Re: ADR 2025
[Re: Gerald]
#37975
10.01.2025 16:04
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Gerald
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Hallo, es geht um die Änderung im ADR 2025 im Bezug des Unterabschnitts 7.3.1.1. In meinem Beitrag vom 14.07.2023 habe ich auf einen Antrag Frankreichs zu ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung verlinkt. Dazu gabe es von mir noch mal am 08.07.2024 eine Beitrag, welcher dann am 11.07.2024 von Herrn Damm in einem Beitrag so beantwortet "eigentlich ist das keine neue Regelung. Wenn man das aktuell gültige ADR in 7.3.1.1 "sinnig" liest, kann man es nur so wie es jetzt geregelt werden soll, auslegen. Die Änderung dient also nur zur Klarstellung des seit Jahren gewollten."Im Bericht vom 19. bis 27. September 2023 auf Seite 8 stand unter Zifgfer 26: "Die meisten Delegierten, die das Wort ergreifen, unterstützen grundsätzlich den Vorschlag, den Unterabsatz vor der Bemerkung in Unterabschnitt 7.3.1.1 zu streichen, da dieser redundant ist. Die Vertreterin Deutschlands zieht es vor, den Unterabsatz beizubehalten, aber den Text zu präzisieren. Die Gemeinsame Tagung nimmt die im informellen Dokument INF.37 vorgeschlagenen Änderungen an (siehe Anlage II)." nachzulesen im Bericht und auf der Seite 29 im gleichen Dokument steht der neue Text, genau so, wie er im ADR 2025 jetzt steht. Den Text lese ich so, wenn im Kapitel 3.2 bei der jeweiligen UN-Nummer in Spalte 10 der Eintrag BK1oder BK2 oder BK3 bzw. Spalte 17 der Eintrag VC1 oder VC2 oder VC3 steht, dann kann ich die ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördern! Wenn aber kein Eintrag steht, dann geht es nicht. Und ich gehe mal davon aus, das die Äußerung von Herrn Damm "Die Änderung dient also nur zur Klarstellung des seit Jahren gewollten." nicht jeder so gelesen hat, wie er und andere, sonst wäre die Änderung nicht im ADR 2025 gekommen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: ADR 2025
[Re: Gerald]
#37979
13.01.2025 13:12
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Hallo, mit dem ADR 2023 ist für Tankfahrzeuge AT der elektrischen Antrieb zulässig, ein Beispiel eEconic betankt Hubschrauber mit UN 1863 Düsenkraftstoff. Hier ist ein Tankwagen für die Flugzeugbetankung am Stuttgarter Flughafen . Für FL-Fahrzeuge gibt es diese Möglichkeit seit ADR 2025.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: ADR 2025
[Re: Gerald]
#38414
26.02.2025 15:09
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M.A.T.
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Hallo, Kollegen! Kaum ist ein halbes Jahr vergangen: https://www.recht.bund.de/bgbl/2/2025/57/VO.htmlGeht auf S. 44 los. Frohes Einarbeiten  M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 26.02.2025 15:16.
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Re: ADR 2025
[Re: M.A.T.]
#38416
26.02.2025 17:37
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Gerald
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Hallo M.A.T., Geht auf S. 44 los. Frohes Einarbeiten Da muss ich mir keine Gedanken machen, denn die Änderungen im ADR 2025 sind in meinem ADR grau hinterlegt, nur hat sich die Reihenfolge etwas geändert, die deutschen Gesetze stehen jetzt am Ende, aber daran kann man sich gewöhnen. Klar habe ich die persönlichen Hinweise aus dem ADR 2023 in das ADR 2025 ünernehmen müssen, und natürlich die wichtigst Änderungen der jeweiligen ADR´s der vergangenen Jahre mit "ADR xxxx" kenntlich gemacht. So lassen sich manche Dinge besser Erklären beim Unterricht!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: ADR 2025
[Re: Gerald]
#38417
26.02.2025 17:47
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M.A.T.
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Hallo, Gerald, war eigentlich humorig gemeint - wohl jeder von uns hier hat schon ein 25er ADR. Mit ihren Hinweisen auf ältere Einfügungen, wenn ich das richtig verstehe, käme mir der Text wohl zu unübersichtlich vor. Aberfür den Unterricht - fünf Jahre Abstand - kann ich es mir hilfreich vorstellen. Gruß M.A.T:
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Re: ADR 2025
[Re: M.A.T.]
#38418
26.02.2025 19:00
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Gerald
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Hallo M.A.T., war eigentlich humorig gemeint Das habe ich schon verstanden, aber nicht jeder hat ein Buch. Einige arbeiten lieber mit der Onlineausgabe, andere wieder mir einer PDF-Datei, aber das muss jeder für sich selbst entscheiden. Mit ihren Hinweisen auf ältere Einfügungen, wenn ich das richtig verstehe, käme mir der Text wohl zu unübersichtlich vor. Ich mache das schon seit Jahrzehnten, mich hat zum Beispiel immer genervt, dass z.b. bei dem Absatz 1.1.3.6.2 die Kapitel, der Abschnitt, Unterabschnitt o.ä. steht, und dann muss man wieder nachlesen, was da steht. Aber wenn man knapp den Inhalt wiedergibt, z.b. Somdervorschrift S4 "Beförderung unter Temperaturkontrolle", am Anfang habe ich es mit dem Stift geschrieben, jetzt mache ich das mit dem PC. Und ich brauche nicht so viel Reiter an der Seite, was ja auch unübersichtlich ist. Oder bei Abschnitt 2.1.5 da habe ich "Ä 2019 / Ä 2021" in Rot stehen, dann kann man das besser nachvollziehen, vor allen Dingen bei den Gb-Lehrgängen. Oder am Einband (erste Seite) eine Doppelseite laminiert als Klappseite befestigt, wo auf der einen Seite für Klasse 1 bzw. Klasse 7 die Ziffern mit Inhalt stehen, damit es schneller gefunden wird. Z.B. bei Klasse 7 "2.2.7.2.4.1 Klassifizierung freigestelltes Versandstück" oder "5.1.5 Allgemeine Vorschriften TI, CSI". Klar hat man so manchen Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz im Kopf, aber wenn es mal schnell gehen soll, in der Pause, dann fällt einen das nicht gleich ein. Und auf der anderen Seite UN 3528, 3529 bis 3558 und UN 3090 bis 3552, das könnte knapp werden, wenn die neuen UN-Nummern dafür kommen und UN 3537 bis 3563. Ja, und dann noch so ein paar Hinweise, aber das würde zu weit führen. Klar gebe ich das bei meinen Gb-Lehrgängen an die Teilnehmer weiter, und manche nutzen das auch, wenn Sie zur Auffrischungsschulung nach fünf Jahren in Vorbeireitung auf die Prüfung am 2 und dritten Tag des Gb-Lehrgangs kommen, was ja nicht vorgeschrieben ist.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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