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IMDG-Code 5.4.4.2, neuer Passus #39115 18.06.2025 09:42
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SAFETY_Patrick Offline OP
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Hallo zusammen, ich bin da im IMDG-Code (Amdt. 42-24) auf den neuen Passus gestossen:


5.4.4.2
Eine Bescheinigung, nach der ein Stoff oder ein Gegenstand von den Vorschriften des IMDG-Codes ausgenommen ist und auf die in einer Sondervorschrift, die einer einzelnen Eintragung in der Gefahrgutliste zugeordnet ist, verwiesen wird, ist zusammen mit den nach SOLAS Regel VI/2 vorgeschriebenen Angaben zur Ladung vorzulegen.

Kann mir jemand erklären, was das genau für eine Auswirkung hat?
Muss ich jetzt immer wenn ich ein Gefahrgut nach Sondervorschrift versende, dies deklarieren und wo soll das deklariert werden? Beim SOLAS Regel VI/2, geht es ja hauptsächlich um das VGM.

Danke euch smile

Zuletzt bearbeitet von SAFETY_Patrick; 18.06.2025 09:42.
Re: IMDG-Code 5.4.4.2, neuer Passus [Re: SAFETY_Patrick] #39116 18.06.2025 09:52
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M.A.T. Offline
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Hallo und Willkommen,
Ihre Frage: nein. Der Wortlaut der neuen Bestimmung verknüpft zwei Bedingungen. Es muß eine Freistellungsbescheinigung vom IMDG-Code bestehen und es muß in der zutreffenden SV auf diese Bescheinigung verwiesen werden. Nur dann ist die Vorlage (und faktisch damit die Mitführung) verlangt. Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, greift die 5.4.4.2 logischerweise nicht.
Diese Bescheinigung muß mit den sonstigen Angaben zur Ladung der Reederei vorgelegt werden; aber vorzulegen ist auch dann sinnvoll, wenn es nicht nach IMDG vorgeschrieben ist.
Der Sinn ist m.E. recht eindeutig: es soll vermieden werden, daß es zu langen Diskussionen im Vorfeld der Beförderung zwischen Versender und Reederei kommt weil unklar ist, ob ein Gut nun eine Freistellung erhalten hat oder nicht.
Aber Vorsicht: jede Reederei hat ihre eigenen Beförderungsbedingungen. Die können schärfer als die des Codes sein, und evtl. eine Freistellung aushebeln. Vorher also abklären.
Gruß
M.A.T.

Re: IMDG-Code 5.4.4.2, neuer Passus [Re: M.A.T.] #39118 18.06.2025 12:04
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SAFETY_Patrick Offline OP
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vielen Dank für deine Antwort:-)

Re: IMDG-Code 5.4.4.2, neuer Passus [Re: M.A.T.] #39134 19.06.2025 11:32
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TobiHBremen Offline
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.

Aber Vorsicht: jede Reederei hat ihre eigenen Beförderungsbedingungen. Die können schärfer als die des Codes sein, und evtl. eine Freistellung aushebeln. Vorher also abklären.


Genau so! Gerade das Thema Holzkohle wird sehr sensibel trotz Freistellung bei den Reederein behandelt wink

Re: IMDG-Code 5.4.4.2, neuer Passus [Re: TobiHBremen] #39135 19.06.2025 11:40
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M.A.T. Offline
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Ursprünglich geschrieben von: TobiHBremen
[quote=M.A.T.]...
Genau so! Gerade das Thema Holzkohle wird sehr sensibel trotz Freistellung bei den Reederein behandelt wink


Hallo, TobiHBremen,
welche Freistellung meinen Sie? Ich spreche von IMDG 42-24. SV 925 ist Geschichte.
Gruß
M.A.T.

Re: IMDG-Code 5.4.4.2, neuer Passus [Re: M.A.T.] #39137 19.06.2025 13:12
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TobiHBremen Offline
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Moin,

genau die SV925 für UN1361 & UN1362 fällt erst Ende des Jahres weg, dafür rückt dann SV978 bzw. SV979 ab 2026 verpflichtend nach.

Die UN1361 kann dann nicht mehr freigestellt werden.
Für die UN1362 ist weiterhin eine Freistellung gemäß SV979 möglich.

Grüße

Re: IMDG-Code 5.4.4.2, neuer Passus [Re: TobiHBremen] #39140 19.06.2025 14:07
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M.A.T. Offline
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Hallo
Niemand muß die Nutzung der neuen SV akzeptieren, denke ich mal. Und ich muß für die Reedereien hier eine Lanze brechen - nicht jede Bescheinigung (egal von wem) ist wert, was sie behauptet zu sein. Eine Versendererklärung kann zutreffen, muß aber nicht. Wer sich mit den Hafenstaatkontrollen und ihren Ergebnissen beschäftigt weiß, daß es selbst bei Staaten und Prüforganisationen schwarze Schafe gibt. Bestes Beispiel in D ist die Genese von § 3(5) GGVSee. Die "Schwarzen Listen" sind zb hier einsehbar und das Problem wurde schon 1989 beschrieben.
Gruß
M.A.T.

Re: IMDG-Code 5.4.4.2, neuer Passus [Re: M.A.T.] #39141 19.06.2025 15:11
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TobiHBremen Offline
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Moin,

ich spreche aus der Sicht des Reeders smile Ich wollte nur darauf hinweisen, dass trotz vermeintlicher Freistellung der Reeder informiert werden sollte, da oft noch zusätzliche Nachweise etc. über den Vorschriften des IMDG hinaus geliefert werden müssen.
Gerade weil wir aus der Erfahrung heraus wissen, dass nicht immer alles stimmt was uns vorgelegt wird.

Grüße


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