Kommt darauf an...
SV 666 sagt seit ADR 2025:
"Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, unterliegen den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2."
Bis 30.06.2025 kann man noch nach ADR 2023 handeln und da war keinerlei Kennzeichnung/ Bezettelung vorgeschrieben. Ab 01.07.2025 muss spätestens dieser oben zitierte Satz angewendet werden und hier fängt die Diskussion an - die nicht generell geklärt werden kann aktuell.
Was ist leichte Identifizierung? Muss man das Fahrzeug selbst sehen oder reicht eine Abbildung/ Bedruckung/ schematische Zeichnung des/ eines Fahrzeuges auf der Verpackung/ Beschriftung? Das wird hoffentlich irgendwann mal klargestellt, siehe
https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/38367/re-adr-2027#Post38367 Bild des Fahrzeuges - könnte man nachvollziehen. Beschriftung mit irgendeiner wilden Artikelbezeichnung Runscooter4711-2000? Kann das noch jemand indentifizieren?
Ab 01.07.2025: muss jeder selbst auslegen und wir müssen abwarten, wie Kontrollbehörden damit umgehen (oder ob was in die RSEB reinkommt). Meine Empfehlung (!): ab 01.07.2025 Markieren/ Kennzeichnen mit UN3556 und Gefahrzettel 9A, denn das ist keinesfalls falsch. Es bedeutet etwas Mehraufwand (Aufkleber) und es kann zu Rückfragen kommen, wenn Spediteure sowas sehen und dann verwundert sind, warum z. B. keine Gefahrgutpapiere vorliegen, keine Punkte berechnet wurden etc.
Hier kann es helfen, wenn man z. B. in Sendungsdaten darauf hinweist, dass das Transportgut nach SV666 freigestellt ist (dazu könnte man auch noch einen Aufkleber auf die Ware machen).
Man kann aber auch der Argumentation folgen, dass durch Bedruckung des Kartons (Bild? Beschriftung?) eine Identifikation ermöglicht ist und daher nix bekleben.
Beförderungspapier ist nicht notwendig, da SV 666 "unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR".