ich hatte letzte Woche meine Schulung für Beteiligte Personen von der DEKRA. Das war echt eine gute Sache. Ich bin jetzt in vielen Bereichen schlauer.
Doch in einem Bereich leider immer noch nicht. Ich habe zu dem o. g. Thema nur eine allgemeine Info bekommen. Daher möchte ich hier gerne noch einmal fragen, was Ihr dazu denkt, wie die beste Lösung aussieht:
Fall: Das Unternehmen XY hat einen Diesel Stapler. Um den Stapler aufzutanken hat das Unternehmen ein 450 Liter Tankfass mit Zapfhahn. Doch irgendwann ist das Fass ja leer. Die Idee ist, dass ein Mitarbeiter eben mit dem Bulli rüber zur Tanke fährt und das Fass volltankt, anschließend wiederkommt.
In meiner Schulung habe ich jetzt verstanden, dass das nicht so einfach geht, weil es 1) keine Privatfahrt ist und 2) die Handwerker-Regel nicht greifen kann. Jedoch liegt das Gefahrgut für diese Fahrt unter 1.000 Punkte. Das einzig Gute daran
Meine Frage, welche ich in der Schulung nicht stellen konnte: Wie kann das Unternehmen XY dieses Problem lösen, das Fass nachzufüllen? Die Tankstelle wird ja wohl kaum ein ADR-Begleitpapier ausstellen.
Vielen Dank vorab für hilfreiche Kommentare Gruß Marco
Zuletzt bearbeitet von eMTy; 17.02.202509:44.
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: eMTy]
#3827717.02.202509:52
Hallo, die 1000 Punkte-Regelung ist nur auf Versandstückbeförderung anwendbar, nicht auf Tanks. Siehe den ersten Absatz von 1.1.3.6.2 Voller GG-Transport also mit allen zu erfüllenden Bedingungen; das Beförderungspapier ist nur ein Aspekt davon. Wäre möglicher sinnvoller, sie bestellten einen Tankwagen der Ihren Tank auffüllt. Gruß M.A.T.
Nachtrag: Bei der Entscheidung, ob - falls doch Versandstück - selbst holen oder bringen lassen auch berücksichtigen, wie oft das notwendig ist, ob das Behältnis überhaupt (noch) zugelassen ist und was ggf. die vorschriftenkonforme Herrichtung und Aufrechterhaltung kosten würde. Dazu was Fahrerschulung, Fahrzeugqualifikation (auch den Hänger) und organisatorisches (Pflichten aus GGVSEB etc, Versicherung, Mannstunden für die Befüllung an normaler Zapfsäule.) an direkten und indirekten Kosten mit sich brächten. Demgegenüber die überschaubaren Mehrkosten für die Anfahrt eines professionellen Händlers. Ein verengter Blick auf vermeintliche kurzfristige Vorteile kann schnell zu Blindheit für eine Gesamtbetrachtung führen. Viel Erfolg.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 17.02.202512:20. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: M.A.T.]
#3827817.02.202510:10
Klärt zuerst: was ist das "Tankfass" - das findet sich auf einem Typenschild bzw. in Unterlagen zu dem Behälter. "Tankfass" gibt es im Gefahrgutrecht nicht. Der Behälter könnte sein: Großpackmittel (IBC) Tank (TC) Lagerbehälter ohne Transportzulassung
Davon ist abhängig, welche Regelungen für die Beförderung gelten. Wenn der Behälter ein IBC wäre, würden die Regelungen für Versandstücke und die 1000-Punkte-Freistellung nutzbar sein. Wäre es ein Tank, dann nicht (dann würde es relativ kompliziert). Sowohl IBC als auch Tanks müssen gefahrgutrechtlich wiederkehrend geprüft werden.
Anlieferung muss nicht sein, mit einem IBC ist eure Vorgehensweise durchaus machbar.
@eMTy stell gern ein Foto des Typenschildes hier rein.
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: eMTy]
#3828117.02.202511:14
Moin. Nur zum Verständnis: Handelt es sich wirklich um ein Fass (zylindrischer Hohlkörper) oder um eine im Volksmund so genannte "Mobiltankstelle", also je nach Typ der Zulassung eine Verpackung oder ein IBC mit Betankungsvorrichtung?
Just my two cents: Die "Handwerkerregel", also die Freistellung nach ADR 1.1.3.1.c) für Transporte von Unternehmen im Rahmen ihrer Haupttätigkeit, schließt generell eine interne oder externe Versorgung aus. Du kannst mit dieser Freistellung zwar morgens bei der Fahrt zur Baustelle Sprit mitnehmen (und Reste abends wieder zurückbringen), aber zwischendurch zur Tankstelle oder durch andere nachträglich vorbeibringen lassen ist halt nicht.
Zur zwischenzeitlichen Wiederbefüllung der Verpackung oder des IBC kann die Freistellung nach ADR 1.1.3.6 genutzt werden - unter den dort genannten Bedingungen.
Beim Thema Beförderungspapier kann geprüft werden, ob ggf. GGAV Nr. 18 unter den dort genannten Bedingungen genutzt werden kann. Ansonsten könnte sich der transportierende Mitarbeiter (in seiner situationsbedingten Mehrfachfunktion als Verpacker, Verlader, Fahrzeugführer) selbst ein (vorgedrucktes) Beförderungspapier ausstellen; kann sinnvoll sein, wenn z.B. zusätzlich noch Ottokraftstoff oder anderes Gefahrgut transportiert werden soll. Eine entsprechende Unterweisung / Schulung für den Mitarbeiter nicht vergessen und der Unternehmer sollte regelmäßig die in einer Betriebs-/ Verfahrensanweisung vorgegebene Umsetzung kontrollieren.
Bei Mobiltankstellen aus Kunststoff mit Verpackungszulassung (z.B. UN 1H1) oder IBC-Zulassung (z.B. 31H1) greift ADR 4.1.1.15 "Zulassige Verwendungsdauer" (5 Jahre). Mobiltankstellen aus Stahl mit IBC-Zulassung (z.B. UN 31A) sind alle 2,5 bzw. 5 Jahre einer Prüfung durch einen Fachbetrieb zu unterziehen.
Zusätzlich hat der Unternehmer bei beiden Arbeitsmittel-Typen nach Betriebssicherheitsverordnung Umfang und Zeitabstand wiederholender Sicht- und Funktionsprüfungen festzulegen, zu veranlassen, und zu dokumentieren.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: UBurkhard]
#3828217.02.202511:33
In der Praxis wird der Rattenschwanz noch länger, es kommen noch die Themen Gefahrstoffrecht (Umgang, PSA, Lagerung, ... ), Umweltrecht (AwSV, ...) und Entsorgung (z.B. gebrauchter Ölbinder) dazu. Und wenn es sich nicht um Diesel, sondern um Ottokraftstoff handelt, noch das Thema Explosionsschutz.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: UBurkhard]
#3829017.02.202513:38
In der Praxis wird der Rattenschwanz noch länger, es kommen noch die Themen Gefahrstoffrecht (Umgang, PSA, Lagerung, ... ), Umweltrecht (AwSV, ...) und Entsorgung (z.B. gebrauchter Ölbinder) dazu. Und wenn es sich nicht um Diesel, sondern um Ottokraftstoff handelt, noch das Thema Explosionsschutz.
Das hat man ja sowieso "an der Backe" mit Diesel (hier geht es ja definitiv um Diesel für einen Stapler), ob man sich den jetzt anliefern lässt oder selbst holt.
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: UBurkhard]
#3831219.02.202509:05
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Der Tank hat keine Verpackungszulassung, die ich erkennen kann. Unten habe ich Bilder vom Tank und von dem Typenschild eingestellt. Die 5 Jahre sind rum, daher muss das Ding eh weg, schätze ich.
Das mit der begrenzten Menge verwirrt mich dann jetzt doch. Oben schreibt jemand, dass es für solche Tanks nicht gilt. Und Deinen Text verstehe ich so, als ginge es doch, wenn der Mitarbeiter sich selbst ein Begleitpapier ausstellt. Kannst Du mir das bitte nochmal etwas einfacher erklären? Es handelt sich um UN1202, 440 Liter, <1.000 Punkte, und eine Fahrt von dem Unternehmen zur 1km entfernten Tankstelle mit einem ungereinigten Behälter, und zurück zur Firma mit einer vollen Mobiltankstelle. Geht das mit eigens ausgestelltem Papier oder nicht? Sorry.. Ich bin da jetzt etwas schwer von Begriff... Ich möchte es verstehen und dem Unternehmen kein Quatsch erzählen.
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: eMTy]
#3831319.02.202510:00
Guten Tag, die Sache mit den 1000 Punkten nochmal andersrum erklärt. Für Versandstücke ist diese Erleichterungsmöglichkeit anwendbar. Ein Tank per se ist aber kein Versandstück. Die Ausnahme davon ist, wenn der Tank als sog. IBC - Großpackmittel - mit. max 450 Litern Inhalt nach Gefahrgutrecht zugelassen wäre (nach Ihrem Tankschild ist das nicht der Fall). Dann, und nur dann, könnte er als Versandstück von dieser 1000-Punkte-Regelung profitieren. Ihr Behälter ist also nicht zugelassen und darf damit für den Transport überhaupt nicht benutzt werden, außer zu seiner finalen Entsorgung. Das Prüfschild des Behälters enthält keinen IBC-Code nach dem ADR. Anlieferung wäre m.E. die sinnvolle Lösung hier. Gutes Gelingen und Gruß M.A.T.
Nachtrag: die Zulässigkeit hängt nicht daran, ob jemand ein Beförderungspapier ausstellt. Das BP ist nur eine Rechtsfolge, wenn ich befördere, keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Erleichterung.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 19.02.202510:08. Bearbeitungsgrund: Ergänzung
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: eMTy]
#3831419.02.202510:08
auf den Bildern steht keinerlei gefahrgutrechtliche Zulassung und auch auf der Website hab ich nix gefunden. Da steht halt auch keine Tankcodierung/ Tank-Zulassung drauf. Denios verkauft die Behälter und spricht von UN-Zulassung, aber ich finde weder nen Zulassungsschein noch ein Bild, wo wenigstens die Bauartcodierung drauf wäre...
Also wir wissen immer noch nicht so richtig, was das Ding nun ist und ob es überhaupt eine Transportzulassung hat oder ggf. nur unter Freistellungen (z. B. Handwerkerregelung, leer ungereinigt) befördert werden darf... Von CEMO gibt es ähnl. Tankbehälter, sowohl welche mit Zulassung als IBC als auch welche zum "Transport zum unmittelbaren Verbrauch nach ADR 1.1.3.1 c)" aka Handwerkerregelung. Es werden in der Praxis häufig ungeeignete Behälter beschafft, weil die betreffenden Personen nicht wissen, auf welche Details es hier ankommt.
Ich würde außerhalb der 1.1.3.1 c) auch niemals einen Kunststoffbehälter empfehlen, denn die mit Gefahrgut-Zulassung kann man nach 5 Jahren entsorgen - verlängerte Nutzung wie bei Mewa-Tonnen ist mir hier nicht bekannt. Außerdem muss man dringend darauf achten, eben keinen Tankcontainer zu kaufen (die gibt es in IBC-Größe rund, haben aber ne andere Zulassung), weil das gefahrgutrechtlich einen großen Mehraufwand bedeutet.
Also bzgl. dieses Emiliana Serbatoi-Behälters bin ich sehr skeptisch.Ich tippe mal auf: hat gar keine Zulassung, darf also nur nach 1.1.3.1 c) verwendet werden. Da es sich bei eMTys Fall aber um eine Belieferung handelt und meiner Ansicht nach die 1.1.3.1 c) nicht greift: Behälter geht nicht, darf nur leer ungereinigt auf die öffentliche Straße (1.1.3.1 f) )
Wie dem auch sei:
Wäre der Behälter ein IBC (oder eine andere bauartgeprüfte Verpackung), dann darf man natürlich die 1000-Punkte-Regelung nutzen. Man darf sie nicht nutzen, wenn der Behälter eine Tankzulassung hat, da 1.1.3.6 nur für Versandstücke gilt. Deswegen muss man zuerst klären, um was für einen Behälter es sich handelt und ob man hier im Stückgut- oder Tankbereich unterwegs ist.
Wenn es sich um einen zugelassenen Behälter mit Zulassung als IBC handeln würde und wenn 1000 Punkte nicht überschritten werden, benötigt man in Deutschland nach Ausnahme 18 GGAV kein Beförderungspapier, wenn das GG für die Beförderung nicht an Dritte übergeben wird. Man kann sich natürlich trotzdem eines schreiben. 2 kg Feuerlöscher, alle beteiligten Personen geschult nach 1.3 ADR. IBC alle 2,5 Jahre zu prüfen, Kunststoff nach 5 Jahren abgelaufen, deswegen besser Stahl-Behälter kaufen.
Wir reden, wenn, dann über 1.1.3.6 ADR/ 1000-Punkte-Freistellung, nicht über Begrenzte Mengen (LQ Kapitel 3.4) oder Freigestellte Mengen (EQ Kapitel 3.5).
Funfact: wenn ihr die Beförderung mit einem Vehikel machen würdet, welches <25 km/h fährt und nicht schneller fahren kann und nach StVO auf die Straße darf (Versicherung, Beleuchtung), handelt es sich in Deutschland bei dem Vehikel nicht um ein Fahrzeug und damit nicht um einen Gefahrguttransport im Sinne der GGVSEB. Es darf natürlich trotzdem nix passieren (Umweltschaden, Personenschaden, etc.), daher muss man sich Maßnahmen überlegen, wie man sowas verhindert.
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: M.A.T.]
#3831519.02.202510:15
Guten Tag, die Sache mit den 1000 Punkten nochmal andersrum erklärt. Für Versandstücke ist diese Erleichterungsmöglichkeit anwendbar. Ein Tank per se ist aber kein Versandstück. Die Ausnahme davon ist, wenn der Tank als sog. IBC - Großpackmittel - mit. max 450 Litern Inhalt nach Gefahrgutrecht zugelassen wäre (nach Ihrem Tankschild ist das nicht der Fall). Dann, und nur dann, könnte er als Versandstück von dieser 1000-Punkte-Regelung profitieren. Ihr Behälter ist also nicht zugelassen und darf damit für den Transport überhaupt nicht benutzt werden, außer zu seiner finalen Entsorgung. Das Prüfschild des Behälters enthält keinen IBC-Code nach dem ADR. Anlieferung wäre m.E. die sinnvolle Lösung hier. Gutes Gelingen und Gruß M.A.T.
Nachtrag: die Zulässigkeit hängt nicht daran, ob jemand ein Beförderungspapier ausstellt. Das BP ist nur eine Rechtsfolge, wenn ich befördere, keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Erleichterung.
Entweder ist ein Behälter ein Versandstück (wie ein IBC) oder er ist kein Versandstück sondern ein Tank/ Tankcontainer. Ein Tank kann kein IBC sein, ein IBC kann kein Tank sein, wenn wir die ADR-Begriffe sauber verwenden. Ich möchte keine Wortklauberei betreiben, aber hier ist eine genaue Bezeichnung grundlegend wichtig für das Verständnis und die darauf folgenden Maßnahmen. Zumal das hier auch andere Leute nachlesen. Wir Fachleute wissen, wie es gemeint ist, aber Dritte könnte es verwirren.
IBC können bis zu 3m³ groß sein, sehr verbreitet sind v.a. im Dieselbereich Behälter mit bis knapp <1000 Litern, damit man die 1000 Punkte nicht reißt und nach 1.1.3.6 ADR freigestellt befördern kann.
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: M.A.T.]
#3831619.02.202510:18
Bedauerlicherweise sind andere Hersteller weniger "Begriffsscharf" und reden von einer "Zulassung nach ADR 1.1.3.1.c", die es aber faktisch nicht gibt.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: eMTy]
#3832019.02.202510:57
"Ich möchte es verstehen und dem Unternehmen kein Quatsch erzählen."
Nicht falsch verstehen, aber eine Schulung bei der Dekra ist, m.M.n, nicht ausreichend um irgendwen einigermaßen rechtssicher zu beraten. Du hast hier sehr viele richtige und wichtige Informationen erhalten aber diese alle in den korrekten Kontext zu stellen bedarf mehr als ein paar Stunden bei der Dekra zu sitzen.
Evtl. wäre es für Dein Unternehmen besser, und vor allem sicherer für alle Beteiligten, wenn es sich mal durch einen externen Gefahrgutbeauftragten beraten lassen würde. Ich bin seit 2011 GB für Straße und Wasser, seit 5 Jahren aber nicht mehr mit diesen Aufgaben betraut und ich lese hier sehr gerne immer wieder mit, nehme mit dann das ADR und oder den IMDG-Code und vollziehe die Antworten nach. Das hilft mir einigermaßen nach, denn nur die internen Weiterbildungen in unserem Konzern, die ich weiterhin besuchen darf, sowie die 5-jährigen Prüfungen ersetzen die Praxis einfach nicht.
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: UBurkhard]
#3832119.02.202511:01
Bedauerlicherweise sind andere Hersteller weniger "Begriffsscharf" und reden von einer "Zulassung nach ADR 1.1.3.1.c", die es aber faktisch nicht gibt.
Top von Rietberg!
"Zulassung nach ADR 1.1.3.1.c" klingt ja auch besser als "der Behälter hat gar keine Zulassung und kann nur ganz eingeschränkt benutzt werden" ;-) .
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: eMTy]
#3832219.02.202511:04
Wie ist das, wenn der Mitarbeiter "eben" zum Baumarkt geschickt wird, ein paar Spraydosen zu holen. Begrenzte Mengen sind hier ja vorhanden. Aber der Baumarkt stellt keine Begleitpapiere aus. Kann das auch abgedeckt werden mit einem blanko, welches er selbst ausfüllt? Oder dürfen Spraydosen nur dort geholt werden, wo es Begleitpapiere gibt?
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: eMTy]
#3832319.02.202511:25
Wenn die Spraydosen nach LQ verpackt wären, d.h. in einem stabilen Karton (oder anderer stabiler Außenverpackung) mit LQ-Raute, dann wäre die Beförderung LQ und man braucht kein Beförderungspapier/ Begleitpapier. Den Karton gibt es ggf. im Baumarkt, wenn man einen Komplettkarton Spraydosen kauft und die sowas im Lager oder Regal stehen haben. Oder man bringt sich einen stabilen Karton oder anderweitige Box mit Deckel mit, packt die Spraydosen da rein und kennzeichnet die Box selbst, verschließt und polstert ggf. Leerräume aus. Der Baumarkt ist da übrigens raus: nach der Kasse ist der Mitarbeiter Besitzer und (wenn bezahlt wurde) Eigentümer der Spraydosen und es interessiert den Baumarkt nicht, ob er die Spraydosen privat oder gewerblich kauft, als Handwerker zum Einsatz unterwegs ist, mit PKW, Transporter, Fahrrad oder zu Fuß die öffentliche Straße berührt.
Ohne Karton: keine zulässige Gefahrgutbeförderung, außer: es wäre wieder ne Handwerkerfreistellung nach 1.1.3.1 c) - also keine Belieferung/ Bevorratung. Praxis: nicht legal, aber wo kein Kläger, da kein Richter. D.h. vermutlich werden ganz viele Leute gewerblich zum Einzelhandel geschickt, um Gefahrgut zu holen für die Firma und keinem ist klar, was man da eigentlich alles beachten müsste. Oder: wegen sowas lassen sich Firmen beliefern aus dem Fachhandel. Es geht ja noch weiter: wenn jemand Gefahrstoffe (nicht Gefahrgut!) im Betrieb anschleppt, müssen die Sachen ins Gefahrstoffverzeichnis, GBU, Sicherheitsdatenblatt, Betriebsanweisung, Entsorgung. Daher bietet es sich an, immer 1 Produkt von 1 Lieferanten zu nutzen, wo die Anforderungen aus Gefahrstoff- und Arbeitsschutzrecht eingehalten sind anstatt das jeder jede Woche irgendwas mitbringt/ holt mit verschiedenen Eigenschaften, Namen, Darreichungsformen (z. B. flüssig versus Spray).
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: eMTy]
#3832419.02.202511:27
Sorry, das sehe ich nicht so. Ich bin seit 4 Jahren Gefahrgutbeauftragter und bin recht gut in dem Thema drin. In meiner Firma regle ich zudem das Tagesgeschäft mit IMDG Angelegenheiten. (Das ist mein Schwerpunkt)
Manche Dinge kommen nunmal in einem Alltag nicht so oft vor. Und wie bei allem anderen gilt auch hier: Learning by doing. Und da ist es doch toll, wenn man hier auf dieses Forum mit all den hilfsbereiten Menschen zugreifen kann, die einem Rat geben, bevor man Mist baut.
Die Themen, durch die ich mich durchgewühlt habe, verstehe ich ja dann... ;-) Somit habe ich mein Praxiswissen erweitert. Das geht nicht, wenn ich von der Stelle zurücktrete.
An dieser Stelle ein großes Dankeschön an alle Hilfe-Geber :-)
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: eMTy]
#3832619.02.202512:48
"Ich bin seit 4 Jahren Gefahrgutbeauftragter und bin recht gut in dem Thema drin."
Das stand leider vorher nirgends, ist dann natürlich schon etwas anderes.
"Und da ist es doch toll, wenn man hier auf dieses Forum mit all den hilfsbereiten Menschen zugreifen kann, die einem Rat geben, bevor man Mist baut." drum bin ich hier auch weiterhin angemeldet und lese alles mit obwohl, aufgrund meiner beruflichen Entwicklung, ich eben nicht mehr als GB tätig bin.
Nochmal: Ich wollte dich mit meinem Beitrag nicht angreifen, wenn es so rübergekommen ist dann tut mir das leid.
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: rtjum]
#3832719.02.202512:55
Hallo Marco, ich würde mal sagen, da hat Einer was verkauft, was für Euch im Zusammenhang mit der Befüllung von Stablern, nicht geeignet ist.
Wenn Du bei Mister Googel den Begriff "mobile Tankanlagen" eingibst, dann wirst Du eine Reihe von Firmen findest, welche sollche Anlagen anbieten. Musst nur drauf achten, dass es ein IBC ist, aber das erkennt man an dem Zulassungsschild.
Und ganz so nebenbei, wir haben alle mal angefangen. Ich kann immer wieder sagen, dass uns hier die Möglichkeit gegeben wurde uns auszutauschen, ist das Beste was es auf diesem Sektor gibt. Besten Dank an den Betreiber dieser Seite.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: Gerald]
#3833020.02.202510:19
Bemerkung am Rande: Es gibt diese Tankstellen für Diesel auch mit einer Zulassung als Fass (z.B. 1A2) bis 450 L. Dann muss man die nicht alle 2.5 Jahre prüfen. Empfohlen wird das natürlich trotzdem. Aber mann ist dann nicht gleich illegal unterwegs, wenn man es vergessen hat. Für Benzin gibt es die auch, dann in der Regel bis 330 L, damit man dass unter 1.1.3.6 fahren kann.