Hallo zusammen,
kann mir jemand etwas zu folgendem Gefahrgutthema sagen:
Für UN 3091 Lithiumbatterien in Geräte eingebaut gilt die Sondervorschrift A45 der IATA DGR. Diese beinhaltet eine Befreiung von den übrigen Bestimmungen der DGR, wenn die in A45 genannten Vorgaben erfüllt sind.
Vorgaben a,b,c beinhalten Begrenzungen für die in den Batterien enthaltene Lithium-Menge.
Vorgabe d lautet: Zellen und Batterien sind voneinander zu trennen um Kurzschlüße zu vermeiden und sind in starken Aussverpackungen zu verpacken, ausgenommen wenn sie in elektronische Geräte eingebaut sind".
Hier nun die Frage, die sich auf Vorgabe d bezieht:
Bedeutet das, daß die gesamte Vorgabe d für in elektronische Geräte eingebaute Lithiumbatterien entfällt oder entfällt nur die Forderung einer starken Aussenverpackung?
Danke im voraus für jegliche Hilfe.