leere ungereinigte Verpackungen
#3788
23.03.2006 11:36
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JPlasko
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Hallo Zusammen,
ich brauche schnelle Hilfe bzgl. eines Problems leerer ungereinigter Verpackungen:
Wir bekommen von unseren Kunden aus Indien leere ungereinigte Zylinder im Rahmen eines Rückgabesystems per See zurück.
Scheinbar werden die Papiere nicht ordnungsgemäß erstellt, nun sollen wir $ 2.000,- Strafe zahlen, weil im Hamburger Hafen mehrere Zylinder stehen, die nicht richtig deklariert sein sollen.
Nun meine Frage: Wie sollen ungereinigte Verpackungen im Seeverkehr, Fassungsvermögen je 108 L letzter Inhalt UN 1993, 3, II ordnungsgemäß deklariert werden? Wie sollen die Papiere aussehen? Sollen auch Gefahrgut Labels drauf seinSind wir als Empfänger bzw. Notify Adress für etwaige Fehler des Versenders haftbar zu machen?
Bitte um schnelle Hilfe! Vielen Dank im voraus.
JPlasko
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Re: leere ungereinigte Verpackungen
[Re: JPlasko]
#3789
28.03.2006 17:28
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Bernd Gonschior
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Hallo JPlasko,
leere, ungereinigte Verpackungen, UN 1993, 3, II, gelten weiterhin als Gefahrgut der Klasse 3 und sind deshalb ebenso zu deklarieren, wie gefüllte Verpackungen. Zusätzlich muss in den Gefahrgutdokumenten der richtige technische Name um die Worte EMPTY UNCLEANED oder RESIDUE LAST CONTAINED ergänzt werden.
Die leeren, ungereinigten Verpackungen müssen ebenso gekennzeichnet werden, wie die gefüllten Verpackungen.
Ob der Empfänger hier haftbar gemacht werden kann, möchte ich bezweifeln.
Es grüßt Bernd Gonschior
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Re: leere ungereinigte Verpackungen
[Re: JPlasko]
#3790
07.04.2006 08:32
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Kontenak
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Hallo JPlashko,
Hr. Gonschior hat Recht, dass auch ungereinigte leere Verpackungen, so wie er ausgeführt hat, zu Kennzeichnen sind (z.B. IMDG-Code 5.4.1.4.3.2).
Jedoch verstehe ich nicht, warum Sie als Empfänger einer falsch deklarierten Gefahrgutsendung belang werden können. Anders als in der GGVSE finde ich in der GGVSee keine Verantwortlichkeiten die den Empfänger betreffen. Im §2 GGVSee wird nur vom Beförderer und Reeder und im §9 vom Hersteller, Vertreiber und den Beauftragten des Herstellers oder Betreibers gesprochen. Ihnen obligen zwar gemäß §9 Pflichten, denen Sie doch aber nachgekommen sein werden, als Sie die Zylinder gefüllt verschickt haben - Also mit entsprechender Kennzeichnung und den entsprechenden Papieren, oder? Auch wenn der indische Kunde schwer belangt werden kann, ist das nicht Ihr Problem sondern das der Behörden. Sie können aus meiner Sicht nicht für diesen Mißstand herangezogen werden.
Halten Sie mich doch mal auf dem Laufenden, wie es weitergegangen ist.
Liebe Grüße,
B. Kontenak
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Re: leere ungereinigte Verpackungen
[Re: Kontenak]
#3791
11.07.2006 16:00
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JPlasko
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Tja, wie das so ist mit den Behörden oder mit der Polizei, erst einmal versuchen sie ans Geld zu kommen, egal bei wem.
Wir haben natürlich jegliche Verantwortung abgelehnt und siehe da, es funktioniert. Wahrscheinlich hatten sie (berechtigte) Angst, bei den Indern wird es schwierig irgenwelche Ansprüche zu stellen, dann kommen sie erst einmal auf uns zu. Das wäre nicht das erste Mal, ist aber meiner Meinung nach ziemlich unverständlich.
Viele Grüße
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