so wie ich das lese, brauchen bei Anwendung von 3.4 ADR nur die Unterabschnitte, welche in Kapitel 3.4 unter 3.4.1 d) genannt sind (Teil 4...), beachtet werden. P200 steht unter 4.1.4.1. Also ist sie nicht erforderlich. . Gruß Wolfgang
Hallo Ganz mit Wolfgang, plus den Hinweis, daß die Verpackungsqualität effektiv nicht schlechter sein darf, wenn auch ohne Prüfung (2. Satz). Gruß M.A.T.
D.h. es gibt auch keine Regelung, dass die Spalten in der Tabelle A bzw. die Einträge verpflichtend gelten, auch wenn sie woanders explizit ausgenommen sind oder auch einfach nicht erwähnt werden, so wie in Kapitel 3.4.1
D.h. es gibt auch keine Regelung, dass die Spalten in der Tabelle A bzw. die Einträge verpflichtend gelten, auch wenn sie woanders explizit ausgenommen sind oder auch einfach nicht erwähnt werden, so wie in Kapitel 3.4.1
LG, FRS
Wäre mir nicht bekannt. Was natürlich die AGB von Beförderern, Reedereien etc sagen steht auf einem anderen Blatt. M.A.T.