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Versand UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug
#36809
31.05.2024 13:52
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SAFETY_Patrick
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Neuling
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OP
Neuling
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Hallo zusammen, ich hab da mal eine Frage bezüglich Versand eines Batteriebetriebenen Fahrzeugs (UN 3171) nach Amerika.
Ich bin gerade dabei einen Versand eines Batteriebetriebenen Fahrzeugs (UN 3171, noch bis ende Jahr) vorzubereiten.
Im Vorlauf Straße darf ich das Fahrzeug voll und ganz Freistellen.
Im Seeverkehr darf ich das Fahrzeug dank den Sondervorschriften:388 ( Im Absatz Nr. 5 erfolgt die Zuordnung eines Lithium-Ionen-Fahrzeugs zur UN 3171.
Im letzten Absatz dieser Sondervorschrift steht: «sicher eingebaute» gefährliche Güter, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes. Es sind also keine Kennzeichnung und keine IMO-Erklärung zum Versand nötig ).
und
Sondervorschrift 961 ( Die Sondervorschrift 961, verlangt die Übereinstimmung der Lithiumbatterie mit den Vorschriften aus dem Abschnitt 2.9.4 IMDG-Code ).
Nun habe ich versucht zusätzlich den Nachlauf Straße in Amerika (CFR 49) ausfindig zumachen. Leider lese ich mich hier halb wahnsinnig.
Kann mir hier jemand behilflich sein?
Was muss ich zusätzlich beachten.
P.s. Ich weiss, dass am schluss die Vorgaben der Rederei zu beachten, aber trotzdem auf eure Antworten neugierig.
VG Patrick
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Re: Versand UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug
[Re: SAFETY_Patrick]
#36810
31.05.2024 14:18
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Claudi
Held der Gefahrgutwelt
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Obacht, die SP961 im IMDG-Code ist an Bedingungen geknüpft - unter .1 Wenn diese nicht erfüllt sind, ist eine teilweise Freistellung nach SP962 machbar (Die Vorschriften dieses Codes für die Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung sowie für Meeresschadstoffe finden keine Anwendung). Das greift üblicherweise beim Versand von Fahrzeugen in "Containern". Hier muss aber neben den Bedingungen der SP962 eine IMO-Erklärung erstellt werden. Die Details zum Transport innerhalb der USA findest du hier: https://www.ecfr.gov/current/title-...ter-C/part-173/subpart-E/section-173.220
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Re: Versand UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug
[Re: SAFETY_Patrick]
#36811
31.05.2024 14:55
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M.A.T.
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Hallo, zusätzlich für USA noch, daß ggf. Vorschriften der Gliedstaaten zu beachten sind. Falls nicht zweifellos alle anwendbaren US-Vorgaben eingehalten werden können oder auch nur klar sind ist es empfehlenswert, einen dortigen GG-Fachmann beizuziehen; den einen oder anderen Fachmann gibt es auch hier im Forum. Auch die Auslegung 02-0057 sollte berücksichtigt werden, falls zutreffend.
Was den Umgang mit 49 CFR angeht: der Einstieg ist, wie auch beim ADR, am leichtesten über die (alphabetische) Gefahrgutliste. Anwendbare SV oder Erleichterungen sind über die Spalten dort sofort erkennbar und dann wie in den Spaltenköpfen angedeutet nachschlagbar. Gutes Gelingen. M.A.T.
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