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Genehmigungszeugnis nach 2.2.41.1.13 ADR/RID #3792 23.03.2006 12:58
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Thomas Lutz Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten, bei einer Kontrolle eines Gefahrgutfahrzeuges mit einem Ladegut der Klasse 4.1 und der UN 3226 „Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest“ wurde von einem Kontrollbeamten des Bundesamtes für Güterverkehr am 22.03.2006 folgendes bemängelt.



1) Dem Fahrer bzw. Spediteur wurde keine Kopie des Prüfberichtes bzw. Genehmigungszeugnisses gemäß Pkt. 2.2.41.1.13 ADR übergeben, aus dem hervorgeht, dass die Klassifizierung rechtens ist und nach welchen Beförderungsbedingungen das Ladegut zu befördern ist.



2) Bezüglich der in den Beförderungspapieren anzugebenden Inhalte wurde speziell bemängelt, dass dort nicht steht, dass die Versandstücke bzw. das Ladegut gemäß Vorschrift V1 nach Pkt. 7.2.4 „ … in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge/gedeckte Wagen oder Wagen mit Decken oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen.“ … ist.



Ich erhielt einen Anruf von dem Kontrollbeamten und wurde aufgefordert, an den für diesen Transport verantwortlichen Spediteur das von der zuständigen nationalen Behörde ( in diesem Fall von der BAM ) erstellte o.g. „Genehmigungszeugnis“ per Fax zu übermitteln – Erst dann könne man den Fahrer weiterfahren lassen. In diesem Fall war dies dann auch kein Problem und der Fahrer konnte kurz darauf wieder losfahren.



Auch wenn sich diese Kontrolle offenbar ohne Folgen ( aber sicher kann man nie sein, ob nicht evtl. doch noch ein Anhörungsbogen kommt ) geklärt hat, stellt sich nunmehr aus meiner Sicht die generelle Frage, wo denn geschrieben steht, dass solche „Genehmigungspapiere“ dem Transportunternehmen mitgegeben werden müssen, zumal es sich in diesem Fall um einen in der Tabelle 2.4.2.3.2.3 der UN-Empfehlungen sowie in den entsprechenden Tabellen der Gefahrgutvorschriften mit der UN 3226 bereits namentlich gelisteten Stoff handelt.



Weiterhin stellt sich für mich die Frage, ob es zur eigenen Absicherung als Auftraggeber nun auch noch ratsam oder vielleicht auch erforderlich ist, den Beförderer im Speditionsauftrag mit einem zusätzlichen Satz – z.B. in der Form „Die nach dem Verzeichnis der gefährlichen Güter in Tabelle A ( Spalte 16 – 19 ) des ADR/RID unter den jeweiligen UN-Nummer angegebenen Sondervorschriften für die Beförderung sind vom Beförderer in eigener Verantwortung zu beachten !“ zu unterweisen. Denn mir ist bisher nicht bekannt, dass die unter oben in 2) bemängelt fehlende Angabe in den Beförderungspapieren zwingend vorgeschrieben ist. Schließlich sind doch dafür die sehr ausführlichen Angaben im Verzeichnis der gefährlichen Güter des ADR/RID gemacht und ermöglichen jedem am Gefahrguttransport Beteiligten anhand der in den Beförderungspapieren ausgewiesenen UN-Nummer, Gefahrgutbezeichnung, Gefahrgutklasse und ggf. Verpackungsgruppe ( im Falle der UN 3226 nicht mehr relevant ) ohne Probleme, sich über die entsprechenden Vorschriften sachkundig zu machen. Man stelle sich vor, all diese Angaben stehen nun auch noch in den Beförderungspapieren !





Mit freundlichen Grüßen aus Pinneberg,



Th. Lutz



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Re: Genehmigungszeugnis nach 2.2.41.1.13 ADR/RID [Re: Thomas Lutz] #3793 23.03.2006 15:20
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Udo Leithold Offline
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Hallo Thomas,

zu 1) kann gesagt werden "ist richtig". Nach 5.4.1.2.3.3 ist ein Vermerk im Beförderungspapier einzutragen und eine Kopie der Genehmigung beizufügen.
Dies gilt eigentlich grundsätzlich für alle Beförderungen, die irgend einer Zustimmung, Genehmigung oder ähnlichen Sonderregelung unterliegen, da die konkreten Beförderungsbedingungen nur in diesem Papier stehen und nicht im ADR.

Zu 2) kann ich es nicht herauslesen, dass diese Angabe im Beförderungspapier enthalten sein muss, kann ist immer möglich.

Gruß
Udo Leithold

Re: Genehmigungszeugnis nach 2.2.41.1.13 ADR/RID [Re: Udo Leithold] #3794 23.03.2006 17:13
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TDamm Offline
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Hallo Herr Lutz,

was meinst Du zu der Pflicht aus § 9 Abs. 1 Nr. 1k (cc) GGVSE in Verbindung mit 5.4.1.2.3.3 Satz 2 ADR für den Absender.

und § 9 Abs. 8 Nr. 1 GGVSE für den Auftraggeber des Absenders.

Übrigens beides mit 500,00 Euro bußgeldbewährt. Allerdings habe ich jetzt nur mal schnell drübergesehen und hoffe Dein Problem erkannt zu haben. Übrigens glaube ich nicht, dass das Verfahren mit der nachträglichen Übersendung der Genehmigung beendet ist.

Gruß
Th. Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Genehmigungszeugnis nach 2.2.41.1.13 ADR/RID [Re: TDamm] #3795 24.03.2006 11:39
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Thomas Lutz Offline OP
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Hallo Herr Tamm, wie schon von mir ausgeführt, handelt es sich bei dem kontrollierten Gefahrgut um ein Produkt, welches namentlich im Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführt ist. Daher ist auch nach Unterabschnitt 2.2.41.1.13 kein Genehmigungszeugnis mehr erforderlich und somit ist auch 5.4.1.2.3.3 nicht relevant.

Wenn wir diese Kopie der Genehmigung dennoch dem Kontrollbeamten zur Verfügung gestellt haben, so ist dies ein von unserer Seite nicht zwingend vorgeschriebenes Entgegenkommen mit dem Hintergrund, den Transport so schnell wie möglich wieder fortsetzen zu können.

Es muß an dieser Stelle noch erwähnt werden, dass mich dieser Anruf erreichte, als ich mich im PKW auf der Fahrt zu einem Kunden befand und es mir somit nicht möglich war, dem Kontrollbeamten von dieser Stelle aus mit sofortigen klaren und detaillierten Auskünften dienlich zu sein. Da ist es wohl auch verständlich, dass man in so einer Situation nicht sofort gedanklich fähig ist, bei so einem Produkt gleich den konkreten Hinweis geben zu können, das es im Unterabschnitt 2.2.41.4 namentlich genannt ist, zumal es in den letzten 15 Jahren noch nie eine solche Beanstandung gab, obwohl dieses Produkt schon x-mal kontrolliert wurde. Jede jetzt noch aus einer evtl. Anhörung resultierende busgeldbewährte Belangung hätte somit nach meinem Rechtsverständnis ganz eindeutig keinerlei rechtliche Grundlage.





Gruß,

Th. Lutz



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