kann mir jemand sagen, ob es eine Ausnahme für Kosmetika (für den Endverbraucher) bei der Gefahrgutbeförderung gibt? Meine Kollegin meint, dass es dafür eine Ausnahmeverordnung gibt, die ich aber nicht finden kann. Ich kenne nur diese Prüfungen für Stoffe/Gemische der Klasse 3, die von den Vorschriften des ADR befreien können: -ISO 13736 (Bestimmung des Flammpunktes - Verfahren mit geschlossenem Tiegel nach Abel) -ISO 9038 (Prüfung auf selbsterhaltende Verbrennung / UN Handbuch Prüfungen und Kriterien, Kapitel 32.5, Prüfung L.2)
Für mich klingt das alles nicht sehr aussagekräftig und falsch. Die Erleichterungen bei der Beförderung gefährlicher Güter durch LQ, SV etc. sind mir bekannt, aber für kosmetische Mittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, finde ich nichts. Auch in den Gruppenmerkblättern für kosmetische Mittel des IKW steht nichts von einer Freistellungsverordnung.
Hallo, die Möglichkeit einer weitgehenden Erleichterung kann sich aus einer Sondervorschrift ergeben, was Ihnen ja bekannt ist; dazu kommt es allerdings auf die Eigenschaften des Produktes und die richtige UNNR an. Eine darüber hinausgehende Ausnahmeverordnung gibt es nicht. Die SV 601 ist nichts für Sie? Und 1.1.3.1 a)? Gruß M.A.T.
Nachtrag: während Corona gab es für einige Desinfektionsmittel eine Sonderregelung, vielleicht war das im Hinterkopf? Betraf aber nicht Kosmetika.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 11.06.202410:15. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Hallo, die Möglichkeit einer weitgehenden Erleichterung kann sich aus einer Sondervorschrifte ergeben, was Ihnen ja bekannt ist; dazu kommt es allerdings auf die Eigenschaften des Produktes und die richtige UNNR an. Eine darüber hinausgehende Ausnahmeverordnung gibt es nicht. Die SV 601 ist nichts für Sie? Gruß M.A.T.
Die SV 601 wäre ja nur etwas für gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente). Ich erinnere mich an eine Diskussion, nach der Händedesinfektion nicht als pharmazeutisches Produkt betrachtet wird und die SV 601 nicht nutzbar ist - daher dürften Kosmetika da auch raus sein.
Vielleicht meint die Kollegin eine Sonderregelung aus dem Gefahrstoffrecht und verwechselt das mit Gefahrgut:
Kosmetika sind aufgrund Artikel 1 Abs. 5 c) von der CLP-Verordnung/ aufgrund §2 ChemG (letzteres bezogen auf Kennzeichnung) ausgenommen, sofern Fertigerzeugnisse für den Endverbraucher. Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln in Nicht-Aerosolpackungen als „entzündlich“ wird empfohlen, ist aber nicht zwingend. Kosmetika in Spraydosen/ Druckgaspackungen unterliegen jedoch zusätzlichen Anforderungen gemäß Richtlinie 75/324/EWG (Aerosolrichtlinie).
Eine pauschale Freistellung für Kosmetika im Gefahrgutrecht gibt es nicht.
die SV601 ist leider unpassend für eine Hautcreme. Leider ist wegen Titanoxid die Hautcreme ein Gefahrgut UN3077.
SV601 Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Hallo, die Möglichkeit einer weitgehenden Erleichterung kann sich aus einer Sondervorschrifte ergeben, was Ihnen ja bekannt ist; dazu kommt es allerdings auf die Eigenschaften des Produktes und die richtige UNNR an. Eine darüber hinausgehende Ausnahmeverordnung gibt es nicht. Die SV 601 ist nichts für Sie? Gruß M.A.T.
Die SV 601 wäre ja nur etwas für gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente). Ich erinnere mich an eine Diskussion, nach der Händedesinfektion nicht als pharmazeutisches Produkt betrachtet wird und die SV 601 nicht nutzbar ist - daher dürften Kosmetika da auch raus sein.
Vielleicht meint die Kollegin eine Sonderregelung aus dem Gefahrstoffrecht und verwechselt das mit Gefahrgut:
Kosmetika sind aufgrund Artikel 1 Abs. 5 c) von der CLP-Verordnung/ aufgrund §2 ChemG (letzteres bezogen auf Kennzeichnung) ausgenommen, sofern Fertigerzeugnisse für den Endverbraucher. Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln in Nicht-Aerosolpackungen als „entzündlich“ wird empfohlen, ist aber nicht zwingend. Kosmetika in Spraydosen/ Druckgaspackungen unterliegen jedoch zusätzlichen Anforderungen gemäß Richtlinie 75/324/EWG (Aerosolrichtlinie).
Eine pauschale Freistellung für Kosmetika im Gefahrgutrecht gibt es nicht.
Hallo Claudi,
genau das habe ich mir auch gedacht. Ich werde das in der Abteilung ansprechen und den Irrtum ausräumen.
Die Einstufung würde ich an deiner Stelle in Frage stellen.
Titandioxid zumindest wird zwar aufgrund seiner Nanoform (sofern als Nanoform vorliegend) als krebserregend diskutiert, ist aber meiner Kenntnis nach nicht umweltgefährdend (GHS09/ H400/410/411). https://gestis.dguv.de/data?name=001781
Woher stammt denn die Einstufung auf dem Screenshot?
Davon abgesehen könnte man für UN3077 Freistellungen bis 5 kg pro Verpackung heranziehen: SV 375 ADR/RID, 2.10.2.7 IMDG-Code und Special Provision A197 IATA-DGR.
Die Einstufung würde ich an deiner Stelle in Frage stellen.
Titandioxid zumindest wird zwar aufgrund seiner Nanoform (sofern als Nanoform vorliegend) als krebserregend diskutiert, ist aber meiner Kenntnis nach nicht umweltgefährdend (GHS09/ H400/410/411). https://gestis.dguv.de/data?name=001781
Woher stammt denn die Einstufung auf dem Screenshot?
Davon abgesehen könnte man für UN3077 Freistellungen bis 5 kg pro Verpackung heranziehen: SV 375 ADR/RID, 2.10.2.7 IMDG-Code und Special Provision A197 IATA-DGR.
@Claudi @M.A.T.
die Einstufung erfolgt mit ChemGes nach der Rezeptur. Ich hab mich leider geirrt, es war Zinkoxid und nicht Titandioxid. Danke für den Tipp mit der SV 375.
die Einstufung erfolgt mit ChemGes nach der Rezeptur. Ich hab mich leider geirrt, es war Zinkoxid und nicht Titandioxid. Danke für den Tipp mit der SV 375.
Bei diesem Stoff ist WGK 2 offiziell und lt. GESTIS und allen von mir genutzten Datenbanken (EU, Amerika und Asien) auch Baumfisch. Gruß M.A.T.
Aber da bleiben die Freistellungen bis 5 kg, die sich ja auch auf die Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung beziehen können. Im Endverbraucherbereich haben wir ja eher keine Creme-Eimer > 5 kg ;-) - die passen so schlecht ins Badezimmerschränkchen.