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SV 640, Eintragung Beförderungspapier #36269 12.01.2024 13:23
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Claudi Offline OP
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Hallo zusammen,

unter Umständen muss im Beförderungspapier ja bekanntlich ein Eintrag nach SV640 erfolgen.

In der SV und auch älteren ADRs (als das Thema noch in 5.4.1.1.16 beschrieben wurde) steht nichts zur Position.

Entsprechend 5.4.1.1.1 ADR: Die Stelle und die Reihenfolge der Anga­ben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben an­gegebenen Reihenfolge(d.h. a), b), c), d), k) ohne eingeschobene weitere An­gaben mit Ausnahme der im ADR vor­gesehenen an­gegeben werden.

würde ich die Eintragung z. B. hinter den Tunnelcode anordnen, damit die Reihenfolgen des Gefahrgutdatenblockes gewahrt bleibt.

In einem Erzeugnis des Verkehrsverlages Fischer (Gefahrgut Digital Komplett - Offline, Version 2.08) steht in der SV 640 unter "Anmerkung des Verlages":
"Diese Angabe darf jedoch nicht zwischen den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a) bis d) erscheinen, da die Reihenfolge der Angaben nach a), b), c), d) fest vorgeschrieben ist."

Ja, für den speziellen Fall, dass man auf die Angabe des Tunnelcodes verzichten kann, passt das, aber ansonsten ist mMn falsch, wenn die Eintragung zw. VG und Tunnelcode eingeschoben wird.
Ich habe gerade ein Beförderungspapier vor mir, wo das genau so eingeschoben ist (allerdings sehr alt, das ist hoffentlich nicht mehr der aktuelle Stand).

Wie seht ihr das?

Re: SV 640, Eintragung Beförderungspapier [Re: Claudi] #36271 12.01.2024 14:08
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
In der SV und auch älteren ADRs (als das Thema noch in 5.4.1.1.16 beschrieben wurde) steht nichts zur Position.


Das wurde mit ADR 2023 geändert und steht jetzt unter Absatz 5.4.1.1.21! Aber ohne Hinweis wo.

Antwort auf
jedoch in der oben an­gegebenen Reihenfolge(d.h. a), b), c), d), k) ohne eingeschobene weitere An­gaben mit Ausnahme der im ADR vor­gesehenen an­gegeben werden.


Genau so ist es, und somit bleibt nur der Eintrag nach k), außer in der entsprechenden Sondervorschrift gibt es einen Hinweis, was bei der SV 640 nicht der Fall ist.

Antwort auf
Ja, für den speziellen Fall, dass man auf die Angabe des Tunnelcodes verzichten kann,


Unter normalen Beföderungsbedingungen darf auf den Tunnelbeschränkungscode nicht mehr verzichtet werden, außer z.B. bei Kapitel 3.4.

Es wird im ADR 2025 noch eine Änderung dazu geben, nachzulesen unter Angabe von "–"oder keine Eintragung in der Spalte (15) der Tabelle A, wobei dazu bei der Sitzung im März keine Entscheidung gefallen ist. Warten wir mal ab.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: SV 640, Eintragung Beförderungspapier [Re: Gerald] #36273 12.01.2024 14:28
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Claudi Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald


Unter normalen Beförderungsbedingungen darf auf den Tunnelbeschränkungscode nicht mehr verzichtet werden, außer z.B. bei Kapitel 3.4.



Das beziehe ich auf "Beförderungen, bei denen Tunnel mit Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durchfahren werden".

Wenn ich weiß, dass bei der Beförderung kein regulierter Tunnel durchfahren wird, ist es nicht erforderlich, den Tunnelcode anzugeben. Ja natürlich würde ich immer empfehlen, ihn anzugeben bzw. softwareseitig zu hinterlegen... Natürlich weiß man nicht immer im Vorfeld, wo gefahren wird etc. pp. aber manchmal schon.

Danke für die Einschätzung. Das ist nicht der erste Fehler, den ich in dem Fischer-Produkt gefunden habe... die Software ist an sich mal gut gewesen, aber so recht vertrauen kann ich der nicht mehr. Es fehlte z. B. ein Textstüce, die im Buch und pdf vorhanden war...

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 12.01.2024 14:30.
Re: SV 640, Eintragung Beförderungspapier [Re: Claudi] #36274 12.01.2024 15:24
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
Das ist nicht der erste Fehler, den ich in dem Fischer-Produkt gefunden habe... die Software ist an sich mal gut gewesen,


Da ich dieses Mal die CD nicht nutze, kann ich dazu nichts sagen. Aber es wäre sehr Schade, wenn man sich auf die Software, wie Du es schreibst, nicht mehr verlassen kann. Ich nutze die noch von 2021, aber gleiche es mit dem ADR 2023 ab, kann sich ja was geändert haben.

Mit dem ADR 2021 (Antrag der Schweiz) hat sich der Wortlaut unter Absatz 5.4.1.1.1 k) geändert, "bei Beförderungen, bei denen Tunnel mit Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durchfahren werden, der Tunnelbe­schränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern oder der Vermerk «(–)», der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegeben ist," oder die Angabe, die in einer Sondervereinbahrung gemäß Unterabschnitt 1.7.4.2 festgelegt sind. (Kursiv sind die Änderung 2021; Blau ist die Änderung 2023! Und damit hat man keine Wahlmöglichkeit im Bezug des Eintrag bei Buchstaben k) mehr!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: SV 640, Eintragung Beförderungspapier [Re: Gerald] #36276 12.01.2024 16:57
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Claudi Offline OP
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Wenn vorab bei der Strecke klar ist, dass kein Tunnel mit Beschränkungen durchfahren wird, muss kein Tunnelcode angegeben werden.

Die Änderung der Formulierung 2019 --> 2021 ändern nichts daran, dass 5.4.1.1.1 k) nicht immer greift, sondern eben nur bei Beförderungen, bei denen Tunnel mit Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durchfahren werden

Da man das im Vorfeld oft nicht weiß, Software entsprechend programmiert etc., sollte man den Tunnelcode immer eintragen, damit er da ist, wenn er gebraucht wird.


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