Grüß Gott
1. in Nr.
23-0005 wird erläutert, wie auf Basis von § 173.22 der Versender eine Klassifizierung abweichend von der im SDB festlegen darf. Voraussetzung ist, daß seiner Einschätzung nach die Angabe im SDB falsch ist. Außerdem ist es seine Pflicht, eine ihm bekannte Nebengefahr zu bezetteln, die nicht in der Gefahrgutliste ausgewiesen ist. Dies ist jedoch nicht für amtlich klassifizierte Güter zulässig (siehe § 173.28). In solchen Fällen sollte mit der Gefahrgutbehörde Kontakt aufgenommen werden. Die Dokumentaion muß nicht zwingend die Beförderung begleiten, es ist zur Vermeidung von Unklarheiten aber ratsam. Aufbewahrt werden muß sie.
2. Eine Genehmigung gemäß 49 CFR 385.403 ist nur für eine Hauptgefahr "Explosiv", nicht aber für ein organisches Peroxid mit Nebengefahr "Explosiv" verlangt. Quelle ist
Nummer 23-0028.
3. Eine pragmatische Auslegung der Pflicht zur fallweisen Auffrischungsschulung findet sich in
22-0109. Die Auffrischung innert 90 Tagen ist danach nicht notwendig, falls die zwischenzeitlichen Änderungen des Sicherungsplanes nur redaktionellen Charakter haben, wie z.B. Tippfehler.
4. Sehr interessant für hiesige Hersteller von UN-Druckbehältern ist
22-0027. Auch bei voller Einhaltung der UN-Vorgaben durch nationale Vorschriften ist eine Einfuhr in die USA nicht ohne weiters statthaft. Ausnahmen für die einmalige Verwendung in den USA gibt es nur nach § 171.23(a).
5. Interne Auffrischungsschulung per Internet ist das Thema von
Auslegung 22-0025. Dazu haben wir auch einen anderen
Faden gehabt.
6. Mit den verkehrsträgerabhängigen Prüfvorschriften für ortsbewegliche TK beschäftigt sich Nummer
22-0129.
7. Reparatur eines IBC ist Thema von
22-0058. Kernaussage ist, daß eine Reparatur, bei der ein abnehmbares Ausrüstungsteil durch ein festverbundenes Ausrüstungsteil ersetzt wird, eine neue IBC-Bauart schafft, mit entsprechenden Prüfungen.
8. Natürlich auch Liba, diesmal in ozeanischen
Sensoren.
Gruß
M.A.T.