Hallo zusammen, ein Kunde von uns hat die genaue Definition einer Umverpackung (Overpack) betreffend IATA nachgefragt (wann genau eine Sendung als Overpack definiert werden muss). Habe leider aktuell kein Buch zur Hand.
Hallo, in meiner ICAO-TI steht es so: Overpack. An enclosure used by a single shipper to contain one or more packages and to form one handling unit for convenience of handling and stowage.
Note.— A unit load device is not included in this definition.
Ist allerdings nicht die neueste. Irgendwo an MUC2 sollte es ein aktuelles engl. Original doch geben, vermute ich. Hoffe es hilft Gruß M.A.T.
Ein Overpack ist eine Umschließung/Bündelung "einzeln versandfertiger" Versandstücke. (z.B. durch Karton oder auf Palette mit Folie eingeschrumpft). Jedes enthaltene Versandstück muss also komplett vorbereitet sein. Nicht zu verwechseln mit dem Bändern von z.B. Fässern zur Ladungssicherung auf LKW. Einige Checker am Flughafen behaupten nämlich genau das. Mengenbegrenzungen gelten je enthaltenem Versandstück. Ein Overpack ist kein Versandstück.
UMVERPACKUNG (OVERPACK) Eine Umschließung, verwendet von einem einzelnen Versender, um ein Versandstück oder mehrere Versandstücke aufzunehmen und um damit zur Erleichterung von Abfertigung und Lagerung eine Umschlagseinheit zu bilden. In der Umverpackung enthaltene Gefahrgutversandstücke müssen richtig verpackt, markiert, gekennzeichnet sein und sich in ordnungsgemäßem, wie in diesen Vorschriften verlangten, Zustand befinden. Zu Kühlungszwecken kann eine Umverpackung Kohlendioxid, fest (Trockeneis) enthalten, vorausgesetzt, dass die Umverpackung die Anforderungen von Verpackungsanweisung 954 erfüllt. (Eine Ladeeinheit ist in diesem Begriff nicht eingeschlossen.) Anmerkung: Eine Umwicklung mit Schrumpffolie oder eine Sicherung mit Kunststoffbändern kann als Umverpackung betrachtet werden.
Als Ergänzung: In der DGD muss der Overpack eigentlich immer mit "Overpack used" angegeben werden. Markiert und gekennzeichnet sein muss er aber nur, wenn von außen nicht sichtbar. Bei mehreren Overpacks gilt die Angabe der Nummerierung und Gesamtmenge allerdings unabhängig von der Sichtbarkeit immer.
Deshalb mein Ratschlag an die Kundschaft: Immer eindeutige Overpacks machen, die außen immer gekennzeichnet sind. Dann klappt es auch mit der Übereinstimmung mit der DGD und der Annahme.
Matthias Wiegand hat dankenswerterweise die Bestimmungen für UMVERPACKUNG/OVERPACK gem. IMDG-Code angeführt. Gemeint sind wahrscheinlich die IATA-Gefahrgutvorschriften.
Gem. Anhang A, Spezialwörterbuch in den IATA Gefahrgutvorschriften Nr. 66, Jahr 2025 gilt:
UMVERPACKUNG (OVERPACK) Eine Umschließung, verwendet von einem einzelnen Versender, um ein Versandstück oder mehrere Versandstücke aufzunehmen und um damit zur Erleichterung von Abfertigung und Lagerung eine Umschlagseinheit zu bilden. In der Umverpackung enthaltene Gefahrgutversandstücke müssen richtig verpackt, markiert, gekennzeichnet sein und sich in ordnungsgemäßem, wie in diesen Vorschriften verlangten, Zustand befinden. Zu Kühlungszwecken kann eine Umverpackung Kohlendioxid, fest (Trockeneis) enthalten, vorausgesetzt, dass die Umverpackung die Anforderungen von Verpackungsanweisung 954 erfüllt. (Eine Ladeeinheit ist in diesem Begriff nicht eingeschlossen.) Anmerkung: Eine Umwicklung mit Schrumpffolie oder eine Sicherung mit Kunststoffbändern kann als Umverpackung betrachtet werden.
Die Checker am Flughafen verlangen bei Außenverpackungen, die auf Paletten mit Bändern gesichert sind, i. d. R. die Markierung als OVERPACK. (Von wegen "kann"). Dies ist auch in der Shipper's Declaration anzuführen. Wenn mehre Versandstücke, z. B. Fässer oder Kisten, auf einer Palette als OVERPACK zusammengefasst sind, reicht i. d. R. dass die Etikette "OVERPACK" auf EINEM der Versandstücke angebracht ist. Sie wie bei Verwendung einer Schrumpffolie.
Auch gem. ADR/RID 2025 gelten Bänder als Umverpackungen und werden bei einer genauen Gefahrgutkontrolle beanstandet. Wie ein Kunde aktuell feststellen musste, der zwei Kisten aus Pappe auf einer Palette übereinanderstapelte und durch Bänder sicherte. Die Markierungen mit der UN-Nummer UN 3481 und der Gefahrzettel Nr. 9A waren korrekt angebracht. Allerdings wurde beanstandet, dass der der Aufkleber "UMVERPACKUNG/OVERPACK" fehlte. (Zu Unrecht beanstandet wurde, dass keine Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht waren, was bei Lithium-Ionen-Batterien als Gegenständen der Klasse 9 gem. 5.2.1.10 ADR/RID definitiv NICHT erforderlich ist).
Umverpackung (Definition gem. ADR/RID 2025 Eine Umschließung, die (im Falle radioaktiver Stoffe von einem einzigen Absender) für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird.
Beispiele für Umverpackungen sind: a) eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder b) eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag.
Auch gem. ADR/RID 2025 gelten Bänder als Umverpackungen und werden bei einer genauen Gefahrgutkontrolle beanstandet. Wie ein Kunde aktuell feststellen musste, der zwei Kisten aus Pappe auf einer Palette übereinanderstapelte und durch Bänder sicherte. Die Markierungen mit der UN-Nummer UN 3481 und der Gefahrzettel Nr. 9A waren korrekt angebracht. Allerdings wurde beanstandet, dass der der Aufkleber "UMVERPACKUNG/OVERPACK" fehlte. (Zu Unrecht beanstandet wurde, dass keine Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht waren, was bei Lithium-Ionen-Batterien als Gegenständen der Klasse 9 gem. 5.2.1.10 ADR/RID definitiv NICHT erforderlich ist).
Waren die Markierungen und Kennzeichnungen auf den Kisten von außerhalb der Palette erkennbar?
Ja, gebänderte Palette sehe ich auch als Umverpackung, aber: sofern ich alle repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel die für die Kisten relevant sind (hir UN3481 + 9A), auf den Kisten sehe, ist keine weitere Kennzeichnung erforderlich. Wenn die Bänderung die GG-Angaben überdeckt, muss man wiederholen + Umverpackung beschriften, ja.
Nach ADR muss nicht jede Umverpackung pauschal/ generell mit Umverpackung/ Overpack gekennzeichnet werden - sondern nur dann, "sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel [...] sichtbar sind.".
Ich frage deswegen nach, weil die Formulierungen in den Regelwerken eindeutig sind, aber trotzdem irgendwo der Irrglaube rumgeistert, alle Umverpackungen müssten mit "Umverpackung" beschriftet werden. Das ist nicht der Fall - auch nicht nach IATA DGR.
Beim Checker am Flughafen hat man das praktische Problem: wenn der die Sendung ablehnt, geht der Flieger ohne Sendung - ärgerlich. Mit einem Checker diskutiert man deswegen eher nicht sondern macht es so, dass der Checker es akzeptiert. ABER: bei einem Bußgeldbescheid muss man dagegen vorgehen, sofern alle repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel von außen zu sehen sind und man deswegen eine Umverpackung mit gar nichts zusätzl. gekennzeichnet hat.
Aber jetzt bin ich doch etwas verwirrt. Wenn ich also ein Hilfsmittel zur Ladungssicherung von Versandstücken einsetze, wird mein Versandstück + Hilfsmittel zur Umverpackung?
Kann sein, kommt darauf an. Liegt an der Definition der Umverpackung.
Antwort auf
Eine Umschließung, die (im Falle radioaktiver Stoffe von einem einzigen Absender) für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:
a. eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder b. eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag.
Bei a. wird die Palette genannt, die Versandstücke enthält, wenn ("und") die diese mit Bändern/ Folie etc gesichert sind (gebündelt, zu einer Einheit verbunden). Vielleicht kann man es sich so vorstellen: ist die Umverpackung, die auch Lasi-Funktion hat, Bestandteil des Verpackungsmaterials? Wird sie mit abgeladen, verbleibt ggf. (nicht zwingend) beim Kunden, verbleibt sogar ggf. (nicht zwingend) zusammen mit der Ware im Lager oder wird so weiter versendet.
Zum Anhang/ den Bildern: Bei dem Rollwagen: tendiere zu Umverpackung: nein - wäre am Ende wahrscheinlich egal/ akademische Diskussion, da repräsentative Kennzeichen wahrscheinlich erkennbar. Bei den Gasflaschen mit den Halteringen für mich eindeutig: Umverpackung nein, aber auch da egal/ akademische Diskussion, da repräsentative Kennzeichen wahrscheinlich erkennbar. Bei der Gasflasche auf Holz"palette" mit Bändern für mich eindeutig: Umverpackung ja, aber wahrscheinlich (!) egal/ akademische Diskussion, da repräsentative Kennzeichen wahrscheinlich erkennbar - Gasflaschenaufkleber auf nicht-zylindrischem Teil. Die blauen Fässer würde man aber bitte so nicht befördern, da ist ne Fasspumpe oder so angeschlossen... wenn es normale verschlossene Fässer ohne Anschlüsse dran sind: Umverpackung ja.
Aber nochmal der Hinweis: nur weil man es mit einer Umverpackung zu tun hat, heißt das noch nicht automatisch, dass man zusätzlich kennzeichnen muss.
[quote] Nach ADR muss nicht jede Umverpackung pauschal/ generell mit Umverpackung/ Overpack gekennzeichnet werden - sondern nur dann, "sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel [...] sichtbar sind."
Claudi, danke für deine kompetente Antwort. Das geht klar aus 5.1.2.1 ADR "Kennzeichnung von Umverpackungen" hervor.
Wie immer steckt der Teufel im Detail. Die beiden Kisten mit UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen waren mit Kunststoffbändern auf einer Palette gesichert. Die UN-Nummer UN 3481 und der Gefahrzettel Nr. 9A waren auf beiden Kisten auf einen Blick sichtbar. Obwohl es sich lt. Begriffsbestimmung gem. 1.2.1 ADR grundsätzlich um eine Umverpackung handelt, hätte diese gem. 5.1.2.1 a. (i) ADR aber NICHT mit einem Aufkleber "UMVERPACKUNG/OVERPACK" gekennzeichnet werden müssen.
Allerdings wurde (möglicherweise beim Umladen) eine der beiden Adressetiketten mit der UN-Nummer beschädigt und war nicht mehr vollständig lesbar. Das kann bei einer Gefahrgutkontrolle zu Recht beanstandet werden. Ausrichtungspfeile gem. 5.1.2.10 ADR sind bei Gegenständen wie Lithium-Batterien nicht erforderlich. Die Beanstandung in diesem Punkt erfolgte zu Unrecht. Leider müssen sich unsere Kunden auch wir Gefahrgutbeauftragte mit solchen Dingen zeitaufwändig herumschlagen.
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Wer so wie wir beide, geschätzte Claudi, "gefahrgutrechtlich" auf verschiedenen Hochzeiten tanzt, weiß, wie schwierig es in der Praxis sein kann. Insbesondere auch bei der Seeschifffahrt und dem IMDG-Code. Den viele Reedereien nur als "Anleitung" verstehen und selbst wesentlich strengere, zusätzliche Regeln vorgeben können, Am lästigsten ist die Deklarierung von Innenverpackungen mit Nettomenge, Netto- und Bruttogewicht, die es nicht einmal im Luftverkehr gibt.
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Zur Klarstellung:
Da es bei diesem THREAD ursprünglich um UMVERPACKUNG/OVERPACK im Luftverkehr nach den IATA Gefahrgutvorschriften geht: Bei Luftfrachtsendungen würde ich in jedem Fall dringend empfehlen, bei Verwendung von Kunststoffbändern auf einer Palette die Sendung als OVERPACK zu kennzeichnen und in der Shipper's Declaration den Hinweis anbringen "OVERPACK USED".
[quote]... aber trotzdem irgendwo der Irrglaube rumgeistert, alle Umverpackungen müssten mit "Umverpackung" beschriftet werden. Das ist nicht der Fall - auch nicht nach IATA DGR.
Beim Checker am Flughafen hat man das praktische Problem: wenn der die Sendung ablehnt, geht der Flieger ohne Sendung - ärgerlich. Mit einem Checker diskutiert man deswegen eher nicht sondern macht es so, dass der Checker es akzeptiert. ABER: bei einem Bußgeldbescheid muss man dagegen vorgehen, sofern alle repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel von außen zu sehen sind und man deswegen eine Umverpackung mit gar nichts zusätzl. gekennzeichnet hat.
Claudi, danke für den Hinweis. Bei unseren IATA-Auffrischungsschulungen lernen wir alle zwei Jahre wieder die Unterschiede bei der Definition der Begriffe "MUSS" und "KANN".
Die Realität ist aber an Flughäfen in Deutschland, Österreich und der Schweiz, dass der Checker entscheidet. "Damit es die Versender begreifen" werden Luftfrachtsendungen oft wegen "belanglosen Bagatellen" abgelehnt und ohne Vorankündigung an den Absender zurückgesandt. Das ist bei dringenden Sendungen eine Katastrophe. Garniert mit einem "Liebesbrief" der Luftfahrtbehörde, samt Ankündigung eines Audits und einer Strafe/Busse. Um derlei Scherereien und unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden, ist es doch viel einfacher, den Aufkleber "OVERPACK" anzubringen.
Deshalb weise ich meine Kunden stets darauf hin, dass Sie bei Verwendung von Kunststoffbändern als Sicherungsmittel auf einer Palette, eines der Versandstücke zusätzlich als OVERPACK markieren. Die Shipper's Declaration stelle ich dann mit dem Zusatz "OPVERPACK USED" aus.
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Hier nochmals die Begriffsbestimmung gem. Anlage A, Spezialwörterbuch, IATA Gefahrgutvorschriften 2025, 66. Ausgabe
UMVERPACKUNG (OVERPACK) Eine Umschließung, verwendet von einem einzelnen Versender, um ein Versandstück oder mehrere Versandstücke aufzunehmen und um damit zur Erleichterung von Abfertigung und Lagerung eine Umschlagseinheit zu bilden. In der Umverpackung enthaltene Gefahrgutversandstücke müssen richtig verpackt, markiert, gekennzeichnet sein und sich in ordnungsgemäßem, wie in diesen Vorschriften verlangten, Zustand befinden. Zu Kühlungszwecken kann eine Umverpackung Kohlendioxid, fest (Trockeneis) enthalten, vorausgesetzt, dass die Umverpackung die Anforderungen von Verpackungsanweisung 954 erfüllt. (Eine Ladeeinheit ist in diesem Begriff nicht eingeschlossen.)
Anmerkung: Eine Umwicklung mit Schrumpffolie oder eine Sicherung mit Kunststoffbändernkann als Umverpackung betrachtet werden.
Hallo, GerhardA, danke für Ihren Beitrag, der vieles enthält was ich von Kollegen im Luftbereich höre. Angesichts der unkontrollierten faktischen Macht der sog. Checker und der seit Jahren fehlenden Rechtsgrundlage für deutschsprachige Luift-Gefahrgutvorschriften (lt. OLG-Urteil!) erscheint mir persönlich der Luftverkehr zunehmend als vielleicht rechtsfreier Raum, der zudem Spuren von Willkür enthält. Andere Staaten - zB Spanien - veröffentlichen die ICAO-TI in einer Amtssprache im amtlichen Mitteilungsorgan - bei uns: Fehlanzeige. Stattdessen eine nichtamtliche Übersetzung der privatwirtschaftlichen IATA-DGR, zu deren sprachlicher Qualität man verschiedene Meinung hören kann. Ein Procedere, wie es zB für völkerrechtliche Verträge praktiziert wird, würde ich mir wünschen. Daß in Zweifelsfällen nur die englische Sprachversion gelten soll ist zumindest aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich, wenn die Amtssprache Deutsch ist. Ebenso ist eine GGVL, die privates und behördliches Handeln durch unparteiische Gerichte überprüfbar machte, nicht vorhanden. Und das, obwohl die gesetzliche Grundlage dafür schon vor Jahrzehnten unter der hochkompetenten Leitung von Dr. F. Gömmel geschaffen wurde (interessant dazu die Ausführungen auf dem Verkehrsgerichtstag 1974). Gruß M.A.T.
PS: Daß im vorliegenden Fall man halt einfach den Aufkleber drauf macht sollte aus pragmatischer Sicht klar sein. Schadet ja nichts und ist billiger als jede Diskussion mit Checklistenabarbeitern.