danke für die Bereitstellung der neuen Bedingungen. Es ist positiv, dass dort jetzt auch die Erfordernis des IMDG-Codes für die deutschen Inseln benannt wird. Bei einem Kollegen von mir hat letztes Jahr ein Vertriebsmitarbeiter von DHL auf Basis seiner alten AGB doch tatsächlich behauptet, das dies bei DHL / deutscher Post nicht gelten würde. Erst nach Mailkontakt mit drei verschiedenen Stellen bei DHL und 6 Wochen Klärungsdauer wurde meine Ansicht bestätigt.
Leider fehlt immer noch der Hinweis, dass ein Hersteller/Vertreiber von Lithium-Batterien nach 2.2.9.1.7.1g) die Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen muss bzw. sich vor Versand erst mal um die Existenz dieses Dokuments kümmern sollte. Bei DHL wird das wohl zur Abschreckungsvermeidung möglicher Kunden nicht explizit aufgeführt...
Leider fehlt immer noch der Hinweis, dass ein Hersteller/Vertreiber von Lithium-Batterien nach 2.2.9.1.7.1g) die Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen muss bzw. sich vor Versand erst mal um die Existenz dieses Dokuments kümmern sollte.
Mit dem ADR 2025 wurde unter dem Absatz 2.2.9.1.7.1 Lithiumbatterien, ganz am Ende unter Bemerkung folgender Satz aufgenommen.
"Der Begriff «zur Verfügung stellen» bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können."
Klar wäre ein Hinweis nicht schlecht gewesen, aber es steht nun auch in dem ADR!
danke für die Bereitstellung der neuen Bedingungen. Es ist positiv, dass dort jetzt auch die Erfordernis des IMDG-Codes für die deutschen Inseln benannt wird. Bei einem Kollegen von mir hat letztes Jahr ein Vertriebsmitarbeiter von DHL auf Basis seiner alten AGB doch tatsächlich behauptet, das dies bei DHL / deutscher Post nicht gelten würde. Erst nach Mailkontakt mit drei verschiedenen Stellen bei DHL und 6 Wochen Klärungsdauer wurde meine Ansicht bestätigt. ...
Hallo Peter,
gibt es einen besonderen Grund, dass DHL / deutsche post das jetzt fordert? Scheint ja ewige Zeiten niemand interessiert zu haben.
die Forderung müsste schon seit langem transparent in der AGB von DHL gestellt sein.
Auf Seewasserstraßen gelten nun mal die Vorschriften des IMDG-Codes.
Definition dazu siehe Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), seit 1968: Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.
Die Bundeswasserstraßen (Geltungsbereich ADN) sind auch in diesem Gesetz gelistet.
Der IMDG-Code gilt soweit ich weiß seit 2004 als verbindlich. Die deutschen Inseln in Nord- und Ostsee sind entweder per Seeschiff oder über die Luft erreichbar. Als muss DHL nach IMDG oder IATA die Gefahrgüter dorthin befördern. Eventuell gilt in der Ostsee noch der MoU, der hat ein paar Freistellungen aus dem ADR enthalten.
Bestimmt sind ein paar Kunden von DHL damit etwas überfordert, aber ein Logistiker sollte schon gesetzeskonform unterwegs sein bzw. seine Kunden umfassend schulen/aufklären.
Zufälligerweise hatte ich heute Vormittag einen Inselspediteur (Nordsee) am Telefon. Der hat mir dann erklärt, dass eine IMO erst über 1000 Punkte notwendig ist. Jetzt bin ich ja auch nicht erst seit gestern im GG-Geschäft, aber 1000-Punkte-Regelung und IMO-Erklärung in einem Satz zu hören, war dann doch mal wieder ein Highlight
Hallo, und herrlich. Klar, das MoU Ostsee (nicht GGAV) gilt 1. auch für Nordsee und 2. steht in § 3(2) auch explizit 1.1.3.6 drin. Da hatte jemand echt Durchblick. Danke für die Humoreinlage am Nachmittag. Gruß M.A.T.