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Klassifizierungskonzept Kosmetik #39491 20.08.2025 20:08
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Georg_ Offline OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

ich habe eine allgemeine Frage an euch und würde mich über eure Einschätzung freuen.
Aufgrund aktueller Sparmaßnahmen im Unternehmen werden unsere internen Prozesse kritisch überprüft – insbesondere die Klassifizierung unserer Produkte im Gefahrgutbereich.
Bisher haben wir einen etablierten Ablauf:
Unsere entwickelten Produkte (Cremes, Lotions) werden standardmäßig einer Flammpunktprüfung sowie einem Test auf Weiterbrennbarkeit unterzogen, bevor wir die gefahrgutrechtliche Einstufung vornehmen.
Ein weiterer Grund: Über die Flammpunktbestimmung können wir die Produkte nicht nur transportrechtlich einordnen, sondern auch einer Lagerklasse gemäß TRGS 510 zuordnen.

Die Zusammensetzung kann je nach Rezeptur variieren und besteht typischerweise aus Wasser, Ölen, Emulgatoren und ätherischen Ölen. Mitunter ist auch ein geringer Anteil Ethanol enthalten.

Nun wird unsere bisherige Praxis infrage gestellt. Aus meiner Sicht ist dieses Vorgehen jedoch richtig und notwendig, da im Ernstfall sowohl Behörden als auch Reedereien oder Fluggesellschaften entsprechende Nachweise einfordern können.
Und gerade bei komplexen Gemischen halte ich es für kaum möglich, den Flammpunkt pauschal oder theoretisch zuverlässig abzuleiten – eine fundierte Dokumentation durch Prüfungen erscheint mir hier essenziell.

Meine Fragen an euch:

Liege ich mit meiner Einschätzung falsch?

Gibt es pragmatische Ansätze, wie man diesen Prozess eventuell optimieren, ohne die rechtliche Sicherheit zu gefährden?

Vielen Dank im Voraus für eure Rückmeldungen smile




Zuletzt bearbeitet von Georg_; 20.08.2025 20:19.
Re: Klassifizierungskonzept Kosmetik [Re: Georg_] #39492 20.08.2025 20:33
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M.A.T. Online
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Hallo, nach meiner begrenzten Kenntnis gibt es nur drei Aspekte dabei.
1. Die Verfahren und ihre Rangordnung (der potentiellen Klassen) sind zwingend in Teil 2 ADR etc vorgeschrieben. Inwieweit KI zumindest als Hilfe beim Klassifizieren nutzbar sein könnte müssen Sie anhand Ihrer bisherigen Produkte einschätzen; meine eigenen Versuche mit KI und die kürzlichen veröffentlichten Ergebnisse von systematischen Tests (eine spezialisierte Kollegin aus dem Forum liest eventuell mit) lassen hier höchste Vorsicht angeraten sein. Inwieweit die Einführung eines KI-gestützten Systems bei einem großen Chemiefabrikanten (Inno-Preis Gefahrgut) hilfreich wäre können nur Sie anhand der Produkte einschätzen. Die bekannten Datenbanken können für Stoffe und Vorprodukte, kaum aber Gemische, ebenfalls Ansätze liefern.
2. Ein Klassifizierungsnachweis ist m. W. beim Transport generell nicht mitzuführen, allerdings unverzichtbar wenn seitens der Beförderer oder Kontrollorgane die Klassifizierung (vor allem VG) infrage gestellt wird, von freisetzungsbedingten Schäden gar nicht zu sprechen.
3. Eine Prozeßoptimierung kann m.E. ohne die genaue Kenntnis des Prozesses und seiner Kosten nicht angegangen werden.

Rein vorsichtshalber möchte ich darauf hinweisen, daß mögliche Tests nicht auf die Klasse 3 beschränkt sein sollten. Bei Kosmetika u.Ä. sollten Klassen 6.1 und 8 (und ihre Entsprechungen bei den Lagerklassen) definitiv ausgeschlossen werden können. Für Bulkverpackungen wie IBC ist ggf. auch die Baumfischeinstufung relevant, da selbst Nahrungsmittel wie Aromen in solchen Mengen einen Bach umkippen lassen können..
Gruß
M.A.T.
Nachtrag
Rechenverfahren, wie sie in 6.1 vorgegeben sind, existieren für Kl.3 m.W. nicht. Eine "vorsorgliche" Einstufung in VG I wäre nur für Abfälle (2.1.3.5.5 Satz 2) zulässig und bspw. in den USA eindeutig rechtswidrig.


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