Während der Pause im Führerhaus schlafen
#38853
28.04.2025 17:05
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Udo
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Ein mit Benzin geladener TKW muss beim Abstellen überwacht werden. Soweit alles klar. Wie sieht es aus, wenn der Fahrer während seiner vorgeschriebenen Pause im Fühererhaus schläft ? In einer Schulung wurde einem unserer Fahrer gesagt, er darf während dieser Pause nicht schlafen. Im ADR bzw. RSEB steht nur, er muss im oder am Fahtzeug anwesend sein. Ich spreche hier von der Pause von 45 Minuten.
Zuletzt bearbeitet von Udo; 28.04.2025 17:16.
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Re: Während der Pause im Führerhaus schlafen
[Re: Udo]
#38854
28.04.2025 17:57
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M.A.T.
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Hat in dieser "Schulung" der Ausbilder eine Quelle genannt, oder war das seine persönliche Augenblickseingabe? Ist nicht nachvollziehbar. Der Zweck der Überwachung - in angemessener Zeit geeignete Maßnahmen einzuleiten (8-5.1.S) - ist beim Schlafen im Fahrerhaus natürlich gegeben. M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 28.04.2025 19:25. Bearbeitungsgrund: Korrektur
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Re: Während der Pause im Führerhaus schlafen
[Re: M.A.T.]
#38855
28.04.2025 18:29
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Udo
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So sehe ich es auch. Es war die Schulung zur Verlängerung des ADR-Scheins.
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Re: Während der Pause im Führerhaus schlafen
[Re: Udo]
#38856
28.04.2025 18:35
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M.A.T.
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Abgesehen davon, daß eine solche Auslegung täglich tausende neue Verstöße auf Autobahnraststätten bedeuten würde, halte ich den entsprechenden Trainer selbst für nachschulungsbedürftig. Wäre interessant, in welchem IHK-Bezirk diese Auffrischungsschulung war. M.A.T.
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Re: Während der Pause im Führerhaus schlafen
[Re: M.A.T.]
#38857
28.04.2025 18:57
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Udo
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Frage den Fahrer, wo er zu Schulung war.
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Re: Während der Pause im Führerhaus schlafen
[Re: Udo]
#38858
28.04.2025 19:17
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Gerald
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Hallo Udo, Ein mit Benzin geladener TKW muss beim Abstellen überwacht werden . Ich weis ja nicht in welcher Quelle er das gelesen hat. Bei UN 1203 Benzin steht im Kapitel 3.2 in Spalte 8.5 "S20" ...oder 3 000 Liter in Tanks...., trifft aber für Deutschland nicht zu, da hier die GGVSEB Anlage 2 Ziffer 3.3 greift. Dazu gibt es Hinweise in der RSEB Ziffer 8-5.1S (ich denke mal, dass hat M.A.T. in seinem Beitrag gemeint) und Ziffer 8-5.2S. Bei Tankfahrzeugen muss aber folgendes Beachtet werden: "...Bei Tankfahrzeugen müssen der Armaturenschrank sowie alle frei zugänglichen Ventile abgeschlossen sein...." (RSEB Ziffer 8-5.1S zweiter Abschnitt vorletzter Satz), dazu gibt es auch ein Urteil vom VG Neustadt (Weinstraße) 4 K 696/15.NWPressemitteilung Nr. 22/16 zum Thema verschließen. Auch die GGVSEB in §19 Abschnitt 1 Ziffer 18 legt dazu was fest! Ansonsten wäre mir keine andere gefahrgutrechtliche Quelle bekannt, und der Hinweis in der RSEB Ziffer 8-5.2S "....wenn der Fahrzeugführer am oder im Fahrzeug anwesend ist oder er sich nur kurzfristig vom Fahrzeug entfernt...." Und ob er nun bei der Anwesenheit schläft oder nicht, er ist anwesend!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Während der Pause im Führerhaus schlafen
[Re: Gerald]
#38859
28.04.2025 19:25
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M.A.T.
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Danke, Gerald, hab den Tippfehler korrigiert. Gruß M.A.T.
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Re: Während der Pause im Führerhaus schlafen
[Re: M.A.T.]
#38861
29.04.2025 08:27
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Claudi
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Mit der Aussage, dass die TKW überwacht werden müssen, hat der Ausbildung recht.
Natürlich muss der Benzin-TKW überwacht werden, 8.1.4 ADR + Anlage 2 GGVSEB 3.3 - ein in D zugelassenen Fahrzeug mit geöffnetes WT ist zu überwachen - so ist die Formulierung. Nach ADR entsprechend bei Gütern/ Mengen. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Da kann man das Fahrzeug abstellen, abschließen, heimgehen.
Das ist unterwegs idR nicht der Fall, sondern Rasthof/ Autohof. 8.4.1 Satz 2: Hab ich keinen Lager und keinen Werksbereich mit ausreichender, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den in den nachstehenden Absätzen a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht... hier steht aber nix mehr von "ohne Überwachung". Satz 8.4.1 sagt: müssen überwacht werden. Der zweite Satzteil nennt den Fall, wo man ohne Überwachung abstellen kann.
RSEB 8-5.1.S ist für "Pause machen auf Rasthöfen" nicht einschlägig, da sich 8-5.1.S auf Satz 1 bezieht und erklärt, was "ausreichende Sicherheit" ist in Werksbereichen
Vielmehr ist RSEB 8-5.2.S relevant, was sich auf 8.4.1 Satz 2 bezieht. Entweder hab ich jemanden, der für den Fahrer überwacht (8.4.1 a)) oder ich mach b) oder danach nachrangig c). Hier wird erklärt, was mit geeigneten Sicherheitsmaßnahmen gemeint ist.
"8-5.2.S Um „geeignete Sicherheitsmaßnahmen“ im Sinne von Abschnitt 8.4.1 Satz 2 Buchstabe b und c ADR handelt es sich auch, wenn der Fahrzeugführer am oder im Fahrzeug anwesend ist oder er sich nur kurzfristig vom Fahrzeug entfernt. Eine Überwachung kann auch durch gleichwertige Maßnahmen (z. B. visuelle Überwachung durch Bildübertragung) sichergestellt werden."
ABER:
In 8-5.2.S RSEB steht, dass der Fahrer (nur) anwesend sein muss. Ob der schläft, wach ist, ein Video guckt oder irgendwas anderes macht - egal. Kurz auf Klo oder sich nen Snack holen darf er netterweise auch...
Anwesend heißt nicht: wach und aufmerksam. Ob das immer die beste Möglichkeit ist: nee. Schöner wäre es, wenn jemand wach ist und aufpasst. Ist das umsetzbar? Nein. Da ist keiner, da kann man keinen für abstellen und der Fahrer hat Pause, gesetzlich ihm zustehend und darf in der Pause und auch in seiner Tages- und Wochenendruhezeit machen, was er will. Das wird ja schon (arbeitszeittechnisch fragwürdig) eingeschränkt dadurch, dass der am Fahrzeug bleiben muss weitgehend. Er darf keinen Waldspaziergang machen oder sich im Rasthof mit Kollegen zum Dartspielen treffen (außer er kann irgendwie glaubhaft machen, dass er den LKW weitgehend im Blick hat).
Man könnte auch ne Videodrohne da rumfliegen lassen und jemand sitzt am Monitor und guckt. Wird ggf. etwas laut und stört die Leute, z. B. beim Schlafen.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 29.04.2025 08:36.
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