Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland
[Re: StefanMUC1]
#39604
11.09.2025 11:25
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M.A.T.
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Hallo, was ist denn mit GGVSEB § 19 (2) Nr. 10? Der Fahrer ist nach dem Vorschriftenwortlaut gerade nicht verantwortlich für die Prüffristen, nur für die Mitführung. Und mich würde die Grundlage für die Inanspruchnahme des Verladers in der GGVSEB sehr interessieren. Gruß M.A.T.
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Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland
[Re: M.A.T.]
#39605
11.09.2025 12:04
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StefanMUC1
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Hallo, was ist denn mit GGVSEB § 19 (2) Nr. 10? Der Fahrer ist nach dem Vorschriftenwortlaut gerade nicht verantwortlich für die Prüffristen, nur für die Mitführung. Und mich würde die Grundlage für die Inanspruchnahme des Verladers in der GGVSEB shr interessieren. Gruß M.A.T. So hatte es das Thüringer Landesverwaltungsamt argumentiert GGVSEB § 29 (1) Verlader und Fahrzeugführer...... --> ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs und der bei Be- / Entladung verwendeten Ausrüstung --> RSEB 7-6.4 7-6.4 Die "Sichtprüfung der Ausrüstung" beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Dazu gehören auch die Bestandteile der Ausrüstungen nach Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 ADR, die im Rahmen der schriftlichen Weisungen bei der Be- und Entladung ggf. einzusetzen sind. Auch in diesem Fall bedeutet "Sichtprüfung" nur die Feststellung offensichtlicher Mängel.Und da hatte ich mir gemerkt, dass nur Thüringen dies so praktiziert. Andere Bußgeldstellen ermitteln nicht gegen den Verlader. Vielleicht mit der Begründung; Soooooo offensichtlich ist der Mangel ja doch nicht. (Prüffristen 1 Jahr, Deutschland 2 Jahre.....andere Länder???? )
Zuletzt bearbeitet von StefanMUC1; 11.09.2025 12:05.
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Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland
[Re: StefanMUC1]
#39607
11.09.2025 12:26
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M.A.T.
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Hallo StefanMUC1 danke. Da freut sich der Anwalt schon auf die Verhandlung, wenn der Fahrer ohne Rechtsgrundlage ein Bußgeld bekommen soll für eine Pflicht, die in der für Gerichte verbindlichen Vorschrift (also nicht die RSEB) ausdrücklich und ausschließlich einer anderen Rolle zugewiesen ist.Der Fahrer ist offensichtlich bewußt nicht bei den Prüffristen erwähnt (Unterteilung nach Sätzen), die stehen nur beim Beförderer (früher Halter) und da sind sie richtig. Der Fahrer sieht den Löscher, der ist nicht offensichtlich beschädigt - ok. Ob und wie der geprüft wurde ist eben nicht offensichtlich, da hierzu weitere Erkundigungen einzuziehen wären, wie es weiter oben schon ausgeführt wurde. Dasselbe gilt für Lasi-Mittel, die vorhanden sind. Auch für deren Eignung ist der Beförderer zuständig, der Fahrer für die Nutzung. Ich habe den Eindruck, daß eine Landesbehörde hier die Vorschrift nicht so wirklich gelesen hat, oder den einfacheren Weg wählt (Fahrer hat idR keinen Justiziar). Schönen Gruß und danke für den Einblick. M.A.T.
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Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland
[Re: Tim]
#39609
11.09.2025 17:16
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Peter06
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Hallo Tim, M.A.T. und Kollegen,
ich finde, dass es im ADR eindeutig für alle Konstellationen sauber geregelt ist: 8.1.4.4: Der Löscher braucht ein Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm und eine Datumsangabe, nämlich entweder der nächsten Prüfung oder dem Ende der Nutzungsdauer. Hier ist keinerlei Angabe einer Frist, weil die nationalen Normen für Feuerlöscher relativ komplex sind aufgrund anderer Rechtsbereiche die mit einfließen (Arbeitsschutz, Brandschutz, Umweltschutz, Löschertechnologie).
Die länderspezifischen Dimensionen sind : A: Land der Fahrzeugzulassung B: Land der relevanten Feuerlöschernorm („Land der Herstellung“) C: Land der letzten Prüfstelle/Prüfnorm D: Land der Durchfahrt
Also muss/darf in jedem ADR-Durchfahrtsland bezogen auf B die richtige Gefahrgut-Prüffrist geprüft werden und ob Datum heute später ist als das Datum auf dem Löscher.
Feuerlöscher erfüllen teilweise mehrere Landesnormen parallel, z.B. Österreich (ÖNorm EN 3) +Deutschland (DIN EN 3), Tschechein+Slowakei. Die Landesfeuerlöschernormen sind verknüpft mit Sprachvorgaben, im Regelfall die Landessprache, in CH immer alle drei Sprachen. Feuerlöscher sind Arbeitsmittel und als überwachungsbedürftige Anlage eingestuft (zumindest in EU-Ländern), in DE: Betriebssicherheitsverordnung. Daraus resultieren weitere Prüfungen anderer Rechtsbereiche unabhängig vom ADR. Im Arbeitsschutz ist die Landessprache gefordert, also schließt sich damit eine Konstellation A<>B weitgehend aus (deutsches Fahrzeug mit NL-Feuerlöscher), zumindest bis zur nächsten Nicht-ADR-Kontrolle. In der Schweiz ist A=B für schweizerische Fahrzeuge im Gefahrgutrecht ausdrücklich gefordert (SDR, 6.2)
Man darf bzw. sollte in Deutschland auch kürzere Prüfintervalle als 2 Jahre machen, wenn der Fahrzeugeinsatz dies erfordern könnte, ASR A2.2, 7.5.2 weist darauf ausdrücklich hin.
Das deutsche Gefahrgutrecht ist nach GGVSEB §36 aus meiner Sicht sowieso etwas fragwürdig. Die Löscher einer führenden „deutschen“ Marke werden in Polen für den gesamten europäischen Markt gefertigt, auf dem Löscher steht „Made in EU“. Welche Prüffrist gilt denn dann ???? Nach DIN 14406 Teil 4 die 2 Jahre??
Fazit: Im Idealfall sollte der für die Prüffrist verantwortliche Beförderer sicherstellen, dass A=B=C und dann gilt immer die Frist nach B.
Die KI-Abfrage von M.A.T. bestätigt leider mein Vorurteile, weil deutlich fehlerhaft. Für Österreich gilt: Prüffrist 2 Jahre. Maßgebliche Norm: ÖNORM F 1053
Der Vollzugserlass 2007 enthält weitere interessante Fakten zu Feuerlöschern: Da Prüf- bzw. Ablauffristen für Feuerlöscher im ADR bzw. der EN 3 nicht enthalten sind, kann diesbezüglich bei Gefahrgutkontrollen (siehe EU-Prüfliste , Punkt 31) nur überprüft werden, ob ein Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Mindestangabe: Monat / Jahr) angegeben und nicht überschritten ist. 4. Die Ausstattung der Beförderungseinheiten mit entsprechenden Feuerlöschern obliegt primär den Beförderern (§ 13 Abs. 1a iVm § 6 Z 2 GGBG). Befindet sich auf einem (mit)gelieferten Feuerlöscher keine Aufschrift mit dem Ablaufdatum, so ist dafür zu sorgen, dass diese angebracht wird. Mangels Vorgaben im ADR kann diese Aufschrift in beliebiger geeigneter Form (z.B. Aufkleber oder Filzstift) angebracht werden, solange sie während der gesamten Beförderung lesbar bleibt.
Wenn was nicht stimmt, bitte gerne Kommentare/Hinweise geben.
Peter
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