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Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland #39577 08.09.2025 18:11
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Tim Offline OP
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Hallo zusammen,

laut § 36 GGVSEB haben deutsche Feuerlöschgeräte eine Prüffrist von 2 Jahren.

Mal angenommen, ein ADR-Fahrer würde gefährliche Güter von Deutschland nach Holland befördern und käme nach dem Grenzübertritt in eine Kontrolle. Sodann würden die Kontrolleure die Feuerlöscher in Augenschein nehmen - Geräte deutscher Herstellung mit zweijähriger Prüffrist - und beanstanden, dass sie nicht dem niederländischen Standard entsprächen, da die niederländische Prüffrist von einem Jahr um zwei Monate überschritten wäre.

Beanstanden die Kontrolleure das in diesem Fall zurecht? Muss man das niederländische Recht (sprich: eine einjährige Prüffrist) beachten oder wird hier die zweijährige Prüffrist der GGVSEB zugrundegelegt, da es doch Feuerlöscher deutscher Herstellung sind?

Vielen Dank für die Antwort!

Zuletzt bearbeitet von Tim; 08.09.2025 18:12.

Machen ist wie Wollen - nur krasser!
Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Tim] #39579 08.09.2025 18:32
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M.A.T. Online
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Hallo, wenn in D deutsches Recht gilt, dann sollte in den NL niederländisches Recht gelten. Also ADR plus NL-Recht. Falls also das NL-Recht nichts anderes sagt gilt 8.1.4.4 ADR.
Gruß
M.A.T.

Nachtrag: Ein hochgeschätzer Kollege hat mich darauf hingewiesen, daß in D eben nicht nur das dt. Recht gilt, sondern so wie es die GGVSEB sagt ggf. das ausländische. Was ich hätte sagen können war: "wenn in D deutsches Recht auf das ggf. anzuwendende ausländische Recht verweist".
Zu den Niederlanden habe ich gestern in den dortigen Vorschriften nur Aussagen zu Feuerlöschern im Seeverkehr, nicht aber für die Straße, gefunden. Was bei der UNECE für NL hinterlegt ist enthält jedenfalls keine Regelungen zu Feuerlöschern.
Ich hielte es für sinnvoller, im ADR stünde entweder eine einheitliche Frist (ja, die nationalen Sonderlocken) oder "Normen des Herstellungslandes". Das wäre m.E. weniger interpretationsfähig und damit sicherer.


Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: M.A.T.] #39580 09.09.2025 07:49
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Claudi Offline
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Ich würde erwarten, dass sich NL-Recht (wo irgendwo die Prüffrist geregelt sein wird) auf in NL hergestellte Feuerlöscher bezieht.

Die FL-Prüffristen und Prüfumfänge sind national ziemlich verschieden und kein Beförderer kann sowas sicherstellen, wenn er aus dem Ausland in die jeweiligen Länder fährt.

Es ist ja schon kompliziert genug, wenn ein z. B. deutscher Beförderer FL aus NL kaufen und einsetzen würde.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Tim] #39581 09.09.2025 10:05
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DJSMP Offline
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Frankreich hatte auch ein Jahr Prüffrist. Ich bin allerdings nicht mehr in Frankreich tätig und habe die Fundstelle nicht mehr parat. Im Arrêté TMD bin ich auf die Schnelle nicht fündig geworden. Bei Frankreich wurde seinerzeit durch eine IHK geraten, dass man auf seinen Fahrzeugen auf dem Weg nach Frankreich Feuerlöscher mitführen sollte, die das 1 Jahr einhalten, auch wenn es deutsche Feuerlöscher sind. Allerdings hatte mein Kunden mit UK-Verkehren noch nie Probleme bei Kontrollen durch die Gendarmerie auf dem Weg nach Calais.

In der deutschen GGVSEB ist es ja so geregelt, dass sich die 2jährige Prüffrist "für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte" bezieht. Hier frage ich mich seit Jahren, ob das BALM dann die Feuerlöscher der Ausländer ungeprüft durchwinkt oder mit ellenlangen Tabellen der Prüffristen aller ADR-Vertragsstaaten draußen rum fährt.

Ich finde es im Jahr 2025 traurig, dass man hier keine Harmonisierung hinbekommt. Aber da bleibt eben jeder bei seinem Standpunkt. Die Franzosen und Niederländer sehen hier einen Sicherheitsverlust bei einer Verlängerung auf zwei Jahre und in Deutschland will man natürlich keine Mehrkosten durch die mögliche Verkürzung des Prüfintervalls auf ein Jahr.

Wie das nun die deutschen, niederländischen und französischen Kontrollorgane in der Praxis handhaben, vermag ich nicht einzuschätzen. Nach dem gesunden Menschenverstand würde ich das wie Claudi sehen. Deutscher Unternehmer mit deutschen Feuerlöschern --> 2 Jahre wegen deutscher Vorschrift auch bei Kontrolle in der Niederlanden. Aber was wird schon mit gesundem Menschenverstand beurteilt?

Vielleicht hat ja jemand die niederländische Gefahrgutvorschrift zur Hand und/oder wir bekommen mal eine Rückmeldung aus dem BALM.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: DJSMP] #39582 09.09.2025 12:43
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Claudi Offline
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Dabei hatten wir vor vielen vielen Jahren doch mal jährliche Feuerlöscher-Prüfungen bei Gefahrgutfahrzeugen...

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39583 09.09.2025 12:52
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Ja, der alte § 12 (4) GGVS, von 1996.
M.A.T.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: M.A.T.] #39584 09.09.2025 13:42
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Ja, der alte § 12 (4) GGVS, von 1996.
M.A.T.


Das war bis Ende 2002 so, nicht wahr? Dann war das knapp vor meiner GG-Zeit, mein erstes ADR war von 2003.

https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/16073

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39585 09.09.2025 14:02
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Das 2001 ADR-Buch habe ich nicht mehr, mußte ich über das BGBl. nachschauen. In der 2001er GGVSE stand es noch mit einem Jahr drin, wurde also irgendwann zwischen 2001 und 1012 geändert.
M.A.T.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39586 09.09.2025 14:14
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Gerald Offline
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Hallo Claudi, Hallo M.A.T.,
Antwort auf
Dann war das knapp vor meiner GG-Zeit,


Im Anhang findet Ihr die GGVS von 1996 und auf Seite 13 steht der §12 Absatz 4 zum Nachlesen.

Nachtrag:
In der GGVSEB 2001 auf Seite 32 stand unter der Ziffer:

2.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)
"Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.3 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längsten einem Jahr zu prüfen."

Und erst mit der GGVSEB 2013 wurde der §36 neu aufgenommen, und da steht:

"§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung."


Ein Verlag hatte mal eine Tabelle zu diesem Thema veröffentlicht, aber diese waren leider von 2010;2013 bzw. 2015. Leider ist mir keine neu Tabelle zu diesem Thema bekannt.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
1996 GGVS vom 12.12.1996.pdf (2.14 MB, 6 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39587 09.09.2025 16:10
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Ja, der alte § 12 (4) GGVS, von 1996.
M.A.T.


Das war bis Ende 2002 so, nicht wahr? Dann war das knapp vor meiner GG-Zeit, mein erstes ADR war von 2003.

https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/16073


Da ist der Phil dir ja ein Jahr voraus. SP02 startete im Oktober 2002. Und weil man ja als netter Student gleich noch Praktikum gemacht hat, hatte ich das ADR 2001 nach der Strukturreform noch in den Händen, wenn auch nur drei Monate... smirk

Warst du SP03? Ich krieg das nicht mehr zusammen...

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