Re: Abfahrtskontrolle
[Re: StefanMUC1]
#38541
13.03.2025 17:03
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Claudi
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Wie viele Sprachversionen von schriftlichen Weisungen werden den in der Regel im LKW mitgeführt? Die Nationalität des Fahrers kriegt man ja noch auf der ADR-Card raus, aber dann auch noch die richtig Sprachversion zu erwischen? Das finde ich zu zeitaufwendig und auch nicht in der Verantwortung des Verladers.
Der Beförderer muss wissen, welche Sprache seine eingesetzten Fahrer sprechen. Es wird in der Regel 1 Sprachversion mitgeführt - eine, die der Fahrer lesen und verstehen kann. Wenn weitere Fahrzeugbesatzung dabei ist (Beifahrer, sofern zulässig und kein Fahrgast), muss auch diese die Schriftlichen Weisungen lesen und verstehen können - ggf. also auch in einer zweiten Sprachversion für den/ die Beifahrer.
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Abfahrtskontrolle - schriftl. Weisungen
[Re: Claudi]
#39572
08.09.2025 15:14
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M.A.T.
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Hallo zusammen, heute fiel mir eine Rechtsprechung in die Hand, die zugunsten des Fahrers verneint, daß dieser eine inhaltliche Kontrolle der schriftlichen Weisungen durchzuführen habe. Quelle ist OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.10.2020 2 Ss(OWi) 231/20. Persönlich sehe ich für den Absender bzw. hier Beförderer / Halter das etwas anders, allerdings war das nicht Gegenstand des Verfahrens. Gruß M.A.T.
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Re: Abfahrtskontrolle - schriftl. Weisungen
[Re: M.A.T.]
#39574
08.09.2025 16:38
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Gerald
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Hallo M.A.T., Persönlich sehe ich für den Absender bzw. hier Beförderer Nicht der Absender, aber der Beförder nach GGVSEB §19 Absatz 2 Ziffer 2! die zugunsten des Fahrers verneint Das ist schon mal ein Urteil im Sinne des Fahrzeugführers. Denn der Fahrzeugführer dürfte da leicht Überfordert sein, er müsste die Änderungen durch das ADR 2011, 2015 im Kopf haben und mit dem ADR 2027 soll es schon wieder Änderungen geben. Siehe auch in dem, Beitrag von 2019 bzw. Beitrag 2024!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Abfahrtskontrolle - schriftl. Weisungen
[Re: Gerald]
#39575
08.09.2025 16:58
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M.A.T.
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Hallo, Gerald, natürlich "hier" den Beförderer wie ich schrieb, also im konkreten Fall; den Absender aber prinzipiell wegen dessen Informationspflichten und Auftragserteilung, damit nicht der Beförderer nachher sagen kann "ich wußte ja nichts von GG", oder so ähnlich. Was ich an dem Beschluß auch gut finde ist die Bemühungen um Differenzierung und indirekt die Anerkennung, daß die Änderungen manchmal zu klein sind um ohne weiteres bemerkt zu werden. Eine Verbesserung der Sicherheit sehe ich durch die Änderungen bei den S.W. in den letzten Jahren ohnehin nicht; es sind eher reine Formalismen. Gruß M.A.T.
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Re: Abfahrtskontrolle - schriftl. Weisungen
[Re: M.A.T.]
#39576
08.09.2025 17:37
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Gerald
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Hallo M.A.T., Eine Verbesserung der Sicherheit sehe ich durch die Änderungen bei den S.W. in den letzten Jahren ohnehin nicht; Da gebe ich Ihnen vollkommen Recht, vor allen auf die geplanten Änderungen im ADR 2027 trifft es voll zu! Denn in dem Dokument OTIF/RID/RC/2025/4 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2024/4) 12. Dezember 2024 muss man nur mal in den Antrag 3 auf Seite 4 sehen, und da fragt schon nach dem Sinn! Und die Aufnahme eines Datums z.b. "Stand ADR 2027" will man nicht aufnehmen. Nun ja wir hatten das hier auch schon, aber wenn man was nicht will, dann ist es so!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Abfahrtskontrolle - schriftl. Weisungen
[Re: Gerald]
#39578
08.09.2025 18:31
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M.A.T.
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Hallo, Gerald, was dort steht ist für jeden, der sich mit Sicherheitskommunikation auskennt, eine absolute Fehlleistung. Wenn man ein Substantiv durch eine Phrase oder ein allgemeineres Adjektiv ersetzt, ohne daß sich die konkrete Gefahr geändert hat, dann schafft man drei weitere Hürden zum Verständnis und zur sicherheitlich richtigen Reaktion. 1. Eine Phrase braucht eine längere geistige Umsetzungsarbeit (zur Interpretation) als ein Substantiv. 2. Die Einführung des konjunktivischen "kann" verharmlost die Gefahren, und da diese tatsächlich existieren (sonst wären die Güter nicht in der Gefahrklasse!) ist diese Verharmlosung das Gegenteil einer Warnung. Wie man auf sowas kommen kann ist mir unverständlich. 3. Durch die Tatsache dieser überflüssigen (denn mir ist keine Argumentation aus den vergangenen Jahrzehnten bekannt, welche empirisch belegt die Wirksamkeit der bisherigen Substantive in Zweifel gezogen hätte) Änderung schafft nur weitere Nichtakzeptanz in der Zielgruppe. Ich hoffe sehr, daß andere Mitglieder diesem rum. Antrag nicht stattgeben. Gruß M.A.T
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