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Interpretationen Feb 2023 [Re: M.A.T.] #34622 04.03.2023 17:53
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Grüß Gott
1. Zur nationalen Beförderung von 6.2-Material in unterschiedlichen Sendungen bezieht die Auslegung 11-0050 zu den Punkten
- Bezettelung
und
- Mischsendung verschiedener Klassen mit 6.2
Stellung.
2. Die mögliche Verdeckung überzähliger LQ-Markierungen ist nach Nummer 20-0072 zwar legal, sollte allerdings zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Sendung vermieden werden.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Frühling 2023 [Re: M.A.T.] #34967 30.04.2023 09:27
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Grüß Gott

1. in Nr. 23-0005 wird erläutert, wie auf Basis von § 173.22 der Versender eine Klassifizierung abweichend von der im SDB festlegen darf. Voraussetzung ist, daß seiner Einschätzung nach die Angabe im SDB falsch ist. Außerdem ist es seine Pflicht, eine ihm bekannte Nebengefahr zu bezetteln, die nicht in der Gefahrgutliste ausgewiesen ist. Dies ist jedoch nicht für amtlich klassifizierte Güter zulässig (siehe § 173.28). In solchen Fällen sollte mit der Gefahrgutbehörde Kontakt aufgenommen werden. Die Dokumentaion muß nicht zwingend die Beförderung begleiten, es ist zur Vermeidung von Unklarheiten aber ratsam. Aufbewahrt werden muß sie.

2. Eine Genehmigung gemäß 49 CFR 385.403 ist nur für eine Hauptgefahr "Explosiv", nicht aber für ein organisches Peroxid mit Nebengefahr "Explosiv" verlangt. Quelle ist Nummer 23-0028.

3. Eine pragmatische Auslegung der Pflicht zur fallweisen Auffrischungsschulung findet sich in 22-0109. Die Auffrischung innert 90 Tagen ist danach nicht notwendig, falls die zwischenzeitlichen Änderungen des Sicherungsplanes nur redaktionellen Charakter haben, wie z.B. Tippfehler.

4. Sehr interessant für hiesige Hersteller von UN-Druckbehältern ist 22-0027. Auch bei voller Einhaltung der UN-Vorgaben durch nationale Vorschriften ist eine Einfuhr in die USA nicht ohne weiters statthaft. Ausnahmen für die einmalige Verwendung in den USA gibt es nur nach § 171.23(a).

5. Interne Auffrischungsschulung per Internet ist das Thema von Auslegung 22-0025. Dazu haben wir auch einen anderen Faden gehabt.

6. Mit den verkehrsträgerabhängigen Prüfvorschriften für ortsbewegliche TK beschäftigt sich Nummer 22-0129.

7. Reparatur eines IBC ist Thema von 22-0058. Kernaussage ist, daß eine Reparatur, bei der ein abnehmbares Ausrüstungsteil durch ein festverbundenes Ausrüstungsteil ersetzt wird, eine neue IBC-Bauart schafft, mit entsprechenden Prüfungen.

8. Natürlich auch Liba, diesmal in ozeanischen Sensoren.

Gruß
M.A.T.

Interpretationen Frühling 2023 [Re: M.A.T.] #35089 20.05.2023 11:14
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Grüß Gott,
1. Obwohl nicht direkt uns als Exporteure betreffend ist die Nummer 22-0033 fachlich interessant. Danach werden Aluminiumtanks von zumindest einigen Rohölen korridiert.
2. Als Hinweis auf mögliche Umweltrisiken sehe ich diese Interpretation sinnvoll. Besondeers interessant finde ich, daß danach auch allerkleinste Spuren von Kl. 1 in Abfallströmen dort eine entsprechende Prüfung und ggf. Einstufung nach sich ziehen.
3. Und, natürlich, in 23-0001 etwas zu Liba. Diesmal zur Differenzierung in der Klassifizierung von Gebrauchsgegenständen, die praktisch auch eine Powerbank-Funktion haben. Im Ergebnis hängt die Einstufung am primären Zweck des Gegenstandes. Ist das "Aufladen" greift 3480; ist es eine andere Funktion, greift 3481. Weites Feld, könnte man sagen.
Das war's für diesmal. Grüße.
M.A.T.

Interpretationen Juni 2023 [Re: M.A.T.] #35306 28.06.2023 10:22
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Guten Tag,

1. Überfüllung eines Ladetanks mit 90 % LPG ist Thema der Auslegung 22-0078. Die Rechtsgrundlage ist § 173.315(b). Grob gesprochen gilt bei volumetrischer Befüllung dieselbe Massengrenze wie bei Gewichtsbefüllung. Die volumentrische Grenze liegt danach bei 97 % unter Nutzung festeingebauter Einrichtungen oder Peilrohre.
Weitere Ausführungen zum füllungsfreien Mindestraum und der Fülltemperatur sind auch enthalten.

2. Umfangreiche Ausführungen zu UN-kodierten Verpackungen enthält die 22-0101. Rechtsgrundlage ist § 178.503(a). Wichtig hier für unsere Teichseite ist, daß eine Verpackung nicht mit Herkunftsland "USA" versehen werden darf, die außerhalb der USA hergestellt wurde. Interessant in dieser Auslegung fand ich auch, daß im Anschreiben der Behörde an eine US-Adresse der europäische Begriff DGSA benutzt wird.

Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Nov 2023 [Re: M.A.T.] #36017 19.11.2023 15:40
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Grüß Gott,

1. Zur Beförderung der Verbraucher-Güter (ID 8000) gnerell und mit allen VT führt die Interpretation 22-0126 einiges aus.
2. Zur Eigenfortbildung von internen Trainer sagt die 22-0116 u.a. aus, daß solches zulässig ist soweit die Anforderungen aus 49 CFR § 172.704 erfüllt sind.
3. Die Anerkennung in den USA von UN-ortsbeweglichen Tanks durch eine nicht-US-Stelle ist ggf. ohne weitere Prüfung oder Inspektion gegeben. Die Interpretation ist relativ detailliert und genau zu lesen, insbesondere weil sie auf ADR, RID und IMDG-Code bezug nimmt. Jedoch bleiben die zusätzlichen Anforderungen aus 49 CFR § 171.25(c)(1) bestehen.
4. Die Klassifizierung von ammoniamnitratbasiertem Dünger ist Thema der 23-0015.

Gruß
M.A.T.


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