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Abgestellt Wechselbrücken Labeln ? #3717 25.02.2006 17:07
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Hi.

Wir sind bei uns in der Firma am Diskutieren ob man nochj Placards auf Abgestellte Wechselbrücken machen muss. In der ADR finden wir darüber leider nichts. Darum denke ich das das nicht der fall ist oder ?

Gruss Matze

Re: Abgestellt Wechselbrücken Labeln ? #3718 27.02.2006 10:04
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Udo Leithold Offline
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Hallo Matze,
solange gefährliches in der Wechselbrücke drin ist, ist zu kennzeichnen.
Es kommt nur darauf an, wo wir uns bewegen. Ist es nur eine Unterbrechung der Beförderung, bleibt die Gefahrgutkennzeichnung dran. Ist es aber keine Unterbrechung, so ist es Lagern. Dann kommt das Gefahrstoffrecht zum Tragen und die dort geforderte Kennzeichnung. Sind die Wechselbrücken zum Lagern geeignet?

Gruß
Udo Leithold

Re: Abgestellt Wechselbrücken Labeln ? [Re: Udo Leithold] #3719 28.02.2006 14:19
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag,
ich hätte gerne mal nachgelesen, wo das im ADR genau steht?
Diese Meinung teile ich so pauschal nicht.

Grüsse aus Wadern

W. Kassing

Re: Abgestellt Wechselbrücken Labeln ? [Re: Wilhelm Kassing] #3720 28.02.2006 16:07
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TDamm Offline
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Hallo Herr Kassing,

das die Beförderungseinheit während der Beförderung zu kennzeichnen ist, dürfte wohl klar sein. Der Begriff Beförderung ist im § 2 Abs. 2 GGBefG bestimmt. Danach umfasst der Begriff nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch des zeitweiligen Aufenthaltes im Verlauf der Beförderung. In soweit hat Herr Leithold recht, wenn er erst mal fragt, wo befinden wir uns.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Abgestellt Wechselbrücken Labeln ? [Re: TDamm] #3721 28.02.2006 16:52
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Wilhelm Kassing Offline
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Hallo Herr Damm,
Der Beförderungsbegriff ist mir völlig klar.Dennoch schönen Dank für Ihren Hinweis.

Die Frage ist: "Ist die abgestellte Wechselbrücke,eine Beförderungseinheit i.S.d.ADR." Ich meine "NEIN".

Was ist mit der Kennzeichnung der Wechselbrücke mit Placards, wenn ein kombinierter Verkehr Strasse/Schiene nicht vorgesehen ist. Eine Kennzeichnug mit Placards ist in diesem Fall für den Wechselaufbau garnicht vorgesehen.


Grüsse
Wilhelm Kassing

Re: Abgestellt Wechselbrücken Labeln ? [Re: Wilhelm Kassing] #3722 28.02.2006 17:25
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Udo Leithold Offline
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Hallo Herr Kassing,

es war so gemeint, wie auch schon Herr Damm beantwortete.
Es muss als erstes geklärt werden, in welchem Rechtsbereich wir uns bewegen.
Ist das Abstellen einer kennzeichnungspflichtigen Wechselbrücke noch als Beförderung zu betrachten, dann ist doch eine Kennzeichnung während des Abstellens logisch. Oder?
Ein Wechselaufbau ist laut Definition ein Container und nach der Größe in der Regel auch ein Großcontainer. Damit landen wir in 5.3.1.1 ADR, an Großcontainern sind Großzettel anzubringen. Liegt ein Tankwechselbehälter oder Kombiverkehr vor, dann ist 5.3.1.2 ADR zu berücksichtigen. Von einer Beförderungseinheit ist in 5.3 ADR keine Rede.
Bewegen wir uns aber ausserhalb des Beförderungsbegriffes i.S. ADR, dann gelten die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und die verlangen unter Umständen auch eine Kennzeichnung. Dort ist es aber so, dass eine Kennzeichnung nach dem Gefahrgutrecht anerkannt wird.

Viele Grüße
Udo Leithold

Re: Abgestellt Wechselbrücken Labeln ? #3723 01.03.2006 12:35
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Gitta Krämer Offline
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Hallo Matze 135,

hier muß ich mich Herrn Leithold anschließen.

Das kurzfristige Abstellen einer Wechselbrücke gehört noch zur Beförderung und dann greift der ADR. Die Brücke müßte also nach 5.3.1.1. gekennzeichnet werden. Wird länger als 24 Stunden abgestellt (Wochenende ausgenommen), fallen Sie ganz schnell in das Lagerrecht. Dann greift Gefahrstoffverordnung, aber auch Wasserrecht und Baurecht. Lager müssen nämlich i.d.R. genehmigt werden und nach Wasserrecht anhand der Wassergefährdungsklassen der gelagerten Stoffe beurteilt werden (incl. aller wasserrechtlichen Vorkehrungen wie Auffangwanne etc.). Wenn man eine Brücke z. B. auf einer Baustelle dauerhaft abstellt und als Lagercontainer nutzt, sollte man sich vorher mal im jeweiligen Landesbaurecht schlau machen, unter welchen Bedingungen man das darf.

Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer

Re: Abgestellt Wechselbrücken Labeln ? #3724 01.03.2006 14:25
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag zusammen,
ich melde mich noch einmal mit einer Zusatzfrage:

Wie wird eine Beförderungseinheit bestehend aus einem Trägerfahrzeug mit Wechselaufbau und einem Anhänger mit Wechselaufbau, jeweils beladen mit Gefahrgut der Klasse 3 als Stückgut vollständig mit Warntafeln und Placards für eine Beförderung gekennzeichnet (kein Kombinierter Verkehr)?

Vielleicht liege ich völlig falsch, wenn ich meine: "Orangefarbene Warntafel vorn und hinten an der Beförderungseinheit" sonst keine weitere Kennzeichnung.
(ADR 5.3.1.2 Bemerkung)

Anmerkung: Das war zwischenzeitlich einmal anders!!!

Wird nun der Wechselaufbau abgesetzt, muss er dann plötzlich mit Placards gekennzeichnet werden??


Grüsse
Wilhelm Kassing

Re: Abgestellt Wechselbrücken Labeln ? [Re: Wilhelm Kassing] #3725 01.03.2006 17:32
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TDamm Offline
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Hallo Herr Kassing,



jetzt haben Sie ja erst die Katze aus dem Sack gelassen oder ich habe Sie erst jetzt verstanden.



Eine Stückgutwechselbrücke ist m.E. kein Kraftfahrzeug, sondern eine Ladeeinheit. Damit ist eine abgestellte einzelne Brücke ohne Lafette (Räder) keine Beförderungseinheit (1.2 ADR), so dass dort keine Warntafeln anzubringen sind (anders z.B. TC, MEGC, Tanks). Wenn bei der Beförderung keine Zettel anzubringen waren, sind die auch beim Abstellen der Brücke nicht notwendig. Allerdings würde ich den gleichen Begriff Fahrzeug im Sinne Kap. 8.4 ADR dann anders auslegen, da es hier auf die Sicherung des Gutes ankommt.

Ergo ab 1000 Punkte (normales Stückgut) keine Gefahrenzettel, keine Tafel jedoch abstellen im Werksbereich oder mit Überwachung (GGVSE Anlage 2 Nr. 2,2). Damit müsste die Sicherheit gegeben sein.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Damm



Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Abgestellt Wechselbrücken Labeln ? [Re: Wilhelm Kassing] #3726 17.03.2006 11:56
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Udo Leithold Offline
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Hallo Herr Kassing,

danke für die Nachricht. Ihrer Auffassung kann ich folgen, und falls ich Unrecht hatte, streue ich mir Asche aufs Haupt und behaupte das Gegenteil.
Nun aber zu meiner Auslegung mit Fragen an alle:
Nach 5.3.1.1 sind Großzettel auf der äußeren Oberfläche der Großcontainer,... anzubringen.
Ist die Wechselbrücke ein solcher Großcontainer? Meines Erachtens Ja.
Reicht 5.3.1.1 als Pflicht zur Bezettelung von Containern aus oder muss weiter gelesen werden? Für mich war es ausreichend. Wobei ich nun erst feststelle, dass hier keine Regelung zu Anzahl und Stelle der Anbringung der Großzettel enthalten ist.
Aus dieser Logik heraus hatte ich geantwortet.

Bei näherer Betrachtung, muss ich Ihnen aber Recht geben.

Ich hatte einmal geschrieben, dass man nicht mehr herauslesen soll als geschrieben steht. Nun ist es mir selbst passiert.

Viele Grüsse
Udo Leithold

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