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Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.1 c)
#3693
15.02.2006 14:20
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Anonym
Nicht registriert
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Anonym
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Hallo liebe Kolleg(in)en!
Folgende Herausforderung: UN 1219 Isopropanol, Kl.3, VG II in einer Verkaufsverpackung von 125ml soll im Techniker-PKW zwecks "Reparatur- und Wartungsarbeiten" beim Kunden transportiert werden. Dafür möchte ich die Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.1 c) nutzen...
Laut Anlage 2 GGVSE Nr. 1.3 c) bb)gilt: Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden: - Die Allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 sind zu beachten.
In den GGVSE-Durchführungsrichtlinien RSE 13.4 finde ich dazu: Die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 in Nr. 1.3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, sind nicht anzuwenden, wenn das gefährliche Gut nach den Vorschriften des ADR/RID nicht in einer zusammengesetzten Verpackung zu befördern ist und in einer zulässigen Verpackung nach ADR/RID als Versandstück verpackt ist.
Isopropanol darf nach P001 sowohl als zusammengesetzte Verpackung als auch in UN-codierten Einzelverpackung befördert werden.
Was mache ich aber mit einem 125 ml Kunststofffgebinde <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Das Gebinde ist nicht UN-codiert und dem Techniker möchte ich eine zusammengesetzte Verpackung auch nicht zumuten, aus der er das Kunststoffgebinde beim Kunden erst auspacken und nach Gebrauch wieder einpacken darf, um es in seinem Techniker-PKW wieder transportieren zu können.
Sieht jemand eine Lösung? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" /> Vielen Dank schon mal im Voraus.
Viele Grüße Thomas Konerding
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Re: Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.1 c)
#3694
15.02.2006 17:49
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Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Thomas,
ich glaube in diesem Fall sollte man 1.1.3.1 c in Verbindung mit 1.1.3.1 a sehen sprich einzelhandelsgerechte Verpackung. Man muss sich denke ich auch fragen, was der Verordnungsgeber eigentlich bezweckte. Mit 1.1.3.1 c sind doch eigentlich andere Sachen gemeint wie z.B. der Dachdecker mit seiner Gasflasche. Es sollte für derartige Fälle Erleichterungen vom Regelwerk geben. Ebenso für die Privatpersonen. Ich glaube nicht das es Absicht war den Servicetechniker mit seiner 125 ml Flasche ohne UN-Kennzeichnung unter das Regelwerk zu zwingen. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Gruß Gandalf
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Re: Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.1 c)
[Re: Gandalf]
#3695
16.02.2006 10:35
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Udo Leithold
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Hallo,
1.1.3.1 a) ADR ist nicht möglich und nicht notwendig. 1.1.3.1 c) ADR i.V.m. Nr. 1.3 c) bb) GGVSE und Nr. 13.4 RSE sind völlig ausreichend. Es werden "nur" die allgemeinen Verpackungsvorschriften gefordert, keine geprüften und zugelassenen Verpackungen. Die sind in 4.1.1.3 ADR gefordert und davon ist in 1.1.3.1 c ADR keine Rede. Es ist vollkommen ausreichend die 125 ml so zu befördern. Ebenfalls ist keine Kennzeichnung nach ADR notwendig, es ist die nach der Gefahrstoffverordnung ausreichend.
Gruß Udo Leithold
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Re: Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.1 c)
[Re: Gandalf]
#3696
16.02.2006 10:45
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TDamm
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Hallo Herr Gandalf,
hallo Herr Konerding,
der Techniker befördert doch das Gut nicht als Privatperson! Da hätte ich so meine Probleme mit 1.1.3.1a.
Ich wollte eigentlich auf die Schnelle einen LQ – Aufkleber empfehlen, aber Herr Leithold, der noch schneller war, hat recht. Die 1000 Punkte sind ja in Summe nicht überschritten.
Gruß Thomas Damm
Zuletzt bearbeitet von TDamm; 16.02.2006 10:51.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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