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Unfallmerkblatt #3915 05.05.2006 10:18
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JPlasko Offline OP
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Guten Morgen Zusammen,

habe eine Frage bezgl. des Unfallmerkblattes:

Es geht konkret um die UN 2811, 6.1 Giftiger Organischer Fester Stoff, n.a.g.:
Das zu transportierende Material Dimethylaminboran, dass unter diese Kategorie fällt, hat auch bei verschlossenen Fässern einen wahrnehmbaren Geruch, der über die speziellen Ventile entweichen kann.
Dies stellt lt. Hersteller jedoch keinen Mangel dar.
Im Unfallmerkblatt steht, dass es riecht. Wir würden gerne noch den Zusatz ins Merkblatt setzen, dass um eine ausreichende Lüftung gesorgt werden muss.
Dürfen wir einfach diesen Zusatz ins Unfallmerkblatt nachträglich einbringen?

Viele Grüße

J.Plaskocinski

Re: Unfallmerkblatt [Re: JPlasko] #3916 05.05.2006 12:25
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UHeins Offline
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Hallo,

als Verlader sind Sie verantwortlich für die Inhalte der Schriftlichen Weisungen. Also steht es Ihnen frei, darin zusätzliche Hinweise und/oder Vorgaben festzuschreiben.

Allerdings müssen Sie den Transporteur frühzeitig auf solche Vorgaben hinweisen, damit z.B. im vorliegenden Fall ein geeignetes Fahrzeug gestellt werden kann.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Unfallmerkblatt [Re: UHeins] #3917 08.05.2006 07:50
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TDamm Offline
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Hallo Herr Heins,

ich will Sie ja nicht kritisieren, aber für den Inhalt der schriftlichen Weisungen ist der Absender zuständig (5.4.3.3 ADR). Der Verlader hat nur die Pflicht, diese dem Fahrer zu übergeben.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Unfallmerkblatt [Re: TDamm] #3918 08.05.2006 10:00
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UHeins Offline
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Ich bin immer offen für Kritik, vor allem, wenn sie berechtigt ist! Danke.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Unfallmerkblatt [Re: JPlasko] #3919 09.05.2006 13:44
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DFK Offline
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Es klingt etwas eigenartig, wenn das Entweichnen giftiger Stoffe zulässig sein sollte!
4.1.1.1 enthält ".. so verschlossen .., dass das Austreten des Inhalts .. vermieden wird."
4.1.1.8 (zwar im ersten und letzten Satz nur für Flüssigkeiten) enthält "Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich auf Grund der normalen Zersetzung von Stoffen ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Jedoch darf das austretende Gas auf Grund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit, der freigesetzten Menge, usw. keine Gefahr verursachen."
Falls es eine Gefahr verursachen kann, ist die Verpackung unzulässig - ein Hinweis auf die Durchlüftung der Beförderungseinheit erübrigt sich also!
Grüße
DFK


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