager in (Wasser-) Schutzzone III /IIIA gilt keine Befreiung zur Rückhaltung aus 31, 3 (Gebinde <=20 L).
Hinweis: Im Referentenentwurf für die neue AwSV ist die Rückhaltepflicht für &#8804;20 L-Gebinde nicht mehr enthalten

Neben dem Rückhaltevolumen regelt die AWSV auch Behördenkontakte, z.B, Anzeige- oder Erlaubnispflichten.
Am besten mal das alles durchlesen und Fachleute befragen wenn bekannt ist, welche Mengenkonstellationen zur Lagerung geplant sind.

Buchtipp: Sichere Lagerung gefährlicher Stoffe von Müller/Arenz

Grüße, Peter



Zuletzt bearbeitet von Peter06; 23.10.2023 15:13. Bearbeitungsgrund: Probleme mit Zeichensatz
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