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Gefahrgutzeichen Klasse 9 #38378 25.02.2025 10:12
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fireman Offline OP
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Ich habe eine Frage,
Batteriefahrzeuge ( UN3556 Elektronroller, E Bikes) unterliegen nach SV 666 nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn bestimmte Voraussetzungen getroffen werden. Mir stellt sich die Frage müssen Gerätschaften auch nicht mit GGZ Klasse 9 gekennzeichnet werden.?

Danke im voraus.

Re: Gefahrgutzeichen Klasse 9 [Re: fireman] #38379 25.02.2025 10:56
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M.A.T. Online
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Wenn die Bedingungen der SV 666 und 388 eingehalten sind, warum sollte dann trotz des 1. Absatzes gerade die Bezettelung doch gelten?
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgutzeichen Klasse 9 [Re: M.A.T.] #38380 25.02.2025 11:06
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fireman Offline OP
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Das heißt also, wenn die SV eingehalten werden, dann ist keine Kennzeichnung notwendig. Ich gehe mal davon aus dass ein Beförderungspapier auch nicht notwendig ist.

Re: Gefahrgutzeichen Klasse 9 [Re: M.A.T.] #38381 25.02.2025 11:09
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Claudi Offline
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Kommt darauf an...

SV 666 sagt seit ADR 2025:
"Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, unterliegen den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2."

Bis 30.06.2025 kann man noch nach ADR 2023 handeln und da war keinerlei Kennzeichnung/ Bezettelung vorgeschrieben. Ab 01.07.2025 muss spätestens dieser oben zitierte Satz angewendet werden und hier fängt die Diskussion an - die nicht generell geklärt werden kann aktuell.

Was ist leichte Identifizierung? Muss man das Fahrzeug selbst sehen oder reicht eine Abbildung/ Bedruckung/ schematische Zeichnung des/ eines Fahrzeuges auf der Verpackung/ Beschriftung? Das wird hoffentlich irgendwann mal klargestellt, siehe https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/38367/re-adr-2027#Post38367
Bild des Fahrzeuges - könnte man nachvollziehen. Beschriftung mit irgendeiner wilden Artikelbezeichnung Runscooter4711-2000? Kann das noch jemand indentifizieren?

Ab 01.07.2025: muss jeder selbst auslegen und wir müssen abwarten, wie Kontrollbehörden damit umgehen (oder ob was in die RSEB reinkommt). Meine Empfehlung (!): ab 01.07.2025 Markieren/ Kennzeichnen mit UN3556 und Gefahrzettel 9A, denn das ist keinesfalls falsch. Es bedeutet etwas Mehraufwand (Aufkleber) und es kann zu Rückfragen kommen, wenn Spediteure sowas sehen und dann verwundert sind, warum z. B. keine Gefahrgutpapiere vorliegen, keine Punkte berechnet wurden etc.
Hier kann es helfen, wenn man z. B. in Sendungsdaten darauf hinweist, dass das Transportgut nach SV666 freigestellt ist (dazu könnte man auch noch einen Aufkleber auf die Ware machen).
Man kann aber auch der Argumentation folgen, dass durch Bedruckung des Kartons (Bild? Beschriftung?) eine Identifikation ermöglicht ist und daher nix bekleben.

Beförderungspapier ist nicht notwendig, da SV 666 "unter­liegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR".

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 25.02.2025 11:10.
Re: Gefahrgutzeichen Klasse 9 [Re: fireman] #38382 25.02.2025 11:13
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Ja, wenn alles von außen erkennbar ist, so die aktuelle Fassung.

Nachtrag: was sich wer bei der neuen Formulierung gedacht hat weiß ich nicht; ich halte es eher für eine unnötige Komplizierung, wieder eine Ausnahme von der Ausnahme. Besser wäre sicherheitstechnisch und anwendungslogistisch zu sagen: wenn voll umschließende Verpackung, dann Kennzeichnung. Das wäre systemkonform gewesen. Ob man jetzt ne Silhouette oder den einfarbigen Zettel aufdruckt, ist doch geradee wurscht.
Würde mich nicht wundern, wenn bei der jetzigen Formulierung wieder eine Lobbyarbeit in Sonderlocken resultiert ist.
Gerne doch.
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 25.02.2025 11:23. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Re: Gefahrgutzeichen Klasse 9 [Re: Claudi] #38383 25.02.2025 11:16
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Vielen Dank für die Antwort Claudi,
sehr gute Erklärung, hat mir sehr geholfen.

Re: Gefahrgutzeichen Klasse 9 [Re: M.A.T.] #38384 25.02.2025 11:38
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Ja, wenn alles von außen erkennbar ist, so die aktuelle Fassung.

Nachtrag: was sich wer bei der neuen Formulierung gedacht hat weiß ich nicht; ich halte es eher für eine unnötige Komplizierung, wieder eine Ausnahme von der Ausnahme. Besser wäre sicherheitstechnisch und anwendungslogistisch zu sagen: wenn voll umschließende Verpackung, dann Kennzeichnung. Das wäre systemkonform gewesen. Ob man jetzt ne Silhouette oder den einfarbigen Zettel aufdruckt, ist doch geradee wurscht.
Würde mich nicht wundern, wenn bei der jetzigen Formulierung wieder eine Lobbyarbeit in Sonderlocken resultiert ist.
Gerne doch.
M.A.T.


Dann kommt garantiert die Automobilindustrie mit ihren Überzügen für PKW und diskutiert, ob das jetzt eine umschließende Verpackung wäre, man könne ja noch die Form des Autos erkennen und sie wollen lieber bitte nix kennzeichnen...


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