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Fahrzeuge - Beförderungspapier und Verpackungsanw. #37452 18.09.2024 16:13
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Claudi Offline OP
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Hi zusammen,

wozu gibt es im ADR 2025 für Batteriebetrieben Fahrzeuge (UN3556, UN3557 UN3558) eine Verpackungsanweisung (P912) und den Hinweis zu Angabe "9" im Beförderungspapier?

Diese werden doch über SV 666 in aller Regel freigestellt und unterliegen damit nicht mehr dem restl. ADR (außer Text der SV666), außer ggf. Markierung/ Kennzeichnung wenn verpackt und nicht als Fahrzeug erkennbar.

Sind die P912 + Hinweis für das Beförderungspapier nur für den theoretischen Fall enthalten, dass ein Fahrzeug, wie und warum auch immer, nicht nach SV666 freigestellt werden kann oder man auf die Freistellung verzichten will?

Selbst für Fahrzeuge mit defekten Batterien haben die die SV667, die auch wieder auf SV666 zurückführt.

Re: Fahrzeuge - Beförderungspapier und Verpackungsanw. [Re: Claudi] #37453 18.09.2024 19:31
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
in dem Link "Erläuterungen zu den ADR-Änderungen 2025 vom 20.03.2024!" steht in Ziffer 2.1 was zu diesem Thema.

Antwort auf
im ADR 2025 für Batteriebetrieben Fahrzeuge (UN3556, UN3557 UN3558)


Vielleicht hängt das damit zusammen, das Fahrzeuge mit Antrieb durch "Lithium-Ionen-Baterien" bzw. "Lithium-Metall-Batterien" aus der UN 3171 rausgenommen werden, und jetzt sich unter UN 3556 bzw. UN 3557 befinden.

In der Sondervorschrift 666 wir ein neuer Buchstabe e) "Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, unterliegen den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2." eingefügt.

Und wenn diese Fahrzeuge vollständig umschlossen sind, dann greift der Buchstabe e) und die Kennzeichnung erfolgt nach Unterabschnitt 5.2.1.1, der Gefahrzettel steht in Kapitel 3.2 Spalte 5 "9A". Und wenn ein Beförderungspapier mitgeführt wird, dann steht dann natürlich für die Klasse die "9", es gibt zwar einen Gefahrzettel "9A" aber keine Klasse 9A!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Fahrzeuge - Beförderungspapier und Verpackungsanw. [Re: Gerald] #37456 19.09.2024 07:42
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Claudi Offline OP
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Hallo Gerald,

die Unterlagen sind bekannt aber es ergibt keinen Sinn.

Ja klar, E-Fahrzeuge haben neue UN-Nummern, aber auch die SV 666 zugeordnet. SV 666 e) macht nur Aussagen zu "irgendeiner Umschließung" (die theoratisch auch schwarze Wickelfolie sein kann), die die Identifizierung verhindert und dann muss man Kennzeichnen. Aber ein Beförderungspapier ist deswegen weiterhin nicht erforderlich und die Umschließung nach SV666 muss auch nicht P912 entsprechen.

Verbrenner-Fahrzeuge UN3166 haben übrigens keine Verpackungsanweisung bekommen im ADR 2025.

Re: Fahrzeuge - Beförderungspapier und Verpackungsanw. [Re: Claudi] #37461 19.09.2024 18:19
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
zu "irgendeiner Umschließung" (die theoratisch auch schwarze Wickelfolie sein kann),


Aber die Wickelfolie würde nicht der P912 entsprechen! Nun mal Spass beseite, klar ist man gemäß SV 666 von der P912 befreit, aber in der SV 666 steht im Buchstaben a) ....Soweit erforderlich müssen die Fahrzeuge aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.... Ob das die Wickelfolie erfüllt?

Das Problem ist natürlich auch, wenn das Fahrzeug, welches an den Kunden geliefert wird, nicht so ankommt, wie er es bestellt hat. Ich denke mal etwas gesunde Menschenverstand solte bei sollchen Transporten schon vorhanden sein. vielleicht hätte man Textlicht besser fassen können.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Fahrzeuge - Beförderungspapier und Verpackungsanw. [Re: Gerald] #37462 19.09.2024 22:16
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Claudi Offline OP
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Die Ladungssicherung stellt keiner in Frage, auch heutzutage ist das schon ein Thema und das Interesse ist da, dass das Fahrzeug heil am Ziel ankommt. Ich will auch gar nicht um die Situation der Ladungssicherung im Alltag diskutieren, die kennen wir alle.

Umfallen ist z.B. bei Motorrädern ein Thema, Autos nicht so (wird sind ja nicht beim Elchtest^^).

E-Bikes werden z. B. in speziellen Fahrradkartons verpackt versendet (die sind ab nächstes Jahr zu kennzeichnen, weil man nicht erkennen kann, was drin ist).

Wickelfolie wäre z. B. denkbar, wenn ein Fahrzeug in einem Gestell stabil steht, aber aus Witterungsschutzgründen mit Folie eingewickelt ist.

SV666 entbindet jedenfalls von der P912.
Warum hat UN3166 keine P912 zugeordnet bekommen?

Re: Fahrzeuge - Beförderungspapier und Verpackungsanw. [Re: Claudi] #37463 20.09.2024 19:32
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
Warum hat UN3166 keine P912 zugeordnet bekommen?


Die P912 wurde im Zusammenhang mit den neuen UN 3556; 3537 und 3558 geschaffen. Bei diesen Fahrzeugen ist der Antrieb eine Lithium-Ionen-Batterie, Lithium-Metall-Batterie bzw. Natrium-Ionen-Betterie.

Bei UN 3166 ist der Antrieb ein ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT u.s.w.

Da wird wahrscheinlich keiner auf die Idee gekommen sein, auch bei dieser UN-Nummer die P912 aufzunehmen. Obwohl, wenn man sich die P912 genau ansieht, dann kann sie eigendlich schlecht bei UN 3166 genutzt werden, denn hier werden Flüssigkeiten als Antrieb verwendet, zum Unterschied zu UN 3556; 3537 und 3558 wo eine Batterie zum Einsatz kommt! Zum Beispiel steht in der P912 nichts von Lüftungseinrichtungen, auf welche bei Flüssigkeiten vielleicht nicht verzichtet werde sollte. Und der letzte Satz "Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut sein, damit sie in die Verpackung passen." kann schlecht bei UN 3166 angewandt werden.

Aber wenn man die Sondervorschrift 666 nutzt, dann braucht auch nicht die P912 eingehalten werden!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Fahrzeuge - Beförderungspapier und Verpackungsanw. [Re: Gerald] #37465 23.09.2024 08:05
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Claudi Offline OP
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"Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut sein, damit sie in die Verpackung passen." kann auch bei UN3166 prima angewendet werden und steht deswegen (auch) in SV388.
Beispiel: Benzin-Aufsitzrasenmäher, wo z. B. der Rasenfangkorb noch montiert werden muss.

Im Luftverkehr haben wir bereits eine Verpackungsanweisung für UN3166 (da es dort keine pauschale Freistellung gibt), die übrigens nichts zu Lüftungseinrichtungen enthält. Mag am Verkehrsträger liegen und daran, dass da eh nix auslaufen darf und alles immer leer und aufrecht transportiert werden muss.

Erklärt alles weiterhin nicht was die P912 im ADR2025 soll. Es geht mir nicht darum, dass die P912 für UN3166 genutzt werden soll (hätte man durch entsprechende Formulierung/ Untergliederung möglich machen können) sondern darum: warum haben die UN3556-3558 eine Verpackungsanweisung bekommen, UN3166 aber nicht.

Re: Fahrzeuge - Beförderungspapier und Verpackungsanw. [Re: Claudi] #37466 23.09.2024 13:02
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
besten Dank für die Info im Bezug Luftverkehr, der ist eben nicht meine Baustelle. Ja, dass mit der Harmonisierung scheint wohl nicht immer zu klappen.

Antwort auf
warum haben die UN3556-3558 eine Verpackungsanweisung bekommen, UN3166 aber nicht.


Da muss ich jetzt passen, hatte gedacht das der Ein oder andere zu diesem Thema noch aufspringt.

Dann bleibt nur noch das Du Dich an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wendest, vielleicht hast Du Glück. Oder Du kennst jemanden bei der WP15.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Fahrzeuge - Beförderungspapier und Verpackungsanw. [Re: Gerald] #37472 25.09.2024 08:12
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Claudi Offline OP
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Prof. Dr. Müller konnte das aufklären (Hallo smile )

Beantragt hat das "die IATA" bzw. eine Arbeitsgruppe aus der Richtung und zwar nur für UN3556-3558. Deswegen haben nur diese UN-Nummern eine Verpackungsanweisung bekommen. Was nicht beantragt wird, kriegt man nicht.
Das ganze basiert sehr auf der bereits vorhandenen PI im Luftverkehr.

Aufgrund der SV666 greift die P912 aber eben nicht, weil man schon vorher freistellt und quasi beim Lesen gar nicht bis P912 kommt.

Ich spinne mal weiter: mal angenommen, an der SV666 wird irgendwas etwas geändert (Unfallgeschehen?), dann kan es ja sein, dass man nicht mehr per se freistellen kann, d.h. im ADR bleibt und dann eine Verpackungsanweisung braucht, die dann auch schon vorhanden ist.


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