Unterschrift für ADR Dokumente ohne Unterweisung
#37518
04.10.2024 16:10
|
Registriert: Oct 2024
Beiträge: 1
Bernd79
OP
Neuling
|
OP
Neuling
Registriert: Oct 2024
Beiträge: 1 |
Hallo, wie der Titel schon erahnen lässt, möchte mein Vorgesetzter von mir, das ich die ADR Dokumente nach dem verladen unterzeichne. Ich habe keine ADR1.3 Unterweisung bekommen. Die zu ladenen LKW sind meist unter 1000 Punkte.
Darf mein Vorgesetzter Chef trotzdem verlangen, das ich die Unterlagen unterzeichne? Macht er sich damit evtl strafbar?
Danke Bernd
|
|
Re: Unterschrift für ADR Dokumente ohne Unterweisung
[Re: Bernd79]
#37520
04.10.2024 16:23
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080 |
Hallo Bernd, wie der Titel schon erahnen lässt, möchte mein Vorgesetzter von mir, das ich die ADR Dokumente nach dem verladen unterzeichne. In welcher Fuktion? Und die Unterweisung ist im Kapitel 1.3 genau geregelt, und auch bei dem Beförderungspapier sind ein paar Dinge zu beachten, auch bei Nutzung des Unterabschnitts 1.1.3.6!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Unterschrift für ADR Dokumente ohne Unterweisung
[Re: Bernd79]
#37522
04.10.2024 16:45
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,854
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,854 |
Hallo, eine schriftliche Weisung Ihres AG, ohne daß Sie die zwingend erforderliche Unterweisung / Schulung nach ADR erhalten haben, könnte durchaus rechtswidrig sein. Siehe dazu 1.3 ADR und § 27(5) GGVSEB i.V.m. § 37(1) Nr. 19 h) und RSEB Anl. 7 Nr. 227 (Kategorie I). Sollte eine Unterschrift unabwendbar sein, wäre eine Formulierung "auf Anweisung" im Eigenschutzinteresse empfehlenswert. Sollte dann aufgrund von Fehlern (Klassifizierung, Verpackung, Ausrüstung, ...) etwas passieren, wird die Behörde von Vorsatz ausgehen. Dann kämen die Umweltparagraphen aus dem StGB ernsthaft ins Spiel. Viel Glück M.A.T.
|
|
Re: Unterschrift für ADR Dokumente ohne Unterweisung
[Re: M.A.T.]
#37530
06.10.2024 11:51
|
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991
Claudi
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991 |
Das ADR fordert gar keine Unterschrift auf Begleitpapieren bzw. sagt anders herum eine Unterschrift da nix aus über die Verantwortlichkeit nach GGVSEB. Das ADR kennt keine Verantwortliche Erklärung des Versenders, Absenders etc. Eine Unterschrift kann eine Bestätigung der Ausführung einer Aufgabe sein (hab xyz kontrolliert, hab Dokument x ausgehändigt...). Mit einer Unterschrift per se geht bei ADR/GGVSEB keine Verantwortung auf jemanden über. Die Verantwortung nach GGVSEB (je nach Rolle) liegt, egal ob jemand seine XXX auf einen Zettel setzt, beim Unternehmer (GF). Dieser kann (und ggf. sollte) diese Pflicht übertragen auf jemanden, der das "vor Ort" für ihn sicherstellt - entweder ist das jemand automatisch (Betriebsleiter) oder per Pflichtenübertragung. Diese Leute sind unsere "beauftragten Personen" (bP) Das muss jemand sein, der per Stellung solch eine Verantwortung auch tragen kann (Führungskraft, Weisungsbefugnis, Tätigkeit im Anstellungsverhältnis beschrieben), fachlich dazu in der Lage ist (Ausbildung, Erfahrung, Lehrgang) und der die Ressourcen dazu bekommt (Zeit, Geld). Wo irgendwas davon begrenzt ist, geht ab der Grenze die Verantwortung auf irgendwen darüber zurück, ggf. wieder die GF. Benennung zur bP erfolgt schriftlich (wegen Nachweis) und muss klar umreißen: welcher Bereich, welche Pflichten. Nicht "Herr/Frau XYZ übernimmt alle Gefahrgutpflichten im Unternehmen". Ob du @Bernd79 also überhaupt zu einer bP ernannt werden könntest, kommt darauf an, als was du eingestellt bist und ob du mit oben aufgeführten Ressourcen ausgestattet wärst oder wirst. Nun sagt das ADR (und auch die GGVSEB) auch: alle, die was mit Gefahrgut tun, müssen dazu regelmäßig im Umfang ihrer Tätigkeiten unterwiesen werden. Logisch: jeder, der etwas tut, muss wissen, was er wie zu tun hat. Das betrifft die bP und auch die ausführenden MA, ggf. in unterschiedlicher Tiefe/ Umfang. Wenn jemandes Aufgabe ist: ADR-Papiere kontrollieren, Ausrüstung nach Checkliste X kontrollieren und das mit Unterschrift dokumentieren (Nachvollziehbarkeit, dass es gemacht wurde, wer es gemacht hat), ist man verantwortlich, diese Aufgabe nach Anweisung/ Vorgabe/ Unterweisung/ Schulung so gut es geht auszuführen - Ende. Mehr nicht. Ohne Pflichtenübertragung ist der Chef oder dessen Chef (GF) verantwortlich - ob die es wissen oder nicht - egal. Eine Unterschrift auf einem Beförderungspapier ist nicht gefordert, sagt nix aus und daraus entsteht keine Verantwortlichkeit. Im Zweifel: "i.A. Bernd..." unterschreiben, denn @Bernd79 du handelst im Auftrag von jemandem weiter oben. Strafbar: nein, ordnungswidrig - da Verstoß gegen die Pflicht zur Schulung nach GGVSEB und ggf. nach §130 OWiG (Organisationsverschulden). Strafbar wäre etwas nur, wenn eine Straftat begangen würde/ Verdacht einer Straftat besteht und dazu muss erst waas (fast) passieren und die Staatsanwaltschaft ermitteln etc. Die zu ladenen LKW sind meist unter 1000 Punkte Meistens heißt nicht "immer"... sobald 1x ein LKW >1000 dabei ist und ihr nicht zufällig nur "Werksverkehr" betreibt und anscheinend Verlader sein (also nicht nur Entlader oder Auftraggeber des Absenders), dann braucht ihr einen Gefahrgutbeauftragten. Ab 1x "Warntafel auf" muss das sein, wenn nicht sehr spezielle Ausnahmen greifen. Dieser GB sollte sich dringend mal die Orga im Unternehmen anschauen hinsichtlich der Pflichtenübertragung - da scheint es "Verbesserungspotential" zu geben. Disclaimer: das ist keine Rechtsberatung, nur meine fachliche Meinung und Einschätzung.
|
|
Re: Unterschrift für ADR Dokumente ohne Unterweisung
[Re: Bernd79]
#37532
06.10.2024 16:26
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080 |
Hallo Bernd, im Bezug des Kapitel 1.3 gibt es Bewegung, sieh mal in dem Beitrag in dem verlinkten Bericht nach. Auf der Seite 7 unter Top 4 steht: "Die Gemeinsame Tagung begrüßt das Dokument und ist sich darin einig, dass die Vorschriften des Kapitel 1.3 und 1.4 des RID/ADR/ADN präzisiert werden müssen." Der Vertreter der Niederlande bietet an, das für die nächste Tagung einen neuen Antrag vorzulegen. Wird also dann erst im ADR 2027 kommen! Warten wir mal ab.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Unterschrift für ADR Dokumente ohne Unterweisung
[Re: Gerald]
#37533
07.10.2024 08:42
|
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991
Claudi
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991 |
Spätestens aus dem Arbeitsschutz und dem gesunden Menschenverstand leitet sich ab, dass jemand, unabhängig von seiner Verantwortung, unterwiesen/ geschult sein muss in seinen Aufgaben. Um etwas richtig zu tun, muss man wissen: warum tut man es, wie soll man es tun, was braucht man dafür, was tun bei Abweichungen, wen fragen?
Auch jemand, der eine Gefahrgutverladung anhand Checkliste checkt als ausführende Person unter Verantwortung einer bP (z. B. Logistikleiter, Verladeleiter), muss doch wissen: was bedeuten die Checkpunkte auf der Liste, wie sieht das praktisch aus, warum muss ich das prüfen etc. Wie jemand das ohne Schulung/ Unterweisung korrekt machen soll: keine Ahnung.
Da ist das ADR auch für mich eindeutig:
"Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein." Wie haben Beteiligte nach 1.4 (z. B. Absender, Verlader) - das sind in D Unternehmen/ Unternehmer. Dort sind Personen beschäftigt, die etwas mit Gefahrgut tun. Diese müssen gemäß ihres Tätigkeitsbereiches unterwiesen sein - abhängig davon, welche Anforderungen für ihren Tätigkeits- und Verantwortungsbereich gelten.
In dem von @Gerald verlinkten Diskussionspunkt geht es übrigens nicht darum, ob nur Chefs oder auch Ausführende unterwiesen werden sollen sondern wie die Schulungspflicht mit ihrem Beschäftigungsstatus zu tun hat - deswegen wird da auf Subunternehmer und Leiharbeitnehmer verwiesen. Diese sind nicht bei einem Beteiligten nach ADR/ GGVSEB angestellt, wohl aber dort beschäftigt. Wer trägt jetzt die Verantwortung, ob und wie solche externen Kräfte geschult/ unterwiesen sind? Der Arbeitgeber, z. B. die Leiharbeiter-Firma oder der, der die Leute beschäftigt? Die Situation trifft hier wohl nicht zu, da es bei Bernd nicht um Leiharbeitnehmer oder Subs geht.
|
|
Re: Unterschrift für ADR Dokumente ohne Unterweisung
[Re: Claudi]
#37535
07.10.2024 15:04
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,665
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,665 |
Ich sehe das schon so, dass er mit im Boot sitzt, wenn er Dokumente unterzeichnet. Dazu muss er auch keine beauftragte Person (Aufsichtsperson) sein. Das AG Weimar hat seinerzeit bei der Ladungssicherung auch den Disponenten als Verlader gegriffen (obwohl das Verfahren später eingestellt wurde). Aber für die Ausführung einer Verantwortlichkeit braucht es für mich nicht zwingend eine Pflichtendelegation als Aufsichtsperson/beauftragte Person. Mit seiner Unterschrift bestätigt er die Ausführung bestimmter Pflichten. Ob er jetzt Ahnung hatte oder nicht, dürfte nur zweitrangig sein.
Dass der Chef eine Ordnungswidrigkeit begeht und auch ein Problem mit §130 OWiG hat, ist unstrittig.
|
|
Re: Unterschrift für ADR Dokumente ohne Unterweisung
[Re: DJSMP]
#37536
07.10.2024 16:02
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,854
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,854 |
Hallo, DJSMP, stimme Ihnen zu. Schon deshalb, weil sehr gerne bei einer OwI-Anhörung der erste namentlich greifbare MA der Addressat ist - falls sie nicht der Einfachheit halber an "Der Gb" addressiert ist. Und greifbar ist wessen Name auf den Papieren steht. Falls das multimodale Muster verwendet wird ist erst mal mit "Name und Funktion des Erklärenden" der Anschein einer Verantwortlichkeit gegeben. Selbst wenn er dann beispielsweise wegen Organisationsverschulden nicht herangezogen werden kann, so ist die Last erst einmal bei ihm, sich da raus zu argumentieren. Auf jeden Fall unangenehm und ggf. teuer, wenn es ohne Anwalt nicht geht. Das könnte auch ein Grund sein, warum der Vorgesetzte hier die nominale Verantwortlichkeit "nach unten" delegiert. Und zum Thema Strafbarkeit: selbstverständlich liegt eine strafbare Handlung vor, falls - und das hatte ich erwähnt - ein Schaden eintritt der auf das Handeln / Unterlassen des Chefs zurückgeht. Da ist das StGb mit seinen Umweltparagraphen ziemlich eindeutig. Gruß und frohes Schaffen M.A.T.
|
|
Re: Unterschrift für ADR Dokumente ohne Unterweisung
[Re: M.A.T.]
#37538
07.10.2024 17:50
|
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991
Claudi
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991 |
Bei OWiG wird erstmal das Unternehmen angeschrieben und das muss einen Verantwortlichen angeben. Inzwischen idR mit Pflichtenübertragung/ Organigramm. Und selbst wenn man da den einfachen Staplerfahrer oder den Hausmeister angibt und der Post bekommt, ist der gut beraten, dass er reagiert mit "Ich bin ausführender Mitarbeiter/ Staplerfahrer, ich habe keine Pflichtenübertragung, bitte Verfahren gegen mich einstellen". Da muss man sich gar nicht weiter rausargumentieren. Die Last liegt beim Unternehmer, nachzuweisen, wer verantwortlich ist. Sie liegt nicht beim einfachen Mitarbeiter, nachzuweisen, dass er nicht verantwortlich ist. An den GB werden ganz sicher keine OWiG-Schreiben adressiert, außer es geht um pot. Verstöße gegen die GbV.
Es entsteht keine Verantwortung nur weil ein Unternehmen Staplerfahrer X, der eine Checkliste unterschrieben hat, mangels besseren Wissens nach Verantwortlichen angibt.
Würde jemand das Multimodal DG form verwenden, müsste dem Unterzeichner klar sein, was er da unterschreibt - die Erklärung, dass er verantwortlich ist. Das dürfte aber äußerst selten der Fall sein. Viel mehr sind das in der Praxis Lieferscheine, Ladelisten, Rollkarten, Frachtbriefe oder auch formlose Beförderungspapiere, wo teilweise Unterschriftenfelder drauf sind ohne Kontext, d.h. ohne Verantwortliche Erklärung oder ähnl. - warum auch immer. Vielleicht als Nachweis: gesehen, dem Fahrer übergeben, stimmt mit Verladung überein oder sowas.
Dann dokumentiert jemand damit: ich habe die Anweisung der bP befolgt und ausgeführt. Ich habe die Ladepositionen geprüft, ich habe die Checkliste für die Ausrüstung abgearbeitet. Das macht den Unterzeichner nicht zum Verlader.
Wenn ein Unternehmer das nicht abbildet/ nachweisen kann, wem er rechtswirksam seine Pflichten übertragen hat, geht die Verantwortung nach oben zu ihm, nicht zu einem, der eine ungeregelte* Unterschrift für irgendwas auf ein Stück Papier gesetzt hat. *d.h. nicht eine geregelte Unterschrift auf einem Begleit-/ Übernahmeschein im Abfall oder bei einer verantwortlichen Erklärung. Selbst bei der Verantwortlichen Erklärung würde ich argumentieren: die kommt aus dem IMDG-Code/ IATA, wo sowas gefordert ist. Für ADR hat das keine Relevanz. Es gilt das OWiG in Deutschland und das regelt, wer ordnungswidrig handeln kann, z. B. jemand per Stellung oder mit ausdrücklicher Beauftragung, in eigener Verantwortung Unternehmerpflichten wahrzunehmen.
|
|
Re: Unterschrift für ADR Dokumente ohne Unterweisung
[Re: DJSMP]
#37539
07.10.2024 17:54
|
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991
Claudi
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991 |
Ic Aber für die Ausführung einer Verantwortlichkeit braucht es für mich nicht zwingend eine Pflichtendelegation als Aufsichtsperson/beauftragte Person. Mit seiner Unterschrift bestätigt er die Ausführung bestimmter Pflichten. Die Ausführung ja, aber nicht das Innehaben dieser Pflichten. Der Pflichteninhaber kann ja nicht unbedingt jede Pflicht selbst ausführen und bedient sich Erfüllungsgehilfen, also ausführender Mitarbeiter. Und das mit dem Ahnung-Haben nicht nicht zweitrangig. Ein Unternehmer kann keine Pflicht auf jemanden übertragen, der keine Ahnung hat. Solange die beauftragte Person keine Ahnung hat (aka fachlich nicht geeignet), ist die Pflichtenübertragung unwirksam.
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|
|
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
|
|