Hallo,
die IHK Ulm hat in der Ausgabe 1/2024 der Newsletter zu Zusammenladung und Trennung gefährlicher Güter auf einem Fahrzeug nach ADR folgenden Text veröffentlicht.
"Bei den Vorschriften zu den Zusammenladeverboten (7.5.2) und den Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln (7.5.4) fällt eine signifikante Unwucht auf, die bislang kaum Thema war. Von beiden genannten Abschnitten sind gefährliche Güter in Versandstücken betroffen. Der Begriff „Versandstücke“ ist klar in 1.2.1 ADR definiert. Gefährliche Güter werden aus bestimmten Gründen aber auch mit „kleinen“ Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks (Fassungsraum bis ca. 3000 l) befördert. Die Unwucht besteht darin, dass diese Tanks, die wie Versandstücke auf gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern verladen und befördert werden, von diesen Regelungen gar nicht betroffen sind, weil sie nicht als Versandstücke definiert sind.Um es mit einigen Beispielen zu verdeutlichen:
• Ein Tankcontainer mit 3000 l eines giftigen Stoffes (z. B. UN 1593, 6.1, III) könnte nach dem ADR vorschriftenkonform nebeneinander und ohne Abstand zusammen mit Versandstücken mit Nahrungsmitteln auf einem Fahrzeug geladen werden. Die entsprechende Sondervorschrift CV28 aus Tabelle 3.2A verweist auf 7.5.4 ADR und davon sind nur Versandstücke betroffen.
• Ein ortsbeweglicher Tank mit 1000 l (z. B. UN 3394, 4.2 (4.3), VG I) könnte nach dem ADR vorschriftenkonform mit Versandstücken der UN 3101, 5.2 (1), auf einem Fahrzeug zusammengeladen werden. Der entsprechende Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR ist nur für Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln von Bedeutung.
• Besonders bemerkenswert die Klasse 1, für die ja bei Versandstücken ein fast vollständiges Zusammenladeverbot mit anderen gefährlichen Gütern besteht. Ein ortsbeweglicher Tank mit UN 0331, 1,5D, könnte nach dem ADR vorschriftenkonform mit allen anderen gefährlichen Gütern in Versandstücken oder auch in Tanks auf einem Fahrzeug zusammengeladen werden.Die Beispiele ließen sich auch auf RID bzw. ADN übertragen, soweit bei diesen Verkehrsträgern solche Beförderungen nicht durch andere Vorschriften bereits ausgeschlossen sind.
Nach dem IMDG-Code hingegen, sind solche Kombinationen nicht möglich, es besteht hier in den Kapiteln 7.2 und 7.3 eine klare Verbotsregelung.U. E. sollten Vorschriften eindeutig und nachvollziehbar sein. Bezüglich der Nachvollziehbarkeit ist das hier nicht der Fall.
Wir haben daher das BMDV angeschrieben und gebeten, die Angelegenheit für den Landverkehr zu prüfen und ggf. in den internationalen Gremien zu klären."