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Brennbare Gase in Feuerzeugen #3953 20.05.2006 00:05
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AvDeventer Offline OP
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Liebe Kollegen,
eine für uns recht schwierige Frage beschäftigt uns seit geraumer Zeit und keiner ist so recht in der Lage eine eindeutige Antwort zu geben. Vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen?!
es geht um die Beförderung von Feuerzeugen. Sie werden in einer Transportkette befördert....Strasse/See.
In der IMO wird das Nettogewicht angegeben....meistens "nur" um die 40 kg.
Die gesamte Palette wiegt allerdings ca. 450kg.
Wie sieht es denn nun mit der Beförderung gem. GGVSE/ADR aus? Muss man bei der "1000-Punkte-Regelung" nun das Netto- oder das Bruttogewicht für die Berechnung zugrunde legen??
Für Eure zahlreichen Antworten möchte ich mich jetzt schon bedanken.

Viele Grüße aus NRW
A.v.Deventer

Re: Brennbare Gase in Feuerzeugen [Re: AvDeventer] #3954 20.05.2006 20:43
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Markus Ungethüm Offline
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1.1.3.6.3 ADR:
[...] In vorstehender Tabelle bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit":
- für Gegenstände die Bruttomasse in kg [...]

Gruß,

Markus

Re: Brennbare Gase in Feuerzeugen [Re: Markus Ungethüm] #3955 20.05.2006 21:48
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MFischer Offline
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Hallo,

das Bruttomasse des Gegenstandes bezieht m.E. aber nicht das Palettengewicht (Umverpackung?, hab mein ADR leider grad nicht zur Hand) ein.

mit freundlichen Grüßen
Matthias Fischer

Re: Brennbare Gase in Feuerzeugen [Re: MFischer] #3956 21.05.2006 20:32
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Markus Ungethüm Offline
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Sorry, ich war da zu ungenau:

Die Berechnungsgrundlage stellt natürlich die Bruttomasse der "Gegenstände" dar, in diesem Fall also die Masse der Feuerzeuge inkl. Plastik, Blech, Gasfüllung, usw. Die Nettomasse des enthaltenen Gases ist - wenn wir von UN1057 und den damit verbundenen Verpackungs- und Sondervorschriften ausgehen - also völlig uninteressant, genauso wie die Gesamtmasse der Palette.

Im übrigen gilt dies ja auch für alle anderen Stoffe bzw. Gegenstände: Die Masse der Verpackung / Palette / Umverpackung ist gefahrgutrechtlich nicht relevant!

Grüßle,

Markus

Re: Brennbare Gase in Feuerzeugen [Re: Markus Ungethüm] #3957 22.05.2006 09:53
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Susann Miller Offline
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Guten Morgen,

ich habe eine ähnliche Problematik, allerdings mit Lithiumbatterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind... ist hier die Bruttomasse der Lithiumbatterie oder die des gesamten Ausrüstungsgegenstandes maßgeblich?

Viele Grüße
Susann Miller


Re: Brennbare Gase in Feuerzeugen [Re: Markus Ungethüm] #3958 23.05.2006 22:20
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AvDeventer Offline OP
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Hallo zusammen,
das sind ja schon mal recht gute Antworten, aber wo finde ich die gesetzliche Grundlage für diese Aussagen?
Vielen Dank für Eure Hilfe.

Viele Grüße aus NRW
A.v.Deventer

Re: Brennbare Gase in Feuerzeugen [Re: AvDeventer] #3959 24.05.2006 14:32
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Susann Miller Offline
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Hallo,

ich würde sagen, aus der Formulierung:

"In vorstehender Tabelle bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit":
für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1, die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg);"

läßt sich ableiten, dass hier die Bruttomasse in kg der "Gegenstände" gemeint ist... ansonsten müßte es ja z.B. heißen die "Bruttomasse der Versandstücke" oder so ähnlich...

Viele Grüße
Susann

Re: Brennbare Gase in Feuerzeugen [Re: Susann Miller] #3960 28.05.2006 02:41
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Markus Ungethüm Offline
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Antwort auf

...ist hier die Bruttomasse der Lithiumbatterie oder die des gesamten Ausrüstungsgegenstandes maßgeblich?...


Hallo Frau Miller !

In diesem Fall möchte mich zwar nicht verbindlich "festnageln" lassen, aber aus der Formulierung "Lithiumbatterien IN Ausrüstungen" entnehme ich, daß die bezeichneten Batterien die Gegenstände sind. Im anderen Fall müßte es doch sonst heißen: "Ausrüstungen MIT Lithiumbatterien", oder ?

Aber inwiefern wäre bei Ihrem Fall eigentlich 1.1.3.1.b in Verbindung mit Sondervorschrift 188 anwendbar?

Gruß aus Ziemetshausen,

Markus

Re: Brennbare Gase in Feuerzeugen [Re: Markus Ungethüm] #3961 29.05.2006 11:30
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Susann Miller Offline
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Hallo Herr Ungethüm,

so würde ich es auch gerne sehen und denke auch, dass man es so begründen kann... denn eine andere Auslegung habe ich bisher auch noch nicht gefunden. Wenn die Batterien als "Ersatz" transporiert werden, nehme ich ebenfalls nur das Gewicht der Batterie als Gegenstand. Die Gefahr erhöht sich ja nicht dadurch, dass die Batterie in einem Gegenstand (Ausrüstung) enthalten ist.

SV 188 kommt wegen des hohen Lithiumanteils nicht in Betracht - der Transport erfolgt nach SV 230.

Viele Grüße und herzlichen Dank
Susann Miller


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