Hallo
Unser Unternehmen befördert Proben von flüssigen Klärschlämmen.
Die Proben werden in den Kläranlagen vor Ort genommen und ins Labor zur Analyse transportiert.
Momentan deklarieren wir die Proben als UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B und befolgen entsprechend die Verpackungsvorschrift P650.
Muss das so sein oder gibt es dafür Ausnahmen?
Danke für die Hilfe.
Grüße
RSchmelz