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Umverpackung GG #39195 27.06.2025 08:50
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M_a_r_k Offline OP
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Hallo,
ich bin neu hier. Mache mich über die einzelnen Foren gerne kundig. Nun habe ich jedoch auch selbst eine Frage.

Wir sind ein Versandhändler mit dem Ziel, zukünftig Gefahrgut ohne Transporterleichterung (also LQ/SV 188) zu versenden.
Da die Ware nochmals vor Versand in einen weiteren Karton gepackt wird, muss u.a. auf diesem der Vermerk "Umverpackung" aufgebracht werden. Nun wurde der Vorschlag eingebracht,
grundsätzlich "Umverpackung" auf unsere Kartons zu drucken. Aufgrund der Artikelvielfalt ist es aber möglich, dass sich im Karton kein Gefahrgut befindet.

Nun zu den Fragen:
- Macht das Sinn?
Oder eher nicht, da bei einem Schadensfall dies zu Verwirrungen führen kann, sollte z.B. die Feuerwehr dies lesen und davon ausgehen, dass sich, auch ohne Gefahrzettel, Gefahrgut
im Karton befindet.
- Oder doch eher nur dann "Umverpackung" auf dem Karton aufbringen, sollte sich auch Gefahrgut darin enthalten.

Vielen Dank für Antworten/Meinungen.

Viele Grüße
Mark

Re: Umverpackung GG [Re: M_a_r_k] #39196 27.06.2025 08:58
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Claudi Offline
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Hallo,

das ist kein Problem. "Umverpackung" für sich gesehen (ohne Gefahrgutangaben) sagt nicht wirklich was aus, erst durch Gefahrgutsymbole wird dem Wort quasi eine Bedeutung zugeordnet im gefahrgutrechtlichen Sinn.

Ich weiß aus der Praxis, dass andere Unternehmen das auch machen.

Antwort auf
Oder eher nicht, da bei einem Schadensfall dies zu Verwirrungen führen kann, sollte z.B. die Feuerwehr dies lesen und davon ausgehen, dass sich, auch ohne Gefahrzettel, Gefahrgut
im Karton befindet.


Nein, davon wird die Feuerwehr nicht ausgehen.

Beispiel: man darf ja auch Gefahrgutkartons (offiziell "Kisten aus Pappe") mit Bauartzulassung für harmlose Ware verwenden. Da kommt auch keiner auf die Idee, dass da GG drin sein könnte, solange keine Gefahrzettel, UN-Nummet etc. drauf sind.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 27.06.2025 10:26.
Re: Umverpackung GG [Re: Claudi] #39197 27.06.2025 09:41
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M_a_r_k Offline OP
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Hallo Claudi,

klasse, vielen Dank für deine zeitnahe Antwort.

Viele Grüße und schönes Wochenende
Mark

Re: Umverpackung GG [Re: M_a_r_k] #39198 27.06.2025 11:04
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M.A.T. Offline
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Hallo Mark, und willkommen.
Eine mögliche Rückfrage (mit entsprechendem Zeitverzug) bei Kontrollen, ob das vielleicht eine unzureichende Kennzeichnung ist, würde ich hier nicht ausschließen. Gerade weil nicht erkennbar ist, was in den Kartons steckt. Dies umso eher, wenn auf dem Lkw auch erkennbar GG in Umverpackungen geladen ist. Formal allerdings ist Ihr Vorgehen unbedenklich.
Gruß
M.A.T.

Re: Umverpackung GG [Re: M.A.T.] #39245 04.07.2025 11:32
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Hallo MAT,
danke für Ihre Antwort. Diese werde ich berücksichtigen.
Viele Grüße
Mark

Re: Umverpackung GG [Re: M_a_r_k] #39251 07.07.2025 15:11
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Hallo,
jetzt habe ich ergänzend zu meiner Frage weitere Fragen zwecks Verständnis bzgl. Kennzeichnung.

1. Fall:
- In einem Umkarton befindet sich Gefahrgut (einzelner verpackter Artikel) und auf dem Umkarton (= Versandkarton) wird der Gefahrzettel wiederholt.
- Muss dann der Umkarton mit "Umkarton" gekennzeichnet werden?

2. Fall:
- Wie Fall 1, nur mit dem Unterschied, dass sich im Umkarton (= Versandkarton) unterschiedliche Gefahrgüter (also auch einzeln verpackte Artikel) befinden.
Jedoch werden auch hier die Gefahrzettel auf dem Umkarton wiederholt.
- Muss dann in diesem Fall gekennzeichnet werden?

Wann muss auf jeden Fall gekennzeichnet werden:
- Z.B. zwei separate Umkartons mit GG und mit entsprechenden Gefahrzettel gekennzeichnet werden in einen weiteren Umkarton (=Versandkarton) gepackt
- Dann muss dieser mit "Umverpackung" und den entsprechenden Gefahrzettel gekennzeichnet werden

Vielleicht die richtige Antwort wäre grundsätzlich: Ist von außen nicht sichtbar, muss stets gekennzeichnet werden

Ich hoffe, dass ich nicht zu verwirrend beschrieben habe.

Vielen Dank für Antworten.

Viele Grüße
Mark

Re: Umverpackung GG [Re: M_a_r_k] #39252 07.07.2025 15:52
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M.A.T. Offline
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Hallo,
falls Ihr "Umkarton" alle Anforderungen der Umverpackung-Definition erfüllt, muß 5.1.2.1 eingehalten werden. Besonders a) (ii) ist in Ihrem zweiten Fall zu beachten. Die enthaltenen Versandstücke selbst müssen 5.1.2.2 entsprechen.
Gruß
M.A.T.


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