Hallo Zusammen,
ich habe mal 2 Fragen zu den begrenzten Mengen (LQ).
Ich möchte folgende Stoffe als zusammengesetzte Verpackung nach Kapitel 3.4 verpacken und bin mir nicht sicher, ob das so zulässig ist. (Ausgehend von dem Fall, das die Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren)
UN 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G (Natriumdodecylsulfat) , 4.1, III
UN 1328 HEXAMETHYLENTETRAMIN, 4.1, III
UN 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. (Ethanol), 4.1, II
Für UN 1325 und UN 1328 gelten die Sondervorschrift MP10 für die Zusammenpackung, für UN 3175 die Sondervorschrift MP 11.
1. Frage: Muss ich die Sondervorschriften eigentlich beachten, da alle Stoffe den gleichen Klassifizierungcode „F1“ haben?
2. Frage: Wenn ich nach „LQ“ verpacke, kann ich Stoffe mit verschiedenem „LQ-Code“ zu einer zusammengesetzten Verpackung zusammenfügen (solange ich die angegebenen höchstzulässigen Nettomengen berücksichtige) oder darf die zusammengesetzte Verpackung nur Stoffe mit einem einzigen „LQ-Code“ enthalten.
Ich hoffe, das mir einer der Experten im Forum weiterhelfen kann.
Gruß
Entsorgerlein