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Begrenzte Menge #3649 02.02.2006 23:48
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Hallo.

Ich wollte mal eure Meinung wissen.
Wenn ich bei einem Kunden 28 kg Un 1950 Druckgasverpackungen Ziffer 2.2 lade, gibt es eine Bescheinigung das es Begrenzte Menge ist und nicht Kennzeinungs Pflichtig.

So wenn die gleiche Sendung Abends auf einen Sammelgut LKW kommt und unser Spedition per PC einen Ausdruck des geladenen Gefahrgutes macht mit den Punkten macht, hat diese Sendung 1400 Punkte und ist Kennzeichnungspflichtig. Da stimmt doch was nicht. Was ist da jetzt richtig ?

Ich vermute ja einfach das der PC nach der UN Nummer geht und nicht weiss das das Begrenzte Menge ist oder was sagt ihr ?

Danke
Andreas

Re: Begrenzte Menge #3650 03.02.2006 01:46
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Hallo Matze

Ich denke das wir hier zwei unterschiedliche Dinge betrachten müssen. Zum einen die Begriffe kennzeichnungspflichtiger und nicht kennzeichnungspflichtiger Transport, zum anderen die Begrenzten Mengen (LQ).

Bei den Berechnungsprogrammen von denen du sprichst spielen die Menge und die Klassifizierung (daher die Einstufung in eine BefKat) die entscheidenden Rollen. Aus diesen Berechnungen ergeben sich dann die Punkte (1.1.3.6) welche die Kennzeichnungspflicht regeln.Was diese Programme im Regelfall nicht berücksichtigen ist die Verpackungsmethode.Dies ist aber der ausschlaggebende Faktor in diesem Beispiel. Sobald Güter in der Tabelle A Spalte 7 mit LQ1 oder höher ausgewiesen und nach dieser Methode verpackt sind brauchen weitere Teile des ADR gem. Kapitel 3.4 evtl. nicht beachtet zu werden. Auch unabhänig der Anzahl (und damit der Gesamtmenge) der nach LQ verpackten Versandstücke. Daher behaupte ich mal das deine Vermutung zutrifft und dieses Programm nicht die besonderen Vorschriften des Kapitel 3.4 berücksichtigt.

Dieses Ladegut nun so zu transportieren wie die Vorschriften es bei 1400 Punkten vorsehen halte ich dann für übertrieben wenn die richtige Verpackungsmethode gewählt und die Verpackung als LQ gekennzeichnet wurde.

MFG

Andreas

Re: Begrenzte Menge #3651 03.02.2006 10:04
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Hallo,
der Beförderer muß sicherstellen, das du weißt was du transportierst. Er muß das vor dem Transport mit dir klären und sich versichern das du alles verstanden hast.( Theoretisch)
Praktisch passiert mir das auch im Sammelguttransport. Hatte aber bisher Glück mit den Unwissenden. Ich kennzeichne lieber. Spart teuer Geld
Gruß Daffi22

Re: Begrenzte Menge #3652 03.02.2006 12:55
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Hi Daffi

Das der Beförderer, und damit der Kraftfahrer über das Gut informiert werden muss steht ja außer Frage. Die Aussage "Ich kennzeichne lieber. Spart teuer Geld" kann ich aber in diesem Beispiel so nicht stehen lassen.Wenn ich "Geld sparen" will nutze ich doch den Freiraum den mir das Kapitel 3.4 lässt. Gerade im Transport für den Einzelhandel sind sehr viele Güter die unter die LQ fallen. Sollte ich also die Begrenten Mengen nicht nutzen und stattdessen kennzeichnen hätte ich einen Transport der den ganzen Vorschriften des ADR/der GGVSE unterliegt.Und damit einen sehr komplexen Transport bei dem viele Fehler gemacht werden können.Sobald ich aber ein mit LQ gekennzeichnetes Versandstück lade ist dieses evtl.in Bezug auf weitere Vorschriften des ADR nicht relevant.



MFG

Andreas

Re: Begrenzte Menge #3653 03.02.2006 13:06
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Hallo Andreas,
im nachhinein konnte man sehen das der Transport nicht ganz stimmig war. Wenn alles klar ist und ich nicht kennzeichnen muß, würde ich es auch nicht tun. Aber wenn ich darüber nicht klar werde, dann mach ich lieber die Schilder auf.
Ich habe nämlich auch das Elbtunnel Problem.
Ferner ist es doch seltsam, das es solche Dinge bei einem sogut geregelten Fachwerk wie das ADR es ist, überhaupt vorkommen.
Gruß Daffi22

Re: Begrenzte Menge #3654 03.02.2006 23:22
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Danke für eure Antworten.

Daffi22: Was bitte ist das Elbtunnel Problem ? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Matze

Re: Begrenzte Menge #3655 04.02.2006 21:17
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Markus Ungethüm Offline
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Hallo zusammen!

Ich habe da noch zwei Probleme mit den bisherigen Posts:

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann handelt es sich um Druckgaspackungen mit Gefahrzettelmuster 2.2 - richtig?

In diesem Fall müßte das Berechnungsprogramm dann aber 28 Punkte ausgeben, und nicht 1400 !

Im übrigen wäre die Ladung (ein Karton, oder?) mit Inanspruchnahme der LQ-Freistellung nicht mehr dem ADR oder der GGVSE unterworfen, insofern macht der Einsatz eines ADR-Berechniungsprogramms eigentlich gar keinen Sinn, weil es sich hier dann eben NICHT um einen Gefahrguttransport handelt!

@Daffi:
Ich kann Deinen Ausführungen hier auch nicht ganz folgen:

Wenn Du ausschließlich LQ-Mengen geladen hast, also kein Gefahrgut im Sinne des ADR, dann DARFST Du Deine Warntafeln gar nicht öffnen - das kostet sonst "teuer Geld" !!!
Außer, Du bestehst darauf, die Freistellungen nicht anzuwenden, aber dann mußt Du auch z.B. die Kennzeichnungsvorschriften einhalten (z.B. Bezettelung) und genau das schließt eine LQ-Kennzeichnung eigentlich aus - und jetzt wird´s ggf. richtig teuer !!!

Antwort auf
...im nachhinein konnte man sehen das der Transport nicht ganz stimmig war. Wenn alles klar ist und ich nicht kennzeichnen muß, würde ich es auch nicht tun. Aber wenn ich darüber nicht klar werde, dann mach ich lieber die Schilder auf...


Wenn Du als Fahrzeugführer dankenswerter Weise mitgedacht und dabei beobachtet hast, daß z.B. die Papiere und die Ladung nicht übereinstimmen, dann darfst Du den ganzen Transport überhaupt nicht mehr durchführen, bis diese Unstimmigkeiten geklärt sind, und zwar durch den Absender, Verlader oder Beförderer - Deine Verantwortung ist es definitiv nicht!

Aber einfach mal "auf Verdacht" die Warntafeln aufklappen - ?!?!?!?

Grüßle,

Markus

Re: Begrenzte Menge [Re: Markus Ungethüm] #3656 05.02.2006 03:26
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Hi Markus

Es ist jetzt nicht genau zu sagen welches Gefahrgut der UN-Nr. 1950 gemeint war, jedoch bin ich bei der Beantwortung der Frage davon ausgegangen das es sich um ein Gefahrgut der Klasse 2 handelt welches bei der Beförderung weitere Gefahrzettel tragen muss (2.2+5.1+8 oder so). Dann komme ich auch auf die 1400 Punkte.

Das wir die Güter, die LQ zugelassen und verpackt sind nicht berechnen ist uns soweit klar. Die Frage ist nur "Weiß derjenige der das Programm zum Erstellen des Beförderungspapiers bedient ob es sich um LQ-Güter handelt? Ich hab die Erfahrung gemacht das die Informationen über Menge, Art usw. zwar weitergeleitet wurden, aber nicht der Hinweis das diese Güter nach LQ verpackt wurden. Hier sind dann die Fachleute innerhalb von Betrieben gefragt um die geeigneten Maßnahmen zu treffen.



Wenn du Güter geladen hast die in LQ eingestuft sind und diese auch so verpackt wurden handelt es sich auch weiterhin um Gefahrgut im Sinne des ADR. Deshalb muss ich da ja zum Beispiel bei LQ 1+2 die Punkte beachten die unter Abschnitt 3.4.3a+b aufgelistet sind. Alle anderen Kapitel gelten nicht. Also ist dieses LQ-Gut aus Sicht z.Bsp. von Kapitel 5.4 kein Gut das diesen Gefahrgutvorschriften unterliegt, aus Sicht von Kapitel 3.4 aber schon.



Ansonsten stimme ich dir zu das eine Fahrzeugkennzeichnung wenn ich nur LQ-Güter nicht durchführe. Schließlich wurden diese Güter bei der dafür vorgeschriebenen Verpackungsmethode nach den begrenzten Mengen als so ungefährlich eingestuft das selbst bei einem Unfall nicht eine erhöhte Gefahr von der Ladung ausgeht. Also würde ich dann bei einer Kennzeichnung und einem folgenden Unfall die Rettungskräfte dazu bringen falsche bzw. übertriebene Maßnahmen zu treffen. Von der Rechtmäßigkeit der Kennzeichnung ganz zu schweigen schließlich steht unter z.Bsp. Abschnitt 3.4.3 das Wort "gelten" und nicht dürfen oder können .

MFG

Andreas




Re: Begrenzte Menge [Re: Markus Ungethüm] #3657 05.02.2006 15:41
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Markus: Die 1400 Punkte stimmen bei "normalen" Gefahrgut. Ich habe mal geschaut und der Stoff hat den Faktor 50.

Mit Erzählen in der Firma:
Das habe ich aufgegeben. Ich habe denen schon die Anlage gezeigt.
Denen das Erzählt aber irgendwie Kapieren die das nicht.
Ich denke eher die wollen es nicht Kapieren. Das ist ein neuer und wichtiger Kunde für die Spedition. Und dadurch gehen die wohl kein Risiko ein. Auch wenn es gar kein Risiko gibt.

Andreas

Re: Begrenzte Menge #3658 05.02.2006 20:53
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Markus Ungethüm Offline
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Beiträge: 71
Servus !

Ja, stimmt natürlich, aber diese Vorschriften betreffen doch ausschließlich den Absender bzw. v.a. den [color:"red"] Verpacker [/color] , jedoch in keiner Weise den Beförderer! Insofern hab ich das Ganze etwas stark gekürzt, weil ich davon ausging, daß es sich um ein reines "Beförderer-Problem" handelt. Ist vielleicht falsch rübergekommen, sorry !

Antwort auf
Die 1400 Punkte stimmen bei "normalen" Gefahrgut. Ich habe mal geschaut und der Stoff hat den Faktor 50.


Was war dann mit "Ziffer 2.2" gemeint ???
Bzw. über welche Klassifizierungscodes reden wir bei der Sache?

Grüßle,

Markus

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