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Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: Gandalf] #3675 09.02.2006 12:57
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Gabelstapler sind nach meiner Auffassung keine Beförderungseinheiten im Sinne des ADR, auch wenn sie Merkmale der StVZO aufweisen.

1.2.1 bezeichnet als Beförderungseinheiten Kraftfahrzeuge ohne Anhänger oder eine Einheit aus Kraftfahrzeug und Anhänger.
Im weiteren werden die Beförderungseinheiten näher bezeichnet. Z.B. Tankfahrzeug, offenes Fahrzeug etc.
Der Gabeslstapler wird hierbei nicht beschrieben, sicher deshalb, weil er ein Umschlaggerät (Flurförderzeug) und eben keine Beförderungseinheit im Sinn des ADR ist.

Ein Gabelstapler ist ein Flurfördergerät für den innerbetrieblichen Transport.
Das dazu auch das Überqueren öffentlicher Straßen gehören kann, ist nun mal in Einzelfällen möglich.
Darf er aber nur mit Ausnahme oder Zulassung nach StVZO. Macht den Stapler aber nicht zur Beförderungseinheit.
Um solche innerbetrieblichen Transporte (auch von einer Straßenseite auf eine andere zu ermöglichen) lässt die StVZO zu, wenn das Umschlaggerät mit der Signal-/ und elektrischen Ausrüstung gem. StVZO ausgerüstet ist.

Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? #3676 09.02.2006 14:49
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Gandalf Offline
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Hallo BHohnstein,

Beförderungseinheiten sind nach meiner Auffassung zunächst nicht näher definiert. Ich würde eher sagen, dass im weiteren (damit meinen Sie sicherlich die Begriffsbestimmungen) Fahrzeuge definiert werden. Wenn Ihre Auslegung richtig sein sollte, dann könnte man ja problemlos einen Anhänger mit einem 5000 l Tank Benzin oder sonstwas mit einem Traktor befördern. Der ist auch nicht beschrieben und demzufolge unterläge das nicht dem ADR. Da habe ich so meine Zweifel. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Gruß Gandalf

Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: Gandalf] #3677 09.02.2006 19:21
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag zusammen
ich habe mal kurz die Definitionen, um die es hier geht, zusammengestellt:
GGBefG - Gefahrgutbeförderungsgesetz
Geltungsbereich
…… Es findet keine Anwendung auf die Beförderung
1. innerhalb von Betrieben, in denen gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, aufgearbeitet, gelagert, verwendet oder entsorgt werden, soweit sie auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet,
ADR1.2.1
Beförderungseinheit:
Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger
Fahrzeug: siehe Batterie-Fahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tankfahrzeug.
GGVSE
§ 2 Nr. 10
sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge .....;

RSE
2.4 Unter den Begriff Fahrzeuge in Nr. 10 fallen auch zweirädrige motorgetriebene Fahrzeuge sowie land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen.
Fazit:
1. Die Überquerung der Strasse ist eine Beförderung i.S. des Gefahrgutbeförderungsgesetzes. 2. Ein Gabelstapler kann durchaus eine Beförderungseinheit gemäss ADR.

Jetzt gilt es nur noch für diese Beförderung mit dem Gabelstapler alle ADR Vorschriften einzuhalten. Von der Verpackung, über die Kennzeichnung, Ladungssicherung bis zur ADR Bescheinigung.

Falls das alles funktioniert > kein Problem.
Ich würde eher einen Tunnel graben, eine Brücke bauen oder es doch besser über eine Ausnahmeregelung probieren.

Grüsse aus dem Saarland

W.Kassing

Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: Wilhelm Kassing] #3678 10.02.2006 01:37
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Beiträge: 71
Markus Ungethüm Offline
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Beiträge: 71
Servus werte Kollegen !

Diese Diskussion macht ja echt richtig Spaß !!!

Um die Verwirrung nun endgültig komplett zu machen, möchte ich hiermit noch folgendes ins Spiel bringen:

[color:"blue"]EU-Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße[/color]

da heißt es unmißverständlich (Zitat):

[color:"blue"]Artikel 2:

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

- (...)

- "Fahrzeug", mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger;

- (...)

- "Beförderung" jede Beförderung, die ganz oder teilweise auf den öffentlichen Straßen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem Fahrzeug erfolgt, (...)
[/color]

(Zitatende)

Insofern wäre ein Gabelstapler (Flurförderzeug) also lt. EU-Definition KEIN "Fahrzeug", da mittlerweile - zumindest in Deutschland - FFZ als "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" eingestuft sind, ganz abgesehen von der Tatsache, daß dreirädrige FFZ oder solche mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 25 km/h von vorne herein durch das EU-Raster fallen würden!

Und nun?

Mich erinnert das alles sehr an "Tetrafibrilie" - die Kunst, ein Haar in vier Teile zu spalten!
Rein persönlich würde ich also auch versuchen, eine entsprechende Vereinbarung mit der zuständigen Behörde zu treffen, ggf. unter vertretbaren Auflagen. Die o.g. EU-Richtlinie könnte da aber durchaus als Argumentationshilfe dienen!

Grüßle,

Markus

Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: Markus Ungethüm] #3679 10.02.2006 16:41
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Beiträge: 80
Ritchie Offline
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Beiträge: 80
Hallo,

die Diskussion erinnert mich an Kaprun.

Erst Geld sparen und einen billigen Heizlüfter kaufen. Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, einen guten Anwalt (Geld spielt keine Rolle) engagieren. Der lässt erst mal prüfen ob das Fahrzeug rein rechtlich ein Fahrzeug ist usw.

Warum wird der Transport in diesem Fall nicht vernünftig mit LKW durchgeführt? Dann spart man sich auch den ADR-Gabelstaplerfahrer mit 2 Feuerlöschern auf dem Rücken.

Gruß

R.

Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: Markus Ungethüm] #3680 12.02.2006 12:17
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VKS Offline
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Beiträge: 20
Antwort auf
- "Fahrzeug", mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger;



...

Insofern wäre ein Gabelstapler (Flurförderzeug) also lt. EU-Definition KEIN "Fahrzeug", da mittlerweile - zumindest in Deutschland - FFZ als "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" eingestuft sind, ganz abgesehen von der Tatsache, daß dreirädrige FFZ oder solche mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 25 km/h von vorne herein durch das EU-Raster fallen würden!









Ich kann mich erinnern, in einem Kommentar zum Gefahrgutbeförderungsgesetz eben diese Problematik dieser "-25 km/h Fahrzeug" gelesen zu haben. Hiernach wären diese für einen Transport i.S. der EG-Vorschrift weder vorgesehen/geeignet. Leider kann ich mich nicht mehr erinnern, in welchem Kommentar dies war... sorry.



Nur als Hinweis:

Stapler sind im Sinne der StVZO keine Selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Sie sind eine eigene Fahrzeugart FFZ und nur rechtlich den SfAM gleichgestellt. Siehe hierzu § 18/II Nr. 1 a/b StVZO und die einschlägigen Kommentierungen.



Das Beispiel mit dem Stapler, der einen IBC zur Tankstelle fährt, war damals von mir... ohne dass ich hier eine Lösung fand... leider ... es scheint aber dennoch nicht nur eine Ausnahmeerscheinung zu sein, dass diese FFZ für den, wenn auch nur vorübergehenden Transport, eingesetzt werden. (Unabhängig von einer Ausnahmegenehmigung nach der StVZO..., die ja die Teilnahme auch ohne Zulassungspflicht im öffentl. Verkehrsraum regelt).



Gr VKS

Zuletzt bearbeitet von VKS; 12.02.2006 12:24.
Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: VKS] #3681 15.02.2006 13:52
Registriert: Nov 2005
Beiträge: 45
Peter Müller Offline OP
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OP Offline
Spezi
Registriert: Nov 2005
Beiträge: 45
Hallo Kollegen !

Vielen Dank für die rege Diskussion und die vielen Anregungen, die ich daraus bekommen habe.

Ihr habt mir ein ganzes Stück weitergeholfen !

Viele Grüsse
Peter Müller

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