Hallo zusammen, ist es vom Versender vorgeschrieben, dem Fahrer eine Gesamtauflistung der ADR punkte einzelner Stückgutsendungen mit zugeben ? Ich wüßte jetzt nicht Ich bin der Meinung, das müsste ihm doch eher seine Spedition mitgeben , oder ? Gruß Angelina
Hallo, soweit ich weiß ist das BP nach § 18(8) GGVSEB Aufgabe des Absenders. Darin sind die Angaben gem. 5.4.1.1.1.f) inbegriffen. Das ist m.E. unabhängig davon, wieviele Sendungen auf das Fahrzeug kommen. Um Ihre Versender-Funktion (die es in der GGVSEB nicht gibt) den Funktionen im Binnenverkehr (Absender oder AdA) zuzuordnen ist vielleicht die GGVSee mit RM hilfreich. Über die Aufgabenteilung mit einer Spedition kann nur die vertragliche Gestaltung zwischen den GGVSEB-Funktionen und einer Spedition Aufschluß geben. Rein sachlich sehe ich die Aufgabe bei dem jenigen, der faktisch auf Basis der Kenntnis aller Partien das BP ausstellt. Viel Erfolg M.A.T.
Re: Komplettauflistung ADR PUNKTE
[Re: M.A.T.]
#3680631.05.202411:28
Hallo M.A.T also er bekommt ja von uns das BP mit den einzelnen ADR - und Gesamt ADR Punktezahl je Auftrag/Sendung (verschiedene Empfänger) von uns mit Nun hätte er aber auch gerne dazu eine Auflistung der gesamten ADR Punkte der verschiedenen Aufträge/ Empfänger Gruß
Hallo, wenn ich jetzt richtig verstehe daß es darum geht, daß der Fahrer ggf. bei Teilablieferungen die Punkte neu zusammenrechnen (bzw. abziehen) muß dann sollte ihm das zumindest in Form der Lieferscheine (auf dem dann die Punkte je Position und Empfänger separat stehen) mitgegeben werden. Erspart Rechenfehler oder Zuordnungsfehler. Generell denke ich: alles, was dem Fahrer die Arbeit erleichtert und Fehler vermeidet sollte vorher gemacht werden, ob vom Beförderer, AdA, Spediteur oder sonstwem. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich ja ohnehin aus der Summe der einzelnen Kategorien; bei den mir bekannten Vordrucken für BP ist entsprechend immer ein Summenfeld enthalten. Ist ja auch klar wegen der Einhaltung der Grenze für die Beförderungseinheit. Gruß M.A.T.
Re: Komplettauflistung ADR PUNKTE
[Re: M.A.T.]
#3680831.05.202412:22
Danke Dir M.A.T klar wäre es für den Fahrer aujedenfall besser das er eine Übersicht hat 😊 Du hast mir aufjedenfall weiter geholfen Und nun wünsche ich ein Happy Weekend...und ganz viel Sonne
ist es vom Versender vorgeschrieben, dem Fahrer eine Gesamtauflistung der ADR punkte einzelner Stückgutsendungen mit zugeben ?
Ich verstehe Deine Frage nicht so richtig.
Die Punkte (Wert) spielt ja nur eine Rolle, wenn ich den Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) nutzen möchte. In Absatz 5.4.1.1.1 f) Bemerkung 1 (in meinem ADR) steht: "Bei beabsichtigter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert der gefährlichen Güter gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 im Beförderungspapier angegeben werden."
Gemäß GGVSEB §18 Pflichten des Absenders hat er nach Absatz 1 Ziffer 1 ....., mir Erteilung des Beförderungsauftrags a) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN ...!
Gemäß GGVSEB §19 Pflichten des Beförderers Absatz 2 Ziffer 5 dafür zu sorgen, dass a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a (hier steht was zum Beförderungspapier).....dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;! Damit dürfte klar sein, wer dafür verantwortlich ist.
du musst bitte klären, wer bei diesen Beförderungen als Absender nach GGVSEB dafür zu sorgen hat, dass ein Beförderungspapier erstellt wird. Besonders in Deutschland mit der zusätzlichen Pflicht "Auftraggeber des Absenders" ist das für mich ein absolut krankes System, wenn am Ende der Sammelgutspediteur als Absender herhalten, sogar die Zulässigkeit der Verpackungen prüfen soll und sich die Verladerschaft bei Allem fein raus nimmt. Beim KEP-Versand ist dann der Versendende wieder der Absender. Beim Abfall wird es je nach Entsorger ausgewürfelt. Aber gut, es ist wie es ist und wir haben es hier schon oft diskutiert.
Es kann sein, dass du an deiner Verladestelle mehrere Konstellationen hast. In der einen Stunde verschickst du vielleicht klassisch über einen Sammelgutspediteur. Da ist dein Unternehmen vielleicht nur Auftraggeber des Absenders und der Spediteur hat als Absender eine Rollkarte oder ein Bordero als Beförderungspapier erzeugt, welches euch der dann beauftragte Transportunternehmer als Beförderer vorzeigt. In der nächsten Stunde hat euer Unternehmen vielleicht mit einem KEP-Dienstleister direkt einen Beförderungsvertrag geschlossen. Und schwupps: Auf einmal ist euer Unternehmen der Absender und der KEP Dienstleister verlangt von euch das Beförderungspapier. Es kommt auf das Vertragsverhältnis an. Zwischen welchen Parteien wird ggf. ein Speditionsvertrag geschlossen? Wer schließt den Beförderungsvertrag ab? In der RSEB unter Ziffer 17.1 ff. findest du einige Erläuterungen dazu. Ich habe bei den meisten der von mir betreuten Unternehmen eine pragmatische Lösung eingeführt. :-)
Gerald hat dir die Ansatzpunkte der GGVSEB zitiert. Wobei ich darauf hinweisen möchte, dass der Beförderer auch "nur" dafür sorgen muss, dass die Begleitpapiere übergeben werden. Er muss sie nicht selbst übergeben oder gar selbst erstellen. Auch der Absender muss "nur" dafür sorgen, dass ein Beförderungspapier mitgegeben wird. Erstellen muss er das nicht. Die Pflicht zum Erstellen des Beförderungspapiers hat gar kein Beteiligter. Gibts so glaube ich auch nur in Deutschland. In Österreich spricht man wenigstens davon, dass der Absender dem Beförderer die Beförderungspapiere zu liefern hat. Aber, egal, ich reg mich nur wieder auf. :-)
Den Versender, den du in deinem Startbeitrag erwähnt hast, gibt es auf der Straße nicht (mehr)! Den hat wohl irgend jemand vor über 30 Jahren mal aus der damaligen GGVS gekickt. Zumindest habe ich mal eine alte GGVS aus den 80ern gefunden, in der es den "Versender" noch gab. Und dann ist da dieser Blödsinn mit "Absender" und "Auftraggeber des Absenders" in die GGVS, GGVSE und am Ende GGVSEB gekommen. Für mich ist das reine Lobbyarbeit der Verladerschaft und das typische weg delegieren auf den Spediteur, weil der bei drei nicht rechtzeitig auf dem Baum war. Für mich persönlich gehört das Beförderungspapier, wie auf den anderen Verkehrsträgern auch, in die Hand des Versenders. Und das ist der, der das Gefahrgut entweder hergestellt hat und den Versendungswillen besitzt oder der, der das Gefahrgut bei sich hat und zur Beförderung übergibt. Beim Spediteur ist das für mich vollkommen fehl am Platz! Aber sicher gibt es dazu auch andere Meinungen.
Im Beförderungspapier, "welches dann tatsächlich zählt", muss, so wie Gerald das auch schon zitiert hat, pro Beförderungskategorie die Gesamtmenge UND der errechnete Wert (Gefahrpunkte) angegeben sein. Wenn du nun in ein Bordero oder eine Rollkarte schaust, dann ist dort nach den einzelnen Sendungen mit unterschiedlichen Empfängern aufgesplittet. Wenn ihr das Beförderungspapier erstellt, würde ich auch eines pro Empfänger machen. In beiden Fällen ist dem Fahrzeugführer zuzumuten, alle Einträge oder alle Papiere zu summieren und die Gesamtpunktzahl für seine Beförderungseinheit zu bestimmen. Dazu wäre es absolut sinnvoll, auch eine "Summe der Gefahrpunkte" je Papier zu machen. Vorgeschrieben ist das aber nicht. Meistens findet sich in Bordero und Rollkarte aber eine Gesamtmenge pro Tour. Das macht es dem Fahrzeugführer leichter.
Re: Komplettauflistung ADR PUNKTE
[Re: DJSMP]
#3681603.06.202420:45
Den Versender, den du in deinem Startbeitrag erwähnt hast, gibt es auf der Straße nicht (mehr)!
Kleiner Nachtrag von mir!
Den Begiff Versender gab es das erste Mal in der
1. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 23. Juli 1970 in §9 Ziffer 7 und 8, aber auch in der 2. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( GefahrgutVStr) vom 10. Mai 1973 in §12 Ziffer 2 aber auch in der 3. Bekanntmachung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr) vom 28. September 1976 §12 Ziffer 2.
In der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße – GGVS) vom 23.August 1979 (BGBl. Teil 1 31.August 1979 Seite 1509) Gibt es den Begriff „Versender“ nicht mehr!
Siehe auch in der Datei im Anhang
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Komplettauflistung ADR PUNKTE
[Re: Gerald]
#3682105.06.202408:51
Hallo, ich fänd es hilfreich, wenn der Gesetzgeber in der RSEB wie in der RM ne kleine offizielle Gegenüberstellung der Begriffe über die vier VT hinweg machte. Das würde viel Unsicherheit rausnehmen, oder nicht? Schöne Grüße M.A.T.