Guten Abend liebe Expertinnen und Experten,
mir hat heute jemand eine Frage gestellt die mich etwas irritiert hat.
Es geht um ADR SV388 und ADR SV 666
An und für sich kenn ich die beiden und arbeite oft mit ihnen. die SV 388 gibt mir die Definition was als Fahrzeug gilt und auch was als batteriebetriebenes Gerät gilt
"Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT zugeordnet werden“
Soweit für mich eindeutig, Rasenmäher, Modellboote, Reinigungsmaschinene MÜSSEN UN 3481 zugeordnet werden.
Nun war aber die Frage:
"In der Befreiung 666 heißt es in der ersten Zeile:
Die als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Geräte, auf die in der Sondervorschrift 388 Bezug genommen wird, sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
Daher hat man wohl schon länger die in ADR SV 388 genannten Geräte ohne Deklaration verschickt, da ja auf Geräte die in der SV 388 erwähnt werden in der SV 666 Bezug genommen wird.
Im ersten Moment war ich irritiert, weil ja klar in der SV 388 steht "MUSS UN 3481" zugeorndet werden, daher wäre ich gar nicht auf die Idee gekommen die SV 666 in Betracht zu ziehen.
Aber meine Frage wäre nun: WIESO "werden die batteriebetriebenen Geräte auf die in der Sondevorschrift 388 Bezug genommen werden" überhaupt im ersten Satz der SV 666 angeführt? Es werden in der SV 388 sonst keine Geräte erwähnt, also wieso bezieht sich die SV 666 darauf?
Lg
Nico