Hallo zusammen,
anbei kurz beschriebener Sachverhalt zu dem Thema Gefahrgut / Gasflaschen.
Die Mitarbeiter im Einkauf der Fa. A bestellen für Fa. B Gasflaschen bei der Fa. C.
Die Anlieferung erfolgt bei Fa. B mittels LKW von der der Fa. C auf dem Magazingelände der Fa. B.
Das Magazin wird von Fa. A verwaltet und die Mitarbeiter im Magazin sind auch Mitarbeiter der Fa. A.
Der LKW Fahrer von der Fa. C lädt die Gasflaschen von dem LKW mit dem eigenen Stapler ab und stellt diese an den zugewiesenen Lagerplätzen im Außenbereich des Magazins ab.
Nach der Entladung der vollen Gasflaschen lädt der LKW Fahrer die leeren (nicht vollständig entleerten) Gasflaschen/Gasflaschenbündel auf den LKW.
Die Mitarbeiter Fa. A haben keine Aktivitäten bei den Be- bzw. Entladevorgängen, es wird „nur“ der Lieferschein unterschrieben.
Die Fa. C befördert die Gasflaschen nach 1.1.3.6
Checklisten und eine Kontrolle der Ladungssicherung wird von der Fa. A derzeit nicht durchgeführt.
Welche Pflichten haben die Fa. A; B und C?
Wird ein Gefahrgutbeauftragter benötigt ?
Vielen Dank
C.O.
Hallo,
wenn ich es recht verstehe, nimmt sich B irgendwann die Gasflaschen aus dem Magazin, welches von A betrieben wird?
A: vermutl. Empfänger, ggf. Entlader, definitiv Verlader der leeren ungereinigten Gasflaschen
B: vermutlich gar keine Pflichten, muss ggf. vertragl. zw. B und A geregelt/ definiert werden: ist A nur Erfüllungsgehilfe von B oder eigenverantwortlich tätig. Ggf. Empfänger "auf dem Papier", die Pflichten sollten auch auf A vertragl. übertragen werden
C: Absender Vollgut und Leergut, Verlader Vollgut, Beförderer, Fahrer von C = Fahrzeugführer, ggf. Entlader (sollte man vertragl. regeln, ob eigenverantw. entladen wird oder als Service für A)
Mindestens bei der Verladung des Leergutes (ist weiterhin GG) ist A in der Pflicht, weil sie die Verfügungsgewalt über das Leergut haben und entscheiden können, ob diese verladen werden oder nicht.
Hier ist die Ladungssicherung zu prüfen/ zu verantworten (gemeinsam mit dem Fahrer) + Kontrolle Feuerlöscher/ Tauglichkeit Fahrer/ Fahrzeug/ Flaschen (dicht/ Ventilschutz, unbeschädigt).
A: braucht keinen GB
B: braucht keinen GB (da gar keine Beteiligung an Beförderung)
C: wenn C nur GG nach 1.1.3.6 befördert, kein GB nötig (bei entzündbaren Gasen ist man aber schon bei >333 kg im kennzeichnungspflichtigen Bereich)
Auch wenn kein GB nötig ist, sind Pflichten nach ADR/GGVSEB anhängig, d.h. Pflichtenübertragung/ Orga, Prozesse, Schulung der Beteiligten, Überprüfung der Prozesseinhaltung, Dokumentation.36