Klassifizierung Abfall Kaliumdichromat-Lösung
#36067
24.11.2023 11:20
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heisa04
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Geehrte Kolleginnen und Kollegen,
eine Frage zur Klassifizierung eines Laborabfalls. Es handelt sich hier um eine wässrige Lösung von Kaliumdichromat, welche entsorgt werden soll. Das Mischungsverhältnis beträgt 22mg/l. Ich habe also etwas weniger als ein halbes Gramm in einem 20l-Kanister. Die Lösung ist leicht sauer - etwa pH 5.
Kaliumdichromat ist in seiner Reinform folgendermaßen eingestuft: UN-Nummer: 3087 Gefahrgut-Bezeichnung: Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g. Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr: 56 Klasse: 5.1 (Entzündend/oxidierend wirkende Stoffe) Verpackungsgruppe: II (mittlere Gefährlichkeit) Gefahrzettel: 5.1/6.1
Nun habe ich aber nur diese o. g. extrem geringe Konzentration. Ich würde den Abfall jetzt jetzt so einstufen: UN 2922, Ätzender Flüssiger Stoff, Giftig, N.A.G., 8(6.1), ll, (E), Umweltgefährdend
Wäre das ADR-konform? Oder ist diese Lösung immer noch als oxidierend anzusehen und muss demzufolge auch den Zettel 5.1 bekommen?
Vielen Dank vorab an alle, die sich des Themas annehmen möchten.
Viele Grüße heisa04
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Re: Klassifizierung Abfall Kaliumdichromat-Lösung
[Re: heisa04]
#36068
24.11.2023 11:57
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aw_
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So wie ich das sehe, würde auch GGAV, Ausnahme 20 gehen, Abfallgruppe 14.4 gruss..aw
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Re: Klassifizierung Abfall Kaliumdichromat-Lösung
[Re: aw_]
#36069
24.11.2023 12:17
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heisa04
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Hallo aw,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Nach Möglichkeit würde ich besagten Abfall gern der von mir beschriebenen Klassifizierung (UN 2922, Ätzender Flüssiger Stoff, Giftig, N.A.G., 8(6.1), ll, (E), Umweltgefährdend) zuordnen, da ich regelmäßig Abfälle mit dieser Einordnung zur Entsorgung habe. Mir geht es eigentlich nur darum, ob ich die Einstufung als "oxidierend" auf Grund der sehr geringen Konzentration (0,0025%) hier nicht vernachlässigen kann, da m. E. die Flüssigkeit nicht mehr die Eigenschaft "brandfördernd" hat.
Viele Grüße heisa04
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Re: Klassifizierung Abfall Kaliumdichromat-Lösung
[Re: heisa04]
#36070
24.11.2023 13:19
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M.A.T.
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Hallo und willkommen, zunächst finde ich den GGAV-Verweis des Kollegen sinnvoll. Zusätzlich: wäre es nicht möglich, die Prüfung 2.2.51.1.9 2. Absatz zum Ausschluß der 5.1 herzunehmen, um auf der sicheren Seite zu sein? Eine feste Vorgabe, ab welcher Konzentration ausgestuft werden kann, kenne ich in der Klasse nicht. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: Klassifizierung Abfall Kaliumdichromat-Lösung
[Re: M.A.T.]
#36075
27.11.2023 07:55
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Bergmannsheil
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Guten Morgen,
als feste Reinsubstanz ist Kaliumdichromat wegen seiner Gefährdungen sicherlich mit all den Piktogrammen und H-Sätzen auszuzeichnen, die die Richtlinie 1272/2008 vorgibt. Je weiter Stoffe in Gemischen verdünnt werden (KCr2 in H2O), umso mehr entfallen Kennzeichnungsvorschriften. Bei einer Konzentration von 0,0025 % ist das Gemisch nicht mehr kennzeichnungspflichtig. Warum dann als Gefahrgut? Ein pH-Wert von 5 wird sogar von Salatessig unterschritten. Wenn man aus Präventivgründen (Verhinderung von Halogenen ins Abwasser) den Stoff dennoch separat als gefährlichen Abfall entsorgen möchte, kann ich dies auch als Nicht-Gefahrgut. Ansonsten (nochmal sichere Seite) unter GGAV 20 fahren.
Nicht immer so dogmatisch denken ;-)
Natürlich darf ich aber dennoch diese Flüssigkeit einer höheren Klasse, wie vorgeschlagen, zuordnen, wenn es die Entsorgung einfacher macht. "Brandfördernd" ist diese Suppe nicht.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Klassifizierung Abfall Kaliumdichromat-Lösung
[Re: Bergmannsheil]
#36078
27.11.2023 14:42
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heisa04
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Hallo zusammen,
vielen Dank für die Rückmeldungen bezüglich meiner Fragestellung. Meine eigene Einschätzung der Klassifizierung wurde hier im Forum bestätigt. Ich habe darüber hinaus dem SDS einer gewerblich vertriebenen Kaliumdichromatlösung, welche in der Konzentration von 1/60 mol/l angeboten wird (das sind etwa 4,9g/l und somit über 200 Mal so stark konzentriert wie meine Lösung), lediglich die GHS-Kennzeichnung "Gesundheitsgefahr" entnehmen können. Auch wird es nicht als Gefahrgut eingestuft..Somit kann man, wie vermutet, die oxidierende Eigenschaft der Reinsubstanz außer Acht lassen. Und auch wenn es, wie Bergmannsheil richtig sagt, es somit gar kein gefährlicher Abfall mehr ist (< 0,1% Gefahrstoffe), will ich die Lösung nicht einfach dem Abwasser zuführen und werde diese mit anderen kompatiblen Abfällen (UN 2922) zur Entsorgung geben.
Vielen Dank noch einmal und noch eine angenehme Woche. heisa04
Zuletzt bearbeitet von heisa04; 28.11.2023 13:45.
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H372
von PeterT - 10.12.2024 09:57
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