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Handwerkerregel, externer Transport/Versorgung #36436 19.02.2024 12:06
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Alba Offline OP
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Hallo zusammen,

ich versuche gerade Prozesse für den Umgang mit GG zu erstellen, da sich bisher noch niemand in der Firma mit diesen "neuen" Vorschriften auseinander gesetzt hat.

ADR 1.1.3.1 c ("Handwerkerregel") erlaubt ja den Transport für interne Zwecke im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit. Die beförderten Mengen bewegen sich alle innerhalb der 1000 Punkte.

Soweit, so klar.

Das Unternehmen betreibt

A. Forschung als eine Haupttätigkeit und benötigt dafür div. Chemikalien.
Der Wareneingang und die Lagerhaltung finden an einem anderen Ort als der Verbrauch der Chemikalien statt.
Würde das unter "Versorgung" fallen, wenn hier Originalgebinde transportiert werden, die u.U. mehrere Wochen halten?

B. ist im Bereich Maschinenbau tätig als weitere Haupttätigkeit.
Auch hier finden Wareneingang und Lagerhaltung an einem anderem Ort als später der Verbrauch der Gefahrgüter statt. Verbrauch findet in Form von Reinigungsmitteln, aber auch als Komponenten der Maschinen statt.

C. Damit das Ganze nicht zu einfach wird, werden die ganzen Materialien nicht mit eigenen Fahrzeugen sondern über eine Spedition als (exklusiver) Dienstleister für den Werksverkehr zwischen den Standorten bewegt.

Meine Einschätzung wäre, dass das alles unter der 1000-Punkte-Regel transportiert werden kann/ muss und hier keine weitere Freistellung greift, vor allem, weil ja keine eigenen Fahrzeuge zum Einsatz kommen.
Liege ich damit richtig?

Danke schon mal und viele Grüße
Alba

Re: Handwerkerregel, externer Transport/Versorgung [Re: Alba] #36437 19.02.2024 12:14
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Gerald Offline
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Hallo Alba,
Antwort auf
Meine Einschätzung wäre, dass das alles unter der 1000-Punkte-Regel transportiert werden kann/ muss und hier keine weitere Freistellung greift, vor allem, weil ja keine eigenen Fahrzeuge zum Einsatz kommen.
Liege ich damit richtig?


Ja, aber Du könntest auch das Kapitel 3.4 (LQ) nutzen, wenn es bei den entsprechenden UN-Nummern nach Kapitel 3.2 Spalte 7a von der Menge her passt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Handwerkerregel, externer Transport/Versorgung [Re: Gerald] #36438 19.02.2024 12:22
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Hallo,
ich kann Gerald nur zustimmen, die Handwerkerregelung ist hier nicht anwendbar, da interne Versorgung bzw. Belieferung. Tausend Punkte und LQ (3.4) dagegen schon.
Es ist theoretisch möglich, daß einzelne Stoffe über eine Sondervorschrift (kodiert in Spalte 6) freigestellt oder erleichtert sind. Beispiel wären SV 665 oder 646.
Für den Teil B der Hinweis, daß auch Maschinen oder Geräte, wenn sie Gefahrgut enthalten, selbst als Gefahrgut eingestuft werden müssen (UNNR 3537 bis 3548, außerdem was Liba enthält). Die Regelungen dazu sind wegen der Sondervorschriften nicht einfach anzuwenden.
Falls Sie eine überschaubare und wiederkehrende Palette von GG haben könnte es insgesamt sinnvoller sein, einmal für jeden Stoff eine Handlungsanweisung von externen Fachfirmen erstellen zu lassen, die dann nur noch periodisch überprüft und angepaßt werden müßte.
Viel Erfolg
M.A.T.

Re: Handwerkerregel, externer Transport/Versorgung [Re: Gerald] #36439 19.02.2024 13:07
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Alba Offline OP
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Hallo zusammen,

Ursprünglich geschrieben von: Gerald

Ja, aber Du könntest auch das Kapitel 3.4 (LQ) nutzen, wenn es bei den entsprechenden UN-Nummern nach Kapitel 3.2 Spalte 7a von der Menge her passt.


LQ hab ich hier schon draußen gelassen.
Sind auch dabei, vor allem als Spraydosen und / oder Kleingebinde div. Lösungsmittel, Druckerzubehör etc.
(Und auch das ist schon eine Herausforderung, hier entsprechende Kennzeichnungen und Verpackungen einzufordern)

Hilft mir aber schon mal weiter, dass ich da mit meiner Einschätzung richtig liege.

Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.

Für den Teil B der Hinweis, daß auch Maschinen oder Geräte, wenn sie Gefahrgut enthalten, selbst als Gefahrgut eingestuft werden müssen (UNNR 3537 bis 3548...

Falls Sie eine überschaubare und wiederkehrende Palette von GG haben könnte es insgesamt sinnvoller sein, einmal für jeden Stoff eine Handlungsanweisung von externen Fachfirmen erstellen zu lassen, die dann nur noch periodisch überprüft und angepaßt werden müßte.


Das mit den Maschinen wird auch noch so eine Herausforderung. Das haben wir noch nie... ;-)

Leider nicht. Immer wieder was neues dabei. Und viele Stellen, die das Zeug in die Hand bekommen (könnten).


Aber die beiden Antworten zeigen mir, dass ich auf dem richtigen Weg bin und die Vorschriften nicht ganz falsch verstanden hab.

Danke!

Re: Handwerkerregel, externer Transport/Versorgung [Re: Alba] #36440 19.02.2024 13:14
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M.A.T. Online
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Ursprünglich geschrieben von: Alba
.....

Das mit den Maschinen wird auch noch so eine Herausforderung. Das haben wir noch nie... ;-)...

Danke!


Hallo, was sogar verständlich ist, denn diese UNNR sind relativ neu in den Vorschriften und hatten eine lange Übergangszeit. Prinizpiell waren Geräte mit GG schon früher selbst Gefahrgut, liefen aber unter sehr viel lässigeren Bedingungen.

Gruß
M.A.T.

Re: Handwerkerregel, externer Transport/Versorgung [Re: Alba] #36441 19.02.2024 13:18
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Gerald Offline
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Hallo Alba,
Antwort auf
Das mit den Maschinen wird auch noch so eine Herausforderung. Das haben wir noch nie... ;-)


Sieh mal in meinem Beitrag unter "Maschinen, Geräte und Gegenstände-neue Klassifizierungsvorschriften" nach, da findest Du im Anhang eine PDF-Datei "vier Säulen" welche Dir bestimmt weiter hilft.

@M.A.T.

Antwort auf
und hatten eine lange Übergangszeit.
, welche aber am 31.12.2022 (ADR 2021 Unterabschnitt 1.6.1.46) abgelaufen ist, was aber bestimmt noch nicht jeder so richtig mitbekommen hat!!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Handwerkerregel, externer Transport/Versorgung [Re: Gerald] #36449 23.02.2024 08:31
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Alba Offline OP
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Hier ist es definitiv noch nicht angekommen - da wird ADR ja schon als "was sind das jetzt wieder für neue Vorschriften?" bezeichnet.
blush

Re: Handwerkerregel, externer Transport/Versorgung [Re: Alba] #36450 23.02.2024 11:24
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Ursprünglich geschrieben von: Alba

...
ich versuche gerade Prozesse für den Umgang mit GG zu erstellen, da sich bisher noch niemand in der Firma mit diesen "neuen" Vorschriften auseinander gesetzt hat.




Hallo, für das Vorgehen könnten Sie einen solchen Ablauf überlegen.
1. Was haben wir an potentiellen Gefahrgütern? Hier sind Gefahrstoffkennzeichnungen, -kataster, SDB (nicht ungeprüft glauben, unbedingt Konsistenz von 14. mit Eigenschaftsangaben abgleichen). Gefahrzettel auf eingelangten Sendungen denkbare Ausgangspunkte. Ebenso ggf. Aussagen von regelmäßigen Geschäftspartnern (die Spedition?) oder NHM-Kodierungen per RID. Evtl. auch Abfälle berücksichtigen; eine Abfalleigenschaft entbindet nicht von der Gefahrgutzuordnung!
2. Mit Stoffnamen die alphabetischen GG-Verzeichnisse (möglichst solche mit redaktionellen Ergänzungen) durchsuchen, welche dort genannt werden oder zugeordnet werden könnten. Daraus Kataster erstellen. Vorschriften müssen aktuell sein.
3. (Versand)Mengen der Stoffe, die anfallen raussuchen. Ist für allfällige Freistellungen / Erleichterungen sinnvoll.
4. Gefahrgutklassifizierungen zusammensuchen bzw. erstellen. Nur mit einer Klassifizierung (UNNR, VG und ggf. SV) kann eindeutig bestimmt werden, welche Vorschriften einzuhalten sind. Siehe auch Geralds Beitrag zu Geräten weiter oben.
5. Die theoretischen Verantwortlichkeiten für Ihre Firma auflisten (zB AdA, Absender, Empfänger, ...).
6. Wer macht faktisch was bezogen auf die Beförderung bzw. Versandvorbereitung. Nicht übersehen, daß ohne eine eindeutige organisatorische Zuordnung die Firmenleitung verantwortlich ist!
6. Zusammen mit den Verantwortlichen überlegen, was für jeden Stoff nach den Vorschriften zu tun ist.
7. Entsprechende Schulungen und Handlungsanweisungen für jeden Stoff festlegen und von der GL absegnen lassen.
8. Regelmäßige Weiterbildung über Zeitschriften und Seminare. Mindestens alle 2 Jahre im Vorschriftenrhythmus.
Viel Erfolg
M.A.T.

Nachtrag: das alles kostet viel Zeit am Anfang, und die zu bekommen im Tagesgeschäft wird zu Diskussionen führen, erfahrungsgemäß. Angesichts der Situation in Ihrer Firma können wohl nur Sie (als Gb?) das machen und nicht die eigentlich zuständigen Kollegen.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 23.02.2024 17:17. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Re: Handwerkerregel, externer Transport/Versorgung [Re: Alba] #36451 23.02.2024 15:28
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Gerald Offline
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Hallo Alba,
Antwort auf
Hier ist es definitiv noch nicht angekommen - da wird ADR ja schon als "was sind das jetzt wieder für neue Vorschriften?" bezeichnet.


Ja, diesen Satz oder ähnlich höre ich in meiner Ausbildung auch immer öfters. Nur gibt es ein Sprichwort, "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht." .

Ich kann zwar manches nachvollziehen, z.b. hat es in der GGVSEB 2019 im §27 Nummer 5 Absatz 1 eine Änderung durch die Ergänzung "...mit Ausnahme der Fahrzeug- führer im Straßenverkehr, der eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt," , was ich als Weihnachtsgeschenk, aber nicht für die Fahrer, welchen im Besitz einer ADR-Schulungsbescheinigung sind, sehe und vielleicht auch bei den Fahrzeugführern nachhaltige Wirkung gebracht hat.

Denn seit Jahren gehen die Lehrgangsveranstalter nach Gefahrgutrecht zurück. Leider wird seit 2021 die Statistik durch die IHK Fahrerschulung nach Kapitel 8.2 nicht mehr veröffentlicht! Was hat das wohl für Gründe???

Und wenn man sich jetzt noch die Statistik der Kontrollen im Gefahrgutrecht der BAG, jetzt BALM ansieht, muss man feststellen, dass seit dem Jahr 2003, die Zahlen immer weiter zurückgehen, im Jahr

2014
Kontrollierte Fahrzeuge 23.075
Beanstandete Fahrzeuge 3.170
Anzahl der Verstöße 5.156 nachzulesen unter Erneut weniger kontrolliert

es im Jahr 2022
Kontrollierte Fahrzeuge 7.502
Beanstandete Fahrzeuge 1.026
Anzahl der Verstöße 1.936

nur noch waren!

Ich habe nicht umsonst auf den Beitrag von M.A.T verwiesen, wo er geschrieben hat "und hatten eine lange Übergangszeit." nur das ich auf das Ablaufdatum nochmal verwiesen habe.

Und das ADR 2023 wird ja in nicht mehr all zu langer Zeit durch das ADR 2025 abgelößt. Aber ab dem 01.01.2025 greift eine Änderungen in dem Unterabschnitt 1.1.3.6, wobei die Übergangsfrist im ADR 2025 gemäß Unterabschnitt 1.6.1.1 nicht greift, da diese Änderung schon im ADR 2023 stand. Und somit sollte man nicht mehr all zu viel Zeit verstreichen lassen, wenn es das Unternehmen betreffen sollte.

Ich denke mal es sollte sich jeden den es Betrifft sich mit diesen gesetzlichen Bestimmungen beschäftigen, bevor es zu einem Unfall oder Zwischenfall oder ein Anhörungsbogen der zuständigen Bußgeldstelle ins Haus flattert.

M.A.T. hat es Dir Recht einfach in den Punkten 1 bis 8 erklärt, wie man vorgehen könnte.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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