UN3540 halte ich für gerechtfertigt, da der Tank seine Funktion (aufbewahren und bereitstellen von Kraftstoff) eben nur mit Kraftstoff erfüllen kann.
UN3175 sehe ich hier gar nicht. Es ist ja kein Gemisch fester Stoffe. Dies würde ich eher für gebrauchtes Bindemittel, verschmutze Putzlappen o.Ä. sehen.
Für befüllte Tanks kommt UN3175 nicht in Frage - das bezog sich auf leere Tanks/ Reste von Tanks mit Anhaftungen. Ob der Kraftstoff jetzt an Bindemittel, Filtern oder Tankwandungen anhaftet - wo ist der Unterschied. Ich denke da auch an Transporte außerhalb des Nutzungsbereiches der BAM-Allgemeinverfügung.
Die Funktion eines Tanks ist auch gegeben, wenn er leer wäre oder ein ungefährlicher Inhalt drin wäre.
Wieso kann der Kunde nicht den leeren Tank begutachten bzw. den Kraftstoff am Zielort wieder einfüllen? Man könnte ihm den Originalinhalt in einer zugelassenen Verpackung zusätzlich zum leere Tank schicken.
Aber hey, wir haben hier auch nur Meinungen - verantworten muss die Klassifizierung der Auftraggeber des Absenders bzw. Absender.