Hallo zusammen,
in unserem Betrieb werden alkoholische Rückstände nach den Inprozesskontrollen (Labormessungen) in einem Sammelbehälter gesammelt und später zur betrieblichen Sammelstelle (Abfall) gebracht.
Der Sammelbehälter enthält Tinkturen mit unterschiedlichen Alkoholkonzentrationen, die Wirkstoffkonzentration ist sehr gering, da es sich um hochpotente Tinkturen handelt.
Die überwiegende Gefahr wäre somit der Klasse 3 zuzuordnen.
Ich tue mir gerade mit mit der UN-Nummer Zuweisung etwas schwer.
Wäre jetzt die UN 1170 oder UN 1987 Alkohole N.A.G. in meinem Fall sinnvoll?
Wenn ich ADR 2.1.3.3 lese ist quasi die UN 1170 die bessere Wahl.
ADR besagt im Kapitel 2
2.1.3.3
Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des ADR entspricht und nur einen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten überwiegenden gefährlichen Stoff und einen oder mehrere nicht dem ADR unterliegende Stoffe und/ oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:
a. die Lösung oder das Gemisch ist in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannt;
b. aus der Benennung und der Beschreibung des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes geht hervor, dass die Eintragung nur für den reinen Stoff gilt;
c. die Klasse, der Klassifizierungscode, die Verpackungsgruppe oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes oder
d. die Gefahrenmerkmale und -eigenschaften der Lösung oder des Gemisches machen Notfallmaßnahmen erforderlich, die sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes unterscheiden.
Schon mal vielen Dank für ihre Ratschläge