Hallo M.A.T., kleiner Hinweis noch, auch in der Sprühsahne ist Lachgas enthalten, in dem verlinkten Entwurf steht davon nichts drin. Und ich kenne leider Beispiele, das so mancher am Tag mehrere solcher Dosen Sprühsahne verschluckt, um eine berauschende Wirkung zu erzielen.
Das Lachgas als Treibmittel in Fertigsprühsahne (!) sollte davon hoffentlich nicht betroffen sein, denn das ist nötig, um das Produkt so aufzuschäumen und schmecken zu lassen. Der Konsum von Sprühsahne dürfte zu Rauschzwecken auch schwierig sein: die Sahne muss man ja verschlucken (die kommt halt zwangläufig aus der Sprühdose raus), das Gas jedoch einatmen. Und bei der Menge Sahne, die man sich irgendwie einverleiben müsste, würde einem wohl eher übel als dass man high wird. Und die Kosten erst...
Problematisch sind ja die reinen Gasbehälter, die offiziell zum Selbstaufschäumen in Sahnesiphons gedacht sind (und vermutlich in der Gastro sogar teilweise dafür verwendet werden, ggf. auch für andere Köstlichkeiten in Schaumform), die aber seit langem im großen Stil an Privatpersonen online und offline verkauft werden, v.a. an Kiosken und da nutzt die sicher keiner in der Küche...
Hallo, durch Zufall bin ich auf Flaschen mit Lachgas als Partydroge gestoßen. (PDF-Datei mit Bildern in Anhang) Obwohl die Kennzeichnung nach ADR schon in Ordnung ist.
Wenn ich ehrlich bin, war mir seit dem Beitrag von M.A.T. bzw. Claudi gar nicht bewusst, dass es sowas gibt. Nun ja über das Jugendalter bin ich nun mal drüber raus!
Es hat immer mal wieder Versuche durch die Jugend gegeben, Mittel zum Berauschen zu nehmen. Denken wir nur an das Schnüffeln, nur hier hat man schnell erkannt, das sehr gefährlich werden kann.
Jetzt habe ich mich mal mit dem Problem der Partydroge (Lachgas) etwas beschäftigt, hier noch ein Beitrag Zum Einsatzvon Lachgas als Rauschmittel vom Wissenschaftliche Dienste des Deutscher Bundestag.
Aber diese Behälter müssen ja befördert werden, aber die Nutzung von Kapitel 3.4 bzw. Kapitel 3.5 ist ausgeschlossen, damit dürfte es auch Probleme mit den KEP-Diensten geben. Die Sondervorschrift 584 greift meiner Meinung nach nicht, dann bleibt eigentlich nur Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte). Oder wie seht Ihr das?
Hallo, Gerald, was die SV betrifft sehe ich es schon wegen des Nettogewichts und der Behälterbeschreibung (Sahnekapseln sind nicht was da abgebildet ist) so wie Sie. 3.4 oder 3.5 ist ebenfalls klar. Ausnahme 18 paßt m.E. wegen Übergabe an Dritte nicht. Damit sehe ich auch nur Beförderungskategorie 3. Was mir aber nicht klar ist: wie wird sich der Vorstoß der Bundesministerialen konkret auswirken - hat jemand den aktuellen Volltext des Entwurfs? Aus dem was beim sog. RND steht, ist ja nichts wesentliches abzuleiten und die BDE-Stellungnahme wenig konkreter. Die zuständige Ministeriums-Seite verlinkt auch nicht auf einen Volltext; beim DIP habe ich nichts dazu gefunden. Möglicherweise ist allerdings auch die Zeitspanne von 2024, als es noch unter Lauterbach diskutiert und im November beschlossen wurde, bis Juli 2025 für das Fachministerium zu kurz, als daß ein Änderungsbefehl für das NpSG hätte entworfen werden können. Oder wartet man das EU-Verbot für Privatpersonen ab, das aus "reproduktionstoxisch" resultieren soll (Quelle)? Bin auf die Einschätzung der Kollegen gespannt. Gruß M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 18.07.202516:33. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Was mir aber nicht klar ist: wie wird sich der Vorstoß der Bundesministerialen konkret auswirken
Die Änderung muss erst einmal über den Bundestag gehen, leider habe ich dazu bis jetzt noch nicht das entsprechende Dokument gefunden, ist ja Sommerpause! Die Suche über den Bundesrat ist da einfacher, aber so weit ist es noch nicht.
Bleibt uns nur abzuwarten, oder ist gibt Jemanden, der mehr weis!