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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: Gerald] #38082 27.01.2025 16:07
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MariusGefahrTalk Offline OP
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Wenn ich also alle Punkte einmal zusammenfasse:

- Unterweisung im Sinne des ADR ist nicht mit der Unterweisung gem. ArbSchG und BetrSichV gleichzusetzen
- entsprechend entfallen nicht dieselben Restriktionen und Anforderungen (bspw. Weisungsbefugnis, jährliche Wiederholung etc.) auf diese Unterweisung
- im ADR ist auch nichts entsprechendes geregelt (abgesehen von dem Hinweis auf "alle zwei Jahre bei Vorschriftenwechsel), obliegt also bis zu einem Gewissen gerade dem Unternehmer
- ein Entsprechender Kommentar oder ähnliches Seitens der zuständigen Behörde liegt nicht vor
- Eine dementsprechende Einlassung bei der Behörde wurde bisher nicht gemacht, da auch die Praxis zeigt, dass das derzeitige Doing in der Praxis auch seitens der Überwachungsorgane akzeptiert wird

Danke für die Diskussion und Erläuterungen bisher!


Liebe Grüße,
Marius
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: MariusGefahrTalk] #38083 27.01.2025 16:19
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M.A.T. Online
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Hallo nochmal

Ursprünglich geschrieben von: MariusGefahrTalk
...
- im ADR ist auch nichts entsprechendes geregelt (abgesehen von dem Hinweis auf "alle zwei Jahre bei Vorschriftenwechsel), obliegt also bis zu einem Gewissen gerade dem Unternehmer


So pauschal kann man das nicht sagen. Biannual betrifft nur was in ADR etc regelmäßig passiert. Es gibt zwischendurch immer mal kleine Korrekturen, die möglicherweise den jeweiligen Ablauf betreffen und dann vermittelt werden müssen. Außerdem können die "Rand"vorschriften soweit relevant (besonders bei Kl.1 und 7) sich ändern[u][/u] und sollten dann aus meiner Sicht auch vermittelt werden. Dasselbe gilt für die nationalen Verordnungen.
Maßgeblich ist immer der tatsächliche Tätigkeitsumfang der zu Unterweisenden, der sich ja im Laufe der Zeit unabhängig von den Vorschriften ändern kann.
Dazu kommt was in den den periodischen Begehungen (bitte selbst dazu im Forum recherchieren, dazu gab es mehrere Fäden) aufkommt und dann eine Nachunterweisung notwendig macht. Typisches Beispiel: Umklassifizierung eines Produktes hat andere Bezettelung zur Folge. Dann müssen der MA der verpackt und der welcher klassifiziert darin unterwiesen werden, wie der Informationsfluß sichergestellt wird und wer was zu tun hat
"Obliegt dem Unternehmer" stimmt zwar prinzipiell, aber soweit seine entsprechenden Pflichten an interne/externe Gb oder Fachleute delegiert wurden sind diese in der Pflicht, hier ein Auge drauf zu haben.

Noch etwas Anekdotisches aus der Praxis: behördliche Überwachung zum Arbeitsschutz und beim Gefahrguttransport (vor allem Straße) haben in Intensität, Zielorientierung und Sanktionsprodukt aus meiner Erfahrung sehr wenig Übereinstimmung.
Gruß
M.A.T.

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: M.A.T.] #38084 27.01.2025 17:08
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Claudi Offline
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Antwort auf
"Obliegt dem Unternehmer" stimmt zwar prinzipiell, aber soweit seine entsprechenden Pflichten an interne/externe Gb oder Fachleute delegiert wurden sind diese in der Pflicht, hier ein Auge drauf zu haben.


Pflichten an einen GB delegieren: nein. An die Person, sofern dem Unternehmer unterstellt, zusätzlich zum Amt des GB ja. An Externe: nein, das dürfte nicht gehen.

Obliegt im ersten Schritt dem Unternehmer bzw. im zweiten Schritt, wenn vorhanden, den verantwortlichen/ beauftragten Personen im Unternehmen. Auch wenn der Unternehmer die Pflicht überträgt, bleibt eine Kontrollpflicht bei ihm, dass die verantwortlichen Personen auch ihren Pflichten nachkommen.

Die "alle zwei Jahre" stehen nirgendwo, ist aber eine mögliche Orientierung und dieses Intervall wird in der Praxis auch bei Kontrollen akzeptiert, häufiger natürlich auch. Ich sage bei Schulungen immer: bis 2 Jahre kein Problem, bei größeren Intervallen muss man das begründen können. Wenn sich de facto nichts ändert, die Leute erfahren sind, die Prozesse sehr überschaubar und ggf. sogar vorgefertigt/ automatisiert - kann man auch größere Intervalle begründen.
Wie bei einer GBU, wo man Prüffristen festlegt: es gibt so übliche, früher mal festgelegte Fristen (UVV). Mehr geht natürlich auch immer. Wenn ich seltener zu prüfen gedenke: kann ich machen, muss es eben in der GBU begründen.

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: Claudi] #38944 16.05.2025 16:47
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ARK Offline
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Hallo zusammen,

in 1.3.2.4 steht doch eindeutig, dass "die Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen ist, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen".

Da sich das ADR alle zwei Jahre ändert, interpretiere ich das so, dass die Unterweisung nach Kapitel 1.3 mindestens alle 2 Jahre aufzufrischen ist.

Trennung

Ich habe mich durch diesen Thread aber deshalb durchgelesen, weil ich eine andere Fragestellung habe:

Sowohl nach 1.8.3.2 ADR als auch nach § 2, Abs. 1 Nr. 5+6 GbV benötigen Unternehmen, die ausschließlich Transporte nach 1.1.3.6 oder 3.4 + 3.5 ADR durchführen, KEINEN Gefahrgutbeauftragten.
In allen drei Bereichen ist 1.3 ADR aber gültig, so dass die Unterweisung der Beteiligten erfolgen muss.

Die Frage, über die ich stolpere, ist wer denn diese Unterweisung vornehmen soll, wenn es keinen Gefahrgutbeauftragten gibt.
Wie wird sichergestellt, dass die unterweisende Person überhaupt die Sachkenntnis hat, diese Unterweisung durchzuführen?

Vielleicht könnt Ihr mich hier erleuchten?


Zuletzt bearbeitet von ARK; 16.05.2025 16:51.

Mit freundlichen Grüßen
ARK
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: ARK] #38946 16.05.2025 19:09
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Gerald Offline
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Hallo ARK,
Antwort auf
Die Frage, über die ich stolpere, ist wer denn diese Unterweisung vornehmen soll, wenn es keinen Gefahrgutbeauftragten gibt.


Wo steht denn geschrieben, das die Unterweisung durch den Gefahrgutbeauftragten gemacht werden muss???

Zwischen dem Kapitel 1.3 und Kapitel 1.4 gibt es einen Zusammenhang, und auch der Abschnitt 8.2.3 würde im Bezug der Unterweisund greifen.

Und der die Unterweisung durchführt, sollte sich schon mit dem ADR auskennen, sonst wäre er schlecht in der Lage, die Unterweisung durchzuführen!

Mit der Änderung der GbV hat der Gefahrgutbeauftragte gemäß §8 (1) "...die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR wahrzunehmen.." und im ADR Unterabschnitt 1.8.3.3. zweiter Absatz: "Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:" vierte Stichaufzählung: "ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließ­lich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte"

Er muss also die "ausreichende Schulung" nur überprüfen, gut er kann Sie auch selbst machen, aber dass steht in keinen der gefahrgutrechtlichen Vorschriften!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: Gerald] #38947 16.05.2025 19:28
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ARK Offline
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Hallo Gerald,

nirgends. Genau das ist für mich aber widersinnig.
Es stellt sich doch die Frage, welche Person die Fachkenntnis hat, um das Personal in Sachen Anwendung des ADR nach Kapitel 1.3 zu schulen, wenn der Betrieb nur mit Mindermengen, LQ und EQ umgeht und deshalb keinen Gb braucht.
Woher WEISS der Betrieb denn überhaupt, dass er eine Schulungspflicht nach Kap. 1.3 zu erfüllen hat, wenn er von ADR soviel Ahnung hat, wie eine Kuh vom fliegen?

Ein Beispiel aus der Praxis:
Alljährlich haben wir es zu Neujahr mit "übrig gebliebenem Feuerwerk" zu tun. Da das meiste davon als 1.4 S im Rahmen der 1.1.3.6 befördert werden kann, brauchen die "Märkte" keinen Gefahrgutbeauftragten.
Schulung der Mitarbeiter fällt mangels Sachkenntnis aus. In der Folge werden lose Verkaufsverpackungen mit Feuerwerk in offenen Bananenkisten verschickt.
Da es sich meist um Abholaufträge der Hersteller handelt, gibt man auch keine Beförderungspapiere mit; geschweige denn das man die dafür vorgesehenen Retourenscheine korrekt ausfüllt.

(Ja sicher schulen wir unsere Fahrer, sowas dann gar nicht erst mitzunehmen. Zusätzlicher Aufwand/Kosten entsteht trotzdem. Und wenn es blöd läuft, hast Du den Dreck trotzdem auf der Halle. Aber darum geht's nicht)


Mit freundlichen Grüßen
ARK
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: ARK] #38948 16.05.2025 19:46
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Gerald Offline
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Hallo AKB,
Antwort auf
Es stellt sich doch die Frage, welche Person die Fachkenntnis hat, um das Personal in Sachen Anwendung des ADR nach Kapitel 1.3 zu schulen, wenn der Betrieb nur mit Mindermengen, LQ und EQ umgeht und deshalb keinen Gb braucht.


Die Unterweisung ist doch nicht an den Gb gebunden. Und Sie mal im Absatz 1.1.3.6.2 nach, da steht bei der sechsten Strichaufzählung an dritter Stelle "Abschnitt 8.2.3 (Unterweisung)" und im Kapitel 3.2 bei UN 0333 bis UN 0337 steht in Spalte 7a bzw. 7B "0" bzw. "E0" und damit ist eine Beförderung nach LQ bzw. EQ nicht zugelassen.

Und Verantwortlich für die Unterweisung ist der Chef!!

Antwort auf
In der Folge werden lose Verkaufsverpackungen mit Feuerwerk in offenen Bananenkisten verschickt.


Und wenn Ihr die Fahrer unterweist, dann solten sie wissen, dass sowas nicht geht, und die "Bananenkisten" dann stehen lassen, denn wenn es zu einen Zwischfall bzw, zu einer Kontrolle kommt, dann greift die GGVSEB mit den entsprechenden Paragrafen, und das kann für die einzelnen verantwortlichen Personen teuer werden.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: Gerald] #38950 16.05.2025 20:55
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Hallo, AKB
Die Unterweisungspflicht ist an den Unternehmer gekoppelt und hat erstmal nichts damit zu tun, ob es einen Gb gibt. Wie er das umsetzt muß er verantworten. Wenn er selbst nicht sachkundig ist muß er die Kompetenz einkaufen, bei TÜV, DEKRA, unabhängigen externen Gb oder auch BGen. Ansonsten wie Gerald es schreibt.Es ist nun mal Pflicht der Geschäftsführung, sich darum zu kümmen, welche Rechtsvorschriften einzuhalten sind, egal ob es sich um Steuer, Gefahrgut oder Arbeitsschutz handelt.
Gruß
M.A.T.

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